nungen und Berufskleidung für den Privat forstdienst vom 23. 5. 1938 entsprechen und soweit diesen Stelleninhabern eine Berufs bezeichnung gemäß Verordnung über die Be rufsbezeichnungen und die Berufskleidung für den Privatforstdienst vom 22. 4. 1938 ver liehen ist; c) in Gartenbaubetrieben: die Stellen für leitende und aufsichtsführende Angestellte sowie für Gärtnermeister bzw. Obergärtner; ä) in Weinbaubetrieben: die Stellen für leitende und selbstverantwortlich aufsichtsführende Angestellte; e) in Molkereibetrieben: die Stellen des leitenden Angestellten, der Obermeier bzw. der Abteilungsleiter. IV. Ich erwarte, daß die LVschen umgehend nach vorstehenden Gesichtspunkten die notwendigen Maß nahmen einleiten, über die Einsetzung und die Er folge der Arbeitsgemeinschaften ist mir laufend zu berichten. Die von der Arbeitsgemeinschaft der LBschen nach 12 aufzustellenden Richtlinien sind mir bis spätestens 19. 2. 1939 zur Kenntnis zu geben. An die LandesLauernschaften. — DN. 19M S. 9. Recht. Gemein-ekrele Grun-stücke un- Gutsbezirke. — IOä 82 vom 5.1.1939 —. Zu der Verordnung über gemeindefreie Grund stücke und Eutsbezirke vom 15. 11. 1938 (RGBl. I S. 1631 ff.) hat der Herr Reichsminister des Innern durch Runderlaß vom 23.11.1938 (Eesch.-Z. V a 5167 VIII/38 —1016) Richtlinien erlassen, die ich nach stehend zur Kenntnis bringe: „Auf Grund des § 6 der VO. über gemeinde freie Grundstücke und Eutsbezirke werden die nach folgenden Richtlinien bekanntgegeben: I. Vermögen und Schulden aufzu lösender Gemeinden. Wird infolge der Neubildung oder Erweite rung eines Eutsbezirkes die Auflösung von Ge meinden erforderlich, so ist für das Vermögen, die Schulden und die Verbindlichkeiten dieser Gemein den folgende Regelung zu treffen: 1. Das Verwaltungsvermögen ist dem Gutsbe sitzer gegen Übernahme der Schulden und der Verbindlichkeiten der Gemeinde zu überweisen. Ausgenommen von der Übernahme der Schul- I den und Verbindlichkeiten sind die Schulden < und Verbindlichkeiten, die nachweislich für l Vermögensgegenstände ausgenommen oder i eingegangen sind, die dem Gutsbesitzer nicht überwiesen werden. 2. Dem Gutsbesitzer ist das Eemeindegliederver- mögen der Gemeinde zu überweisen, wenn er die Nutzungsrechte in vollem Umfange ablöst und die Berechtigten sich dementsprechend als endgültig abgefunden erklären. Stand das Eemeindegliedervermögen nur teilweise in der Nutzung anderer als der Gemeinde, so sind die bisher der Gemeinde zufließenden Erträge dieses Vermögens angemessen abzulösen. 3. Sonstige Vermögensgegenstände sowie Schul den und Verbindlichkeiten, die nach Ziff. 1 nicht auf den Gutsbesitzer übergehen, sind dem Landkreis zuzuweisen. Der Überschuß, der sich bei der Liquidation dieser Vermögsnsteile und der Schulden ergibt, ist einer Rücklage zuzu führen, die zur Erledigung noch verbleibender Verbindlichkeiten der Gemeinde, zum Aus gleich von Härten für die auszusiedelnden Einwohner, zu einer etwa notwendig werden den Entschädigung der Nandgemeinden des Eutsbezirks sowie zur Schadloshaltung des Landkreises für etwaige Ausfälle und für ver mehrte Aufwendungen an Fürsorgeleistungen zu verwenden ist. Die obere Aufsichtsbehörde kann in den Fällen, in denen es sich nicht um die Bildung von Eutsbezirken der Wehrmacht handelt, von diesen Richtlinien nach billigem Ermessen ab weichen. Zur Vorbereitung der Vermögensliqui dation ist für die betroffenen Gemeinden von der oberen Aufsichtsbehörde ein Beauftragter nach § 112 DEO. zu bestellen. II. Auseinandersetzung zwischen dem Eutsbesitzer des neu zu bildenden Gutsbezirks und den Gemeinden, E e - meindeverbänden, Schulverbänden, Zweckverbänden usw. 1. Werden Eemeindeteile in einen Gutsbezirk einbezogen, so findet hinsichtlich des Ver mögens, der Schulden und der Verbindlich keiten der betroffenen Gemeinden eine Aus einandersetzung statt. Für diese Auseinander setzung gelten die allgemeinen Grundsätze für die Auseinandersetzung zwischen Gemeinden. Zwischen dem Eutsbesitzer und den Gemein den ist ferner ein billiger Ausgleich wegen des Ausfalls durchzuführen, der den Gemeinden durch den Verlust von Einnahmen über die etwa eintretende Entlastung hinaus erwächst.