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VLrsenvIatt f. h. Dtschn. vuchhandel. Redaktionell«! Teil. ^ 117, 1. Juni 1920. Wechselordnung), während England die sechsjährige, Frank reich, Belgien und Italien die sünfjährige Verjährungsfrist kennen. Die Regretzansprüche des letzten Indossatars und des ein lösenden Indossanten des Wechsels gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren in drei Monaten (Zahlungsort in Europa) oder sechs Monaten (Zahlungsort in den Küsten ländern von Asien und Afrika am Mittelländischen oder Schwar zen Meere), oder 18 Monaten (Zahlungsort in einem anderen außereuropäischen Lande). Nach § 20 des Schelkgesetzes ver jähren die Regretzansprüche gegen Aussteller und die übrigen Vormänner in drei Monaten, wenn der Scheck in Europa zahl bar ist, andernfalls in sechs Monaten. Sind kaufmännische Anweisungen eines Kaufmanns, di« auf Geldleistungen lauten, ohne datz diese Leistung von einer Geldleistung abhängig gemacht worden ist, und an Order lauten, durch Indossament übertragen worden, so verjährt (ß 786 BGB.) der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme in drei Jahren, beginnend mit der Aushändigung der Annahme resp. mit der Fähigkeit der Lei stung, falls diese später eintritt. Dieselbe Verjährungsfrist gilt für kaufmännische Verpflichtungsscheine, Konnossemente der See- schisfer, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausgabe solcher Urkunden ermächtigten Anstalten, Bödmerei briefe und Transportversicherungsscheine, sofern sie an Order lauten und durch Indossament übertragen worden sind. Alle diese Fristen beginnen nun nach dem Gesetze vom 3. April 1920 erst vom 16, August 1920 wieder zu laufen, II. Nach Art, 301 des Fricdcnsvertrags darf kein vor dem Kriege ausgestelltes Handelspapier lediglich wegen versäumter fristgerechter Vorlegung zwecks Annahme oder zwecks Zahlung, wegen versäumter Benachrichtigung der Aussteller oder Giranten von der unterbliebenen Annahme oder Zahlung, wegen versäum ten Protests oder wegen Versäumung der Erfüllung irgendeiner Formvorschrift für verfallen erklärt werden, wenn die Erfüllung während des Krieges erfolgt ist. Zur Nachholung dieser Hand lung gibt dieser Artikel eine Frist von mindestens drei Monaten seit Inkrafttreten des Friedensvertrags, Die Handclspapiere sind die oben erwähnten. Das Deutsche Reich halte für die Frist des Wechsel- und Scheckrechts durch Bekanntmachung vom 7, August 1914 ange ordnet, datz die sllr Vornahme der Handlungen vorgeschriebenen Fristen sich um soviel Zeit verlängern sollten, als erforderlich sei, um diese Handlungen nach Wegfall des ihrer fristgerechten Erledigung enlgcgenstehenden Hindernisses vorzunehmcn, und hatte als Hindernis ausdrücklich eine im Ausland erlassene ge setzliche Vorschrift bezeichnet. Diese Vorschrift gilt nun in Deutsch land auch für die Staatsangehörigen der Ententestaaten auf Grund des Friedensvertrags, Ist die Handlung also durch einen Deutschen oder einen fremden Staatsangehörigen verabsäumt worden, so schlägt Art. 300 ein, während Art. 301 für den Fall der nicht schuldhaften Versäumnis gilt. Es handelt sich hierbei um alle Fristen, deren es zur Beibe haltung eines Rechts aus einem solchen Papier bedarf, insbe sondere also auch der im Art, 300 gedachten Rechte, Diese Fristen enden mit dem Ablaufe des 18. August 1920. Bis zu diesem Tage müssen bei Vermeidung der Säumnisfolgen die bisher durch den Krieg versäumten Handlungen nachgeholt sein, d, h, der Wechsel oder Scheck zur Zahlung vorgelegt, beim Wechsel Protest wegen Nichtzahlung erhoben, der Dividcndenabschnitt vorgelegt sein usw. III, Nach Art. 299 c soll weder Art, 299 noch Art, 300 auf Verträge Anwendung finden, die von Angehörigen der Vereinig ten Staaten, Brasiliens oder Japans mit deutschen Reichsange hörigen abgeschlossen worden sind, und zwar weil, wie die En- tenicantwort auf die deutschen Gegenvorschläge hervorhebt, die Verfassung und das Recht dieser Länder Schwierigkeiten in der Anwendung dieser Bestimmungen Hervorrufen, Da aber die Begebung dieser Papiere kein Vertrag im Sinne des Art, 299 ist, überdies Art, 301 in der Ausnahmebestimmung des Art, 299 c 552 nicht vorgesehen war, finden die zu i und II entwickelten Be stimmungen auch im Verhältnis zu den Staatsangehörigen der genannten drei Länder Anwendung (beistimmend Jsay S, 129). Nebenbei sei erwähnt, daß durch den Art. 299 c nicht der Grund satz der Gültigkeit solcher Verträge aufgestellt worden ist, da vom Friedensvertrage jene Rechtslage nicht berührt wird, die durch die inländische Rechtsprechung dieser Länder geschaffen wird. Es bleibt also abzuwarten, ob die amerikanischen, brasilianischen und japanischen Gerichte die Aufrcchterhaltnng solcher Verträge anerkennen werden. Das Reichsgericht hat dann Unmöglichkeit der Leistung angenommen, wenn (Urteil vom 11, März 1919 in Jur. Wochenschrift 1919 S. 444) durch die Hinausschiebung der Lieferzeit die Leistung nach dem Kriege in Gemäßheit ihres Inhalts oder ihrer wirtschaftlichen Bedeutung eine wesentlich andere, als die Vertragsparteien bedungen haben, sein würde, oder beim Verkauf von Auslandware (Urteil vom 21. März 1919 in Jur. Wochenschrift 1919 S. 499) oder überseeischen Rohstoffen (Urteil vom 15. Oktober 1918 in Leipziger Zeitschrift 1918 S. 1332), schließlich auch bei Ausfuhrverboten bzw, Ablehnung der als Ausnahme in einem Ausfuhrverbote vorgejehmen Aus fuhrbewilligung, (Urteil vom 15, November 191s in Jur, Wo chenschrift 1919 S, 103.) IV. Die im K 4 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung betr. das Zahlungsverbot gegen England vom 30, September 1918 bezeichnten Fristen betreffen die Fristen für Vorlage von Wech seln zur Zahlung und für Protesterhebung wegen Nichtzahlung, Auch diese Fristen sind gehemmt worden, sofern sie noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben war, und enden nun mit Ablauf des 18, August 1920, Das Gleiche gilt für Schecks, bei denen beim Inkrafttreten des Zahlungsverbots di« Frist zur Vorlegung zwecks Zahlung noch nicht abgelaufen war. Das neueste Llmsatzsteuergesetz. Von Philipp Ralh, Berlin-Wilmersdorf, UI. (I u, II siehe Ar, IS u, SS.) Daß die Arbeit, die das neue Gesetz den Steuerbehörden macht, eine überwältigend große ist, kann man daraus ersehen, datz durch einen Erlaß des Finanzministers die im Laufe des Monats April fällige erste Einschätzung zur Luxussteuerveran lagung um drei Monate verschoben worden ist. Die Luxus- Warengeschäfte — und welches Geschäft vertreibt jetzt keine Luxuswaren, nachdem der Begriff des Luxus so herabgcmindcrt worden ist? — haben also noch bis zum Juli Zeit, ehe sie daran gehen müssen, ihre Einschätzung fertigzustellen. Inzwischen werden sie ermahnt, Rücklagen zu machen, damit auch genügend Geld zur Bezahlung der Steuern vorhanden ist, wenn sie fällig werden,' Die endgültigen »Ausführungsbestimmungen- sind immer noch nicht fertig, aber man hofft, datz sic nun endlich erscheinen werden. Inzwischen sind weitere »vorläufige- Anweisungen, zum Teil für die Geschäftswelt, zum Teil für die ausführenden Be hörden bestimmt, herausgegeben worden; so: »Vorläufige Be stimmungen über die Anfzeichnungs- und Buchfllhrungspflicht» (Berlin: Carl Heymanns Verlag, 14 Seiten in 8"), denen auch Formulare für das »Lagerbuch- und das »Steuerbuch- beigefügt sind. Leider sind diese so wenig praktisch eingerichtet, datz man sie im Buchhandel kaum wird brauchen können. Sollten die Aus- führungsbcstimmungcn in ihrer endgültigen Form nichts Bes seres bringen, dann wird man selbst solche entwerfen müssen, die dem Zwecke mehr entsprechen. Unter den neuen Bestim mungen ist eine ziemlich unbedacht: es sollen, wenn die Liefe rung vor dem Tage der Bezahlung erfolgt, doch bereits am Tage der Lieferung die borbercttcnden Eintragungen im Steuer buch gemacht werden, sodaß am Tage der Zahlung nur die Zah- lungsspaltc auszufüllen übrig bleibt. Da scheint man also von der Ansicht auszugchen, datz die Zahlungen den Liefeningen unmittelbar auf dem Fuße folgten. Nur so wäre ein glatter Abschluß des Steuerbucl>es nach eincin jeden Vierteljahr denk-