DN. 1939 Nr. 1 s 40 Träger der Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung ist wie die Ver sicherung bei einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung anzusehen (8 42 der Bei hilfengrundsätze). (4) Sterbegelder, die auf Grund einer zusätz lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt werden, sind bei der Gewährung der Beihilfen wie Erträgnisse aus Sterbekassen (8 43 der Beihilfengrundsätze) anzusehen. S. Zu 8 21 TO. 8. 3) ZuAbs. 4 und 5. s1) Die Entscheidung über Kündigungen der nach Abs. 4 und 5 geschützten Gefolgschafts- Mitglieder — mit Ausnahme der fristlosen Entlastungen — unbeschadet der Zustim mung des Reichstreuhänders für den öffent lichen Dienst, behalte ich mir vor. über eine fristlose Entlastung ist sofort unter Angabe der Gründe zu berichten. (2) Im übrigen sind die Eefolgschaftsführer im gleichen Umfange wie zur Einstellung der Gefolgschaftsmitglieder auch zur Kündigung ermächtigt. Dies gilt auch für die fristlose Entlastung, über die sofort unter Angabe der Gründe zu berichten ist. (3) Im Kündigungsschreiben sind die Kün digungsgründe anzugeben. Vor der Kündi gung ist das Eefolgschaftsmitglied zu dem Kündigungsgrunde zu hören, sofern dies nicht aus in seiner Person liegenden Grün den unmöglich ist. b) Zu Nr. 1 ADO. Bei der Kündigung von nur vorübergehend beschäftigten Eefolgschaftsmitgliedern mit mindestens 4 Kindern bedarf es keines Be richtes an mich. c) Für die Gewährung von Abkehrgeld an Ee- folgschaftsmitglieder gelten die nachstehen den, vom Reichsminister der Finanzen erlas senen Bestimmungen entsprechend: Abkehrgeld Nr. 1 (1) Die unter die TO. 8 fallenden Eefolg- schaftsmitglieder, die am Tage der Beendi gung des Dienstverhältnisses das 21. Lebens jahr vollendet haben, erhalten beim Aus scheiden ein Abkehrgeld. Voraussetzung dafür ist, a) daß dem Tage des Ausscheidens (Tages ende) innerhalb des Reichsgebiets ein un unterbrochenes Beschäftigungsverhältnis bei ihrer Verwaltung oder ihrem Betrieb von mindestens einem Jahr oder mehrere unmittelbar aneinandergereihte Beschäfti- gungsverhältniste von insgesamt einem Jahr bei den im 8 1 Abs. 2 TO. 8 bezeich neten Verwaltungen und Betrieben vor ausgegangen und b) daß das Ausscheiden nicht vom Eefolg schaftsmitglied selbst verschuldet oder veranlaßt ist. Die Beschäftigungsverhältniste gelten nicht als unmittelbar aneinandergereiht, wenn sie durch einen Zwischenzeitraum getrennt sind, der mindestens einen Werktag enthält. (2) Das Ausscheiden gilt insbesondere als vom Eefolgschaftsmitglied veranlaßt, wenn das Eefolgschaftsmitglied das Arbeitsver hältnis gekündigt hat. (3) Das Ausscheiden des Eefolgschaftsmit- gliedes wegen Überschreitung des 63. Lebens jahres oder wegen einer Krankheit, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabgesetzt, oder wegen Minderleistung, die durch Kriegs- oder Schwerbeschädigung ver ursacht ist, gilt nicht als vom Eefolgschafts mitglied verschuldet oder veranlaßt. (4) Das Abkehrgeld wird nicht gewährt, 3) wenn sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues mit Ein kommen verbundenes Beschäftigungsver- hältnis im öffentlichen Dienst oder bei einem privaten Unternehmen anschließt, b) wenn das Eefolgschaftsmitglied in un mittelbarem Anschluß an das Dienstver hältnis als Wehrpflichtiger in den aktiven Wehrdienst oder als Arbeitsmann usw. in den Arbeitsdienst eintritt oder c) wenn das Eefolgschaftsmitglied nach der durch die Dienststelle erfolgten Kündigung eine im öffentlichen Dienst oder bei einem privaten Unternehmen nachgewiesene Ar beitsstelle, deren Annahme ihm billiger weise zugemutet werden kann, ausschlägt. (5) Scheidet das Eefolgschaftsmitglied aus dem aktiven Wehrdienst oder aus dem Ar beitsdienst ehrenvoll aus, so kann ihm auf Antrag das Abkehrgeld von der früheren Dienststelle gewährt werden, wenn kein neues Beschäftigungsverhältnis mit Lohnbezug ein tritt. (6) Eefolgschaftsmitglieder, deren Beschäfti gung im Laufe eines Jahres mit Rücksicht auf klimatische usw. Verhältnisse nur kürzere oder längere Zeit dauert (z. B. Heizer, Gärtnerei- Hilfskräfte usw., die vertragsmäßig nur einen Teil des Jahres arbeiten), erhalten kein Ab kehrgeld. (7) Ein Rechtsanspruch auf das Abkehrgeld besteht nicht. Eeldansprüche der Verwaltung oder des Betriebes gegen das Gefolgschafts- Mitglied sind unbeschränkt anzurechnen. Nr. 2 Als Abkehrgeld wird der volle Betrag eines Wochenlohnes (Zeitlohn, vgl. 8 3 Abs. 6 TO. 8) nach dem Lohnstand der letzten Dienst woche gewährt; nach mindestens zehnjähriger