31 DN. 1939 Nr. 1L 32 Urlaubsjahr aus dienstlichen Gründen nicht erteilt, so wird das Eefolgschaftsmitglied für jeden ausfallenden Urlaubstag mit der laufenden monatlichen Dienstbezüge ent schädigt. Urlaub kann auch während einer Krankheit genommen werden. In diesem Fall treten für die Dauer des Urlaubs an Stelle der Kranken bezüge die Urlaubsbezüge. 5. Zu 8 12 Nr. 1 ADO. Uber Anträge auf Gewährung von Beihilfen ent scheiden der Verwaltungsamtsführer und die Landesbauernführer. 6. Zu 8 15 TO. ä. Das Zeugnis mutz ein persönliches Gepräge tragen und hat Angaben über Art und Dauer der Be schäftigung sowie über Führung und Leistung zu enthalten. Auf Wunsch des gekündigten Eefolg- schaftsmitgliedes kann der Inhalt des Zeugnisses auf Art und Dauer der Beschäftigung beschränkt werden. 7. Zu 8 16 TO. ä. a) ZuAbfatz 1 und 2. Die Kündigungsfristen finden auf Gefolg- schaftsmitglieder, die für höchstens 6 Monate aushilfsweise zur Vertretung oder aus Anlatz vorübergehender Eeschäftsanhäufung einge stellt werden, keine Anwendung. Es ist zu lässig, in diesem Falle eine kürzere Kündi gungsfrist oder die Möglichkeit sofortiger Kündigung zu vereinbaren oder die Dauer der Beschäftigung auf die Zeit zu begrenzen, während der das Bedürfnis zur Aushilfe vor liegt. d)ZuAbsatz4und5. (1) Die Entscheidung über Kündigung der nach § 16 Absatz 4 und 8 geschützten Eefolg- schaftsmitglieder — mit Ausnahme der frist losen Entlastung — unbeschadet der Zustim mung des Reichstreuhänders für den öffent lichen Dienst, behalte ich mir vor. Uber eine fristlose Entlastung ist sofort unter Angabe der Gründe zu berichten. (2) Im übrigen sind die Gefolgschaftsführer in gleichem Umfange wie zur Einstellung von Eefolgschaftsmitgliedern auch zur Kündigung ermächtigt. Dies gilt auch für die fristlose Ent lastung, über die sofort unter Angabe der Gründe zu berichten ist. (3) Im Kündigungsschreiben sind die Kündi gungsgründe in klarer und gedrängter Form anzugeben. Vor der Kündigung ist das Ee- folgschaftsmitglied zu den Kündigungsgrün den zu hören, sofern dies nicht aus in seiner Person liegenden Gründen unmöglich ist. c) Zu Nr. 13 ADO. Bei der Kündigung von nur vorübergehend beschäftigten Eefolgschaftsmitgliedern bedarf es keines Berichtes an mich. 8. Zu 8 2V TO. K. An Stelle von Absatz 1 tritt folgende Regelung: Die Dienstbezüge sind für den Monat zu be rechnen und den Eefolgschaftsmitgliedern, die nur zum Monatsende gekündigt werden können, am Schluß eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Fällt der Zahlungstag auf einen Sonntag oder Feiertag, so finden die für die Beamten maßgebenden Bestimmungen ent sprechende Anwendung. S. Zu 8 22 TO. ä. Das Eefolgschaftsmitglied kann während des Be stehens des Dienstverhältnisses auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort versetzt werden. Ohne seine Zustim mung ist eine Versetzung nur zulässig, wenn für die neue Tätigkeit mindestens die gleiche Ver gütungsgruppe vorgesehen ist. Es ist dabei un beachtlich, ob die Versetzung an eine Nachgeordnete Dienststelle erfolgt oder durch die Versetzung bei gleichbleibender Erundvergütung eine Minde rung der Eesamtbezüge eintritt. Die Eefolg- schaftsführer sind innerhalb ihres Dienstbereiches in gleicher Weise wie zur Einstellung auch zur Versetzung ermächtigt. 10. Zu Nr. HI Abs. 1 der EemDO. für die Verwal tungen und Betriebe des Reiches. (1) Die außertarifliche Zulage erhalten unter denselben Voraussetzungen die Kulturbautech niker des Reichsnährstandes. (2) Zur Bewilligung der außertariflichen Zu lage werden der Verwaltungsamtsführer und die Landesbauernführer ermächtigt. 11. Zu Nr. VI der EemDO. für die Verwaltungen und Betrieb des Reiches. Nr. VI gilt bis auf weiteres nicht für den Bereich des Reichsnährstandes. 12. Zu Nr. X der EemDO. für die Verwaltungen und Betriebe des Reiches. In der Regel ist mit den Eefolgschaftsmitgliedern ein schriftlicher Vertrag nach folgendem Muster zu schließen: Anstellungsvertrag. Herr/Frau/Fräulein wird ab nach Maß ¬ gabe der Allgemeinen Tarifordnung (ATO.), der Tarifordnung für Eefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TO. X), der Allgemeinen Dienstordnungen zu diesen Tarifordnungen (ADO.), der Gemeinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reiches und der Dienstordnung des Reichsnährstandes (NStDO.) unter Einreihung in die Ver gütungsgruppe bei (Dienststelle) in das Angestelltenverhältnis übernommen. Künftige Änderungen der oben angezogenen Bestimmungen oder eine an ihre Stelle tretende Regelung gelten vom Tage des