27 DN. 1939 Nr. 1 s 28 Zur Allgemeinen Tariforönung für Gekolg- fchastsmitgiieüer im öffemlichen dienst (ATG.) 1. Zum Vorwort zur ATO. und ADO. a) Zu Absatz 2. Zu weiteren Eefolgschaftsführern werden berufen der Verwaltungsamtsführer, die Landetzbauernführer, die Kreisbauernführer und die Leiter der einzelnen Dienststellen. Im Behinderungsfalle ist der regelmäßige Vertreter Eefolgschaftsführer. b) Zu Absatz 3. Über die tariflichen Bestimmungen darf — soweit dies in ihnen oder in dieser Dienst ordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist — ohne meine Zustimmung nicht hinaus gegangen werden. 2. Zu § 2 ATO., Nr. 2 ADO. An die Stelle der Personalfragebogen tritt ein Personalfragebogen nach Anlage I. Dem Personalfragebogen ist ein kurzer Lebenslauf beizufügen. 3. Zu 8 3 ATO. Das Eefolgschaftsmitglied hat seine Anträge und Beschwerden auf dem Dienstwege vorzu bringen. 4. Zu 8 4 ATO. a) Die Eefolgschaftsmitglieder sind bei der Ein stellung auf die Bestimmungen der Verord nung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeartrteter Personen vom 3. 5. 1917 (RGBl. S. 393) in der Fassung vom 12. 2. 1920 (RGBl. S. 230) sowie darauf hinzu weisen, daß durch diese besondere Verpflich tung eine nach den allgemeinen strafrecht lichen Bestimmungen für Beamtenvergehen begründete höhere strafrechtliche Verantwort lichkeit keine Einschränkung erfährt. b) ZuAbsatz 2. Zur Freistellung von der Schweigepflicht wer den der Verwaltungsamtsführer und die Landesbauernführer ermächtigt. 5. Zu 8 K ATO. Für die Schadenshaftung der Gefolgschaftsmit glieder gilt 8 23 DBG. sinngemäß. 6. Zu 8 7 ATO. a) Z u Ab s atz 1. Der nach 8 7 ATO. und Nr. 1—4 ADO. zu 8 7 ATO. ermittelten Dienstzeit werden hin zugerechnet die Zeiten, die das Gefolgschafts- Mitglied nach dem 18. Lebensjahr bei einem Rechtsvorgänger des Reichsnährstandes (8 6 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8.12.1933 — RGBl. I S. 1060) oder bei einer gemäß 8 7 dieser Verordnung eingegliederten oder gemäß 8 9 angegliederten Organisation in einem Beamten- oder Angestellten-Verhältnis oder invalidenversicherungspflichtigen Dienst verhältnis zugebracht hat. Die Zurechnung unterbleibt bei der Feststellung der Dienstzeit zur Errechnung der Kündigungsfrist (8 16 TO. H.), soweit nicht der Kündigungsschutz für ältere Angestellte dies zwingend verlangt. b) Zu Absatz 4. Soweit die Zeiten eines Lehrverhältnisses sowie Volontär- und Praktikantenzeiten im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei einem Rechtsvorgänger des Reichsnährstandes oder einer angeglie derten Organisation zurückgelegt sind, werden sie bei der Ermittlung der Dienstzeit mit berücksichtigt. 7. Zu 8 8 Absatz 1 ATO. Wieweit an Sonntagen regelmäßig Arbeit zu leisten ist, richtet sich nach den bisherigen An ordnungen oder Dienstplänen oder nach dem In halt des Arbeitsvertrages. 8. Zu 8 3 ATO. 3) ZuNr. 1 ADO. Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst unter Verzicht auf Dienstbezüge ist schriftlich zu beantragen. Die Erlaubnis wird vom Dienststellenleiter erteilt; ein Fernbleiben über eine Woche können nur der Verwal tungsamtsführer und die Landesbauernfüh rer erlauben. Die Entscheidung, ob die Dienstverhältnisse das Fernbleiben von der Arbeit gestatten, ist von diesen Stellen in jedem Falle vorher zu treffen. b) Z u N r. 2 A D O. Soweit nicht eine allgemeine Regelung ge troffen ist, kann die Erlaubnis zum Fern bleiben von der Arbeit für einen größeren Kreis von Eefolgschaftsmitgliedern nur vom Verwaltungsamtsführer und den Landes bauernführern erteilt werden. c) ZuNr. 6 ADO. Der Verwaltungsamtsführer und die Lan desbauernführer werden ermächtigt, aus nahmsweise in besonders gearteten Fällen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst unter Belassung der Dienstbezüge bis zu 3 Tagen gemäß Nr. 4 ADO. zu erteilen. S. Zu 8 12 ATO., Nr. 1 ADO. Auch für Pflegekinder und Enkel sind Kinder zuschläge zu gewähren, wenn die vorgesehenen Voraussetzungen zutreffen. 10. Zu 8 13 ATO. Für die Forstangestellten gilt die Anordnung