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R'ockrMiltt für Kutsnitz, Königsbrück, Kadeberg, Kadeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint Mittwochs u. Sonnabends. Abonnementspreis: vierteljährlich 10 Ngr., auis bei Bestellungen durch die Poft. Inserate «erden mit 8 Ps. fiir den Raum einer gespaltenen üorpuS-Zeile be rechnet und sind bi» spätestens Dienstag»und Freitag« früh »Uhr hier auszngeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. DmundrwanjWtr Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Geschäftsstellen für KSmgSbrLI: bei Herrn Lauf«. Moritz Tschersich, Dresden: So» noncenburau von Max Ruschvler, Leipzig: H. Lngl-r, Leonhard u. Somp. daselbst Haasenstein und Vogler daselbst und Eugen Fort daselbst. Mittwoch 69. den 30. August 1871. Von dem unterzeichneten Gerichtsamte sollen auf Requisition des Königlichen Gerichtsamts Stolpen den 15. September 1871 Pie dem Hausbesitzer Heinrich Ernst Kittner in Hauswalde zugehörigen Haus-, Feld- und Wiesen-Grundstücke Nr. 74 Cat. und Fol. 140 und 185 pes Grund- und Hypotheken-Buchs für HauSwalde, welche am 10. Juli 1871 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf zusammen 1200 Thlr. — Ngr. — Pf. gewürdert worden sind, noihwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushänzenden Anschlag bekannt gemacht wird. Pulßnitz, am 11. Juli 1871. Das Königliche Gerichtsamt. i. v. Wolf, Ass. Bekanntmachung, die asiatische Cholera betr. Bereits hat die asiatische Cholera die Grenzen Deutschlands überschritten und ist innerhalb der letzteren die Weiterverbreitung der erstem zu fürchten, daher gegen letztere in Zeiten Maaßregeln zu ergreifen drinzendst geboten ist. Zu dem Ende ist es nothwendig, daß die Übeln Ausdünstungen der Aborte, Kloaken und Schleußen, namentlich in den Schulen, größern FabriketablissementS, Gasthäusern und Schankwirthschaften durch Desinficiruug mit Eisenvitriol oder Karbolsäure unschädlich gemacht werden. Es sind deshalb sämmtliche Düngergruben vollständig zu räumen, die Düngergruben, wenn nicht verschließbar, verdeckt zu halten, nicht inner- der Ortschaften größere Quantitäten von Dünger, Guano, Knochenmehl und Knochen aufzuhäufen und aufzubewahren, nicht Blutabgänge in den Fleischereien oder Adgänge von Fleisch in unbedeckte Gruben, oder in die Gehöfte, oder auf die Straße zu werfen, und ist überhaupt darauf zu achten, daß durch Reinlichkeit in den Wohnungen wie in den Gehöften, namentlich auch Ställen, und auf den Straßen Luftverderbungen vermieden werden, Insbesondere ist auch nach der Erfahrung höchst gefährlich, unreines Wasser zu genießen oder Wasser aus Brunnen, welche in der Nähe von Dünger- gruben und Aborten gelegen sind, zum Trinken, Kochen oder Tränken von Vieh zu verwenden, es sind vielmehr solche Brunnen zu schließen. Jngleichen ist der Genuß wässeriger und nicht ganz reiset Früchte sowie verdorbener Speisen und Getränke zu unterlassen und sich mehr als je vor Erkältung und Allem zu hüten, was eine Verdauungsstörung zur Folge haben kann. Indem nun sämmtliche Bewohner in den ländlichen Ortschasten des Bezirks des unterzeichneten Gerichtsamtes hierdurch aufgefordert werden, das Vorbemerkte zu beachten und darnach zu handeln, sowie das Nöthige auszuführeu, werden dieselben zugleich bedeutet, bis zum 18. kommenden Monats die Düngergruben und Aborte räumen und in der bemerkten Weise deöinsiciren zu lassen, indem außerdem die letzteren auf Kosten der säumigen In haber derselben werden geräumt und desinficirt werden. Die Nichtbeachtung Dessen, was als im allgemeinen Interesse als beachtlich hiervon vorbemerkt worden ist, wird mit Geld- oder Gefängniß- strafe geahndet werden, und werden nicht nur die Ortsgerichtspersonen hiermit angewiesen, sondern auch wird andurch im allgemeinen Interesse Jeder mann aufgefordert, etwaige Zuwiderhandlungen anher zur Anzeige zu bringen. Pulßnitz, am 28. August 1871. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fcllmcr. Bekanntmach uH Auf die in Nr. 68 des hiesigen Wochenblattes vom 26. August dieses Jahres erlassene Bekanntmachung und Aufforderung, die vorzunehmen den Ergänzungswahlen des Kirchenvorstandes der Parochie Pulsnitz betreffend, wird hiermit nochmals die hiesige Bürgerschaft mit dem Bemerken auf merksam gemacht, daß gesetzlicher Vorschrift zu Folge nur diejenigen zum Wählen -es an Stelle des ausgefchiedenen Herr« Stadtrath Mütze in den hiesigen «Kirchenvorstand neueinzutretenden Mitgliedes berechtigt sind, welche sich zur Wahl ,n -je bis zum 2. September».«, auf hiesiger Rathserpedition ausliegenden Liste der Stimmberech tigten haben eintragen lasten. Stimmberechtigt sind in der Regel alle selbstständigen Hausväter, welche das 25. Lebensjahr erreicht haben, sie seien verheirathet oder nicht. Pulsnitz, am 28. August 1871. Der Stadtrath. Lotze. Bekanntmachung. Die unterzeichnete Deputation, in Vertretung hiesiger Schützengesellschaft, hat beschlossen, auf hiesigem Schießhausplane ein neues Ladehaus, welches 14 Ellen lang und 6js Elle tief werden soll, nach einem bereits festgestellten Plane zu bauen, sowie das jetzige Ladehaus zu einem anderen Zwecke umzubauen. Der Bau soll im Wege des Mindestgebotes öffentlich vergeben werden. Es werden daher alle diejenigen, welche auf den Bau reflectiren, ausgeforrert, in dem den S1. August ». «.