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18 DN. 1939 Nr. 1 1« Der Ausgleich kann sowohl durch Auferlegung von Leistungspflichten auf den Gutsbesitzer als durch Auferlegung von Geldleistungen durch geführt werden. 2. Eine Auseinandersetzung und ein Ausgleich ist ferner für die betroffenen Gemeindever bände, Schulverbände, Zweckverbände usw. durchzuführen. In den Ausgleich können die Ausfälle einbezogen werden, die für die Ee- meindeverbände, Schulverbände, Zweckver bände usw. durch die Verringerung der Um lage eintreten, falls sie nicht durch eine gleich zeitige Entlastung auf anderen Gebieten aus geglichen werden und falls ohne besonderen Ausgleich zwischen den Leistungen des Ee- meindeverbandes, des Schulverbandes, des Zweckverbandes usw. an den Eutsbezirk und der Umlage des Eutsbezirks ein Mißverhält nis entstehen würde. Die Richtlinien zu I und II gelten für gemeinde freie Grundstücke sinngemäß. III. Festsetzung der Jahres st euern im Gutsbezirk. Die Festsetzung der Jahressteuern im Euts bezirk soll an die Hebesätze angeglichen werden, die in den dem Eutsbezirk benachbarten Gemeinden durchschnittlich erhoben werden. Die Aufsichts behörde hat diese durchschnittliche Belastung jähr lich festzusetzen. Höhere Steuersätze dürfen im Eutsbezirk nur erhoben werden, wenn dies im Hin blick auf die unbedingt zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben nötig ist,' geringere Steuersätze sind zu erheben, wenn sie eine ausreichende Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht beeinträchtigen. Für Eutsbezirks der Wehrmacht können der RMdJ. und der RFM. besondere Vorschriften treffen, die einen Ausgleich unter den Eutsbezirken der Wehr macht zulassen. Der Erlaß einer besonderen Ausf.-Anw. bleibt vorbehalten." An die Landesbauernschaften. — DN. 1989 S. 13. Heruksausbilöung un- Wirtschastsberatung. Einziehung von arbeits-ienstpftichtkgcn Sauern- föhnen un- Landarbeitern zum Hrbeitsöienft im Sommerhalbjahr. — IIä 1 4300/38 vom 24. 12. 1038 —. Die verschiedentlich an mich gerichtete Anfrage, ob für solche Landwirtschaftsgehilfen, die im Früh jahr die Landwirtschaftslehre abgeschlossen haben, die Einberufung zum Arbeitsdienst auf das Sommer halbjahr des darauffolgenden Jahres verlegt werden kann, um ihnen die im Interesse der Berufsausbildung liegende einjährige Fortbildung in einem landwirt schaftlichen Betriebe als angehender Verwalter zu geben, muß nach wie vor grundsätzlich verneint wer den. Ausnahmen sind nur auf besonders begründeten Antrag möglich. Ich halte eine Beantragung von Ausnahmeregelungen in solchen Fällen für zweck mäßig, wo die Fortbildung der jungen Landwirte durch die Zwischenschaltung des Arbeitsdienstes ge fährdet wird. Don einer Veröffentlichung dieser Möglichkeit ist abzusehen, da sie nur auf dringliche Einzelsälle be schränkt bleiben soll. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 18. vorbereitungsükenst für -as Lehramt -er Lanöwirlfchast. — IIä 2 4800/38 vom 8. 1. 1939 —. Der Herr Reichsminister für Wissenschaft, Er ziehung und Volksbildung hat Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Einberufung von Landwirt schaftsreferendaren zum Heeresdienst, Lehrgängen oder anderen Veranstaltungen sofort dem zuständigen Regierungspräsidenten oder der zuständigen Unter richtsverwaltung anzuzeigen ist, damit von dort aus eine ordnungsgemäße Beurlaubung erfolgen kann. Der Herr Reichserziehungsminister sieht sich zukünftig nicht mehr in der Lage, Einberufungen, von denen die Schulaufsichtsbehörde keine Kenntnis hat, auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. Ich ersuche daher, die entsprechenden Meldungen beizeiten abzugeben. An die Landesbauernschaften außer Alpenland, Vaden, Bayern, Donauland, Saarpfalz, Sudetenland, Süd mark und Württemberg. — DN. 1989 S. 15. Schulstatiflkk. — IIä 2 4818/38 vom 24. 12. 1938 —. Von der Reichsstelle für Schulwesen gingen allen Fachschulen über die Regierungspräsidenten „Frage bogen für die landwirtschaftlichen Fachschulen" in doppelter Ausfertigung zu. Dieselben sind von allen Fachschulen des RNSt. auszufüllen. Ein Stück bleibt bei den Akten der Schule, ein Stück ist der LBsch. ein zusenden. Die LBschen übersenden die Fragebogen gesammelt dem Regierungspräsidenten zu dem von diesem benannten Termin. An die Landesbauernschaften und die in der Träger schaft des RNSt. befindlichen Fachschulen. — DN. 1939 S. 16.