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R'ockenblM für Kutsnitz, Königsbrück, Kadeberg, Kadeburg, Moritzburg und Umgegend. Erschein! Mittwochs u. Sonnabends. Abonnementspreis: Vierteljährlich io Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserate »erden mit 8 Ps. für den Raum einer gespaltenen <jorpu«<Zcile be rechnet und sind bis spätesten» Dienstag« und Freitags früh »Uhr hier aufzngeben. -tmts-latt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. DrciuniywalyiBtr Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Geschäftsstellen für Königsbrück: bei Herrn Kauf«. Moritz Tschersich, Dresden: An.« noncenbnrau von Mar Ruschpler, Leipzig: H. Engler, Leonhard n. Eomp. daselbst Haasenftei» und Vogler d-ielbst und Eugen Fort daselbst. Mittwoch den 6. September 1871. 71 Verordnung, die Anberaumung eines Pracluuvtermins für die Giltigkeit der älteren, aus der Creirung vom Jahre 1855 herrührenden Königlich Sächsischen Cassenbillets betreffend, vom 30. August 1871. Zu weiterer Ausführung der Vorschriften in 8 13 des Gesetzes vom 2. März 1867 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1867 Seite 55) wird, wegen gänzlicher Einziehung und Vernichtung der älteren, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. September 1855 creirten Cassenbillets, für deren Umtausch gegen neue Cassenoillets der Creation vom Jahre 1867 durch die Verordnung vom 12. Juli 1870 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1870 Seite 240) bereits eine 12monatige, mit dem 31. August gegenwärtigen Jahres zu Ende gehende Frist nachgelassen worden ist, hiermit Folgendes verordnet: Der Umtausch der vorgedachten älteren Cassen billets der Creation vom Jahre 1855 bei der Finanz-Hauptkasse zu Dresden und der Lotterie-Darlehnskasse zu Leipzig bleibt nach Ablauf jener l2monatigen Frist lediglich noch bis mit dem Dccember 18»! gestattet. Von diesem Zeitpunkte ab sind alle bis dahin nicht umgetauschten derartigen Cassenbillets als gänzlich werthlos zu betrachten und es kann weder eine nach trägliche Umtauschung derselben, noch die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen stattfinden. Dresden, am 30. August 1871. Finanz-Ministerium. von Friesen. v. Brück Bekanntmachung. Nach Z 17, 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 ist im Laufe deS gegenwärtigen Jahres eine Erneuerungswahl für die Handels- und Ge werbekammer zu Zittau vorzunehmen. Zu diesem Behufs sind zunächst Wahlen von Wahlmännern zu veranstalten und sind innerhalb des eine Wahlabtheilung bildenden Bezirks des unterzeichneten Gerichtsamtes einschließlich der Stadt Pulßnitz ti., für die Ergänzungswahl zur Handelskammer zwei Wahlmänner b., für die Ergänzungswahl zur Gewerbekammer ebenfalls zwei Wahlmänner zu wählen. Alle dem hiesigen Gerichtsamtsbezirke einschließlich der Stadt Pulßnitz angehörige Stimmberechtigte werden daher hierdurch aufzefordert am 21. September 1871 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr Vormittags ihre Stimmen mittels Stimmzettel an hiesiger GerichtSamtsstelle in Person abzugeben. Stimmberechtigt und wählbar sind bei der Handelskammerwahl diejenigen männlichen Personen, welche L., als «Kaufleute oder als Fabrikanten mit mindestens 10 Thalern ordentlicher Gewerbesteuer besteuert, b., 25 Jahr alt, o-, nicht nach 8 73 unter c bis und i und 8 74 der allgemeinen Städteordnung oder nach 8 29 Nr. 1 bis 5 und 7 der Landge meindeordnung vom Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Verübung eines Verbrechens von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind, und bei der Gewerbekammerwahl alle diejenigen männlichen Gewerbetreibenden, welche als Kaufleute und Fabrikanten mit weniger als 10 Thaler, aber mindestens einem Thaler besteuert sind, oder, ohne zu den Kaufleuten und Fabrikanten zu gehören, im Gewerbesteuerlataster mit mindestens einem Thaler angesetzt sind, und den oben unter 5 und v gedachten Bedingungen entsprechen. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit wird Niemand, der nicht bereits im Wahllocale gegenwärtig ist, zur Wahl mehr zugelassen. Bei der Anmeldung zur Abstimmung ist die Quittung über Entrichtung der Gewerbesteuer im zuletzt vorhergegangenen Termine und die nach Z 9 der Verordnung vom 16. Juli 1868 etwa erforderliche Legitimation beizubringen, auch ist, soweit nöthig, das Vorhandensein der obengedachtev Erfordernisse der Stimmberechtigung nachzuweisen. Pulßnitz, am 1. September 1871. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Rcke. B e k a n n t m a ch n n a. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichteamte soll -en 18. Oetober 1871 das Friedrich August Vettern zugehörige Bauergut dir. 13 deS Katasters und Nr. 10 des Grund- und Hhpothekenbuchs für Schwepnitz, welches Grund stück am 26. Juli 1871 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 3,605 Thlr. — Ngr. — Pf. gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme aus den an hiesiger Gerichtsstelle aushänaenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. ° Königsbrück, den 7. August 1871. Königliches Gerichtsamt. In Stellvertretung: Zeißig, Ref. Ermel. Montag, den 11. September 1871, Viehmarkt in Kischofswerda.