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Mockendlutt le». für Mtsnitz, Königsbrück, Aadeberg, Aadeöurg, Moritzburg und Umgegend. Verantwortliche Redaktion, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. i. 6, -e» 10. December 1870. Rnabcud alt. nd. 1 Otto. Von dem unterzeichneten Königl. Gerichtsamte sollen 2338 Thlr. nü ' Pulßnitz, am 7. December 1870. ixüi Ermel. Hshrt. ,L >1° US» r. önigs lmtz r ar und aul> uL' ,->»1 au» § 2,198 Thlr. - Ngr. - Pf. Mirdert worden ist, anderweit nothwendiger Weise versteigert werren, was unter Bezugnahme auf de« an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden An nag hierdurch bekannt gemacht wird. Königsbrück, am l. December 1870. Königliches GerichtSamt. Müller. dinmen worden ist, so wir» Solches hierdurch zur -fjeullichen Kenntnlß gebracht. Köuig«br»ck, am 6. December 1870. Königliche AmtShauptmannschast daselbst. 2» Jnt.Vcrw.: Schäffer, RrgierungS-Rath. Lrsch«>»t ihlvochs u. Sonnabends' AbounewentSPreisl ^>kli«hrlich IS Rkr.. «»ch »ci ^tstellungen durch die Poft. Inserate mit » Pf. für t«.i R.u» ^gksxatttukn Uor»««.gk>lebi und find bi» spülkstrn» ^Hag» und Freitag» früh »Uhr hier aufzugcbe». Der Stadtrath. Reinhardt, Bürgermstr. selie» reilli' >rdk» ewns- tigki'! Wie die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft wahrzunehmen gehabt, wird der Vorschrift in den O untspakenten vom 27. August '89, 15. Januar 1812 und 15. Januar 1815 (Oberl. Coü.-Werk Theil IV, pu.A. 378 und Theil V, MF. 243 244), sowie bez. in K 6 de? fraßcnbaumandats vom 28. April 1781, wonach zu Vermeidung des Jrrefahrens und Gehens die Straße« R tö Wege «ach Befinde« >e a«zulegende Winterbahn, sogleich beim ersten Schnee -nrch anfzurichteade ««Sreichen.» ange Stange« ke««bar kstracht, selbige auch in der Folge unterhallen werden sollen, von einer Mehrzahl der hierzu gesetzlich verpflichtete ommien und Gemeinden nicht lrr nicht in genügender Weise Folge geleistet. Gedachte Vorschrift, ebenso wie in Z 6 des Straßenbaumandats entbaltevrn, Wege« ded W«öwerfe«» deS Schvee'A ans de« »mmn«ieationswege« — namentlich bei Weh- und Tbauwettcr, — wird daher anrurch mit der Verwarnung in Erneuerung gebracht, daß Sw die hierunter säumigen Dominien und Gemeinden ohne Weiteres executivisch cingeschritten werden wird. Wegen gehöriger Durchführung der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen wird die Mitwirkung der Gerichtsobrizkeiken und Königl. Friedens- Hier andurch in Anspruch genommen. Bautzen, am 5. December 1870. ^tmtsblaLL der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. L w ei u nd z w a n; igftc r Inh rga ng. Geschäftsstellen für .Sörizebrück: Sri Herr» Kauf«. Moritz Tschersich. Dresden: L»- »o»ce»Surau do» Max Rnschpler, Leipziz: H. Engler, üceübard u. Eomp. daselbst, Haasenstein und Dogler daselbst und Enge» Fort daselbst. B c t a n n l in a ü> u n g. Nachdem in Gemäßheit deS Nachtrag? zu dem Localstatute hiesiger Stadt vom 13. März 1863 die Wahl eines vierten NathSmitzliedes auf in der Person deS ,az' Das Königliche Gerichtsamt daselbst. k. FcUmer. K etannl m achung. Von dem unterzeichneten Königlichen Gcrichtsamte soll de« 7. Febr«ar 1871 k Karl August Haasen zugehörige Schänkennahrung Nr. I des Katasters und Nr. 1 ces Grund- und HhpothetenbuchS für Koitzsch, welches Grund- am 10. September 1870 ohne Berücksichtigung de: Oblasten auf - fördert worden sind, nothwendiger Weife versteigert werken, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushLngeudsn Anschlag hier in »ich bekannt gemacht wird. de« 15. Febrvar 1871 idem Weber Karl Friedrich Boden iu Hauswalde zugehörigen Grundstücke Nr. 156 des Katasters für Hauswalde, Nr. 161, 157, 177, 286 des r»nd- und Hhpethekenbuchs für HauSwalde, welche Grundstücke am 19. November 1870 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 'A.. Herrn Töpfermeister G«,l Kri,»rich Möbel hier ^nommen worden und derselbe nach erfolgter Bestätigung durch rie vorgewtzie Ncgierungsbeyörve am 5. October diefeS Jahres legal in Pflicht > Die Aeltern von Kindern in hiesiger Stadt, in Meißn. Pulßnitz und in Böhmisch Folge werden hiermit aufgefordert, zu überwachen, daß ihre > »ber nicht zu zeitig den hiesigen Schlcßteich, nachdem derselbe zngesroren ist, betreten, und von Erwachsenen wird erwartet, daß sie Kindern kein böses süspiel geben; auch wird Jedermann ersucht, wahrgenommene bezügliche Zuwiderhandlungen, welche mit Geld- oder Gefängnißstrafe werden geahndet ^den, unnachsichtlich anher anzuzeigen. * i Pulßnitz, am 8. December 1870. ° Das Königliche Gerichtsamt daselbst. ' . Fellmer.