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1267 die Brüder von Lantecke letztmalig urkunden und daß gleichfalls in den Folgejahren der ursprüngliche Besitz der Straßberger von den Vögten von Plauen ergriffen wird (siehe S. 315). Der Vorgang der Errichtung der Landesherrschaft, der im Regnitzland vor rangig von der Weidaer Vogtslinie getragen wurde, ist immer mit lokalen Besonderheiten und Kräfteverschiebungen verbunden. Er ist im Regnitzlande offenbar etwas anders verlaufen als in der Herrschaft Plauen. Die Herren von Mylau, die zwischen 1267 und 1288 Wiedersberg erwarben, waren Gefolgsleute der Vögte von Plauen, de iure waren sie aber gleichfalls Reichsministeriale, wie aus den Zeugnissen auf dem Hoftag zu Eger 1214 hervorgeht 112 ). Nach dem Aussterben der Herzöge von Meran haben die drei Vogtslinien die teilweise angefochtene Herrschaft im Regnitzland zunächst gemeinsam übernommen, dann aber (vor 1288) im Sinne der einzelnen Ver waltungsbereiche geteilt. Dabei fiel Wiedersberg an den Plauener Vogt112a). Diese linientrennende Verwaltungsorganisation stand bei Heinrich I. von Plauen in enger Verbindung mit der Errichtung der Landesherrschaf t112b). Im Vertrag von Bobenneukirchen (1296) finden wir aber die bereits oben er wähnte Klausel wegen des Hochgerichts im Wiedersberger Gebiet. Wie man diese auch auslegen will, sie kennzeichnet auf alle Fälle eine Sonderstellung des Burgbezirkes von Wiedersberg innerhalb des Verfügungsbereiches des Plauener Vogtes, die auf verschiedene Gauzugehörigkeit und Lehnshoheit in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts zurückgehen muß. Zum anderen aber sehen wir eine gesonderte Behandlung der Gerichtsbarkeit, die man so auf fassen kann, daß die Vereinheitlichung der Regaliennutzung im Sinne der Landesherrschaft nicht bis zur letzten Konsequenz abgeschlossen ist. Wir können also für die Zeit der Erwerbung der Burg Wiedersberg durch die Mylauer und des Bobenneukirchener Vertrages einen Übergangszustand er schließen, der sich von den klaren landesherrlichen Verhältnissen bezüglich Stein, Planschwitz und Türbel abhebt und Züge reichsterritorialer Zustände konserviert. Einzelheiten der Entwicklung von Wiedersberg mit dem zuge hörigen Bezirk bedürften im Zusammenhang mit den Vorgängen im Regnitz land einer besonderen Untersuchung. Im vorliegenden Zusammenhang reicht es aus, die Sonderstellung aus dem Gesichtswinkel der Plauener Herrschaft zu erkennen und festzustellen, daß der Plauener Vogt erst mit dem Vertrage von 1357 über Wiedersberg als Landesherr in gleicher Weise wie über seine anderen Burgen und Besitztümer verfügte 113 ). Dieser Exkurs über Wiedersberg belegt nicht allein die Fragwürdigkeit der Straßenhypothese, sondern gewährt zugleich einen Einblick in die Verände- sein vermutetes Alter, in: 81.-83. Jahresbericht des vogtländischen altertumsforschenden Ver eins zu Hohenleuben, 1913 - W. Flach, Die Urkunden der Vögte von Weida, Gera und Plauen, Greiz 1930, S. 207 - Für die Schlüsse Schlesingers bietet jedoch der Vertrag von Grimma vom Jahre 1254 (B. Schmidt, UB I, Nr. 105) ausreichende Grundlagen. Vgl. W. Ludwig, Urkun den zur Burgenpolitik der Vögte von Weida, Plauen und Gera im 13. Jahrhundert, Nr. 2 — H. Helbig, Der wettinische Ständestaat, Münster-Köln 1955, S. 314 ff. 112) H. Gradl, Monumenta Egrana, Nr. 131. 112a) W. Warg, in: 78.-80. Jahresbericht des vogtländischen altertumsforschenden Vereins zu Hohenleuben, 1910, S. 35 ff. 112b) W. Flach, Die Urkunden der Vögte von Weida, Gera und Plauen, Greiz 1930, S. 177 ff. — W. Ludwig, Urkunden II, S. 57. 113) B. Schmidt, UB II, Nr. 12.