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DN. 1939 Nr. 1 12 Entscheidung zu 3. in bezug auf ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem ledigen Eefolgschaftsmitglied bei dessen Ver heiratung trotz der Aufklärung zu 1. nicht beachtet; 5. Vetriebsführer, die sich trotz Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen und trotz wieder holter Aufforderung weigern, Verheiratete in angemessenem Umfang zu beschäftigen, dem Reichstreuhänder der Arbeit zu melden, damit dieser prüfe, ob der Betriebsführer die ihm nach dem AOE. obliegenden Fürsorgepflichten für seine Gefolgschaft in ausreichendem Matze er füllt und gegebenenfalls weiteres zu ver anlassen. II. Arbeitsverfahren. 1. Um einen Überblick zu erhalten, welche Betriebe nicht die erforderliche — tragbare — Zahl Verhei rateter beschäftigen, haben die KBschen (KEW.) die notwendigen Feststellungen zu treffen. Die KBschen haben alsdann auf diese Betriebe in geeigneter Weise einzuwirken, sie zu beraten und ihnen unter Einschal tung des zuständigen Arbeitsamtes für die Vermitt lung geeigneter Kräfte die Beschäftigung einer be stimmten Zahl Verheirateter nahezulegen. Um die Bedeutung solcher Aufforderungen zu unterstreichen, wird es sich in Einzelfällen vielleicht empfehlen, auch die Kreisleitung der NSDAP, einzuschalten. 2. Wird festgestellt, datz ein Betrieb ledige Ee- folgschaftsangehörige beschäftigt, mit denen vereinbart ist, datz sie nicht weiterbeschäftigt werden, wenn sie sich verheiraten, so sind diese aufzuklären, datz eine solche Klausel gegen die guten Sitten verstötzt und daher nichtig ist — sofern nach gutachtlicher Fest stellung (siehe 1,3) noch weitere Verheiratete be schäftigt werden können. In solchen Fällen ist der Betriebsführer gleichzeitig darauf hinzuweisen, datz die Kündigung wegen der Verheiratung, selbst wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter dieser Bedingung vereinbart ist, vom Arbeitsgericht für nichtig erklärt und er wegen des damit verbundenen Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zur Fortzah lung des Lohnes verurteilt werde — auch dann, wenn er sich weigere, das Eefolgschaftsmitglied, das seine Bereitwilligkeit erklärt, weiterarbeiten zu lasten. Handelt der Betriebsführer nicht danach, so sind die Eefolgschaftsmitglieder, die dagegen vorgehen wollen, zu unterstützen. Ist keine gütliche Einigung zu er zielen, so ist Klage beim Arbeitsgericht zu veranlassen, um grundsätzliche für die Weiterarbeit wichtige Ent scheidungen zu erhalten. 3. Betriebe, die sich hartnäckig weigern, den Empfehlungen und Aufforderungen der KBsch nach zukommen, sind der LBsch. zur weiteren Veranlassung zu melden (siehe I 3, 45). Meldungen an den Reichs treuhänder der Arbeit müssen in jedem Falle über die LBsch. Abt. I 6 gehen. Sofern davon Erbhöfe betroffen werden, ist vor Weiterleitung dem LBF. zu berichten. Des weiteren ist bei allen Fällen, die eine Einschaltung des Reichs treuhänders der Arbeit geboten erscheinen lasten, zuvor von der LBsch. (I O) zu prüfen, ob mit Mitteln der Standesaufsicht nach dem REE. (Wirtschaftsüber- wachung, Wirtschaftsführung und Abmeierung) bzw. nach der VO. zur Sicherung der Landbewirtschaftung einzugreifen ist. Über die Einleitung solcher Ver fahren bzw. auch über die Verfahren, die aus solchem Anlatz vom Reichstreuhänder der Arbeit eingeleitet werden, ist mir in jedem Falle zu berichten. III. Richtlinien für die Festlegung des Beschäftigungsverhältnisses (Anteil verheirateter Eefolgschaftsangehö- riger)indeneinzelnenBetrieben. 1. Die für einen Betrieb tragbare Zahl verhei rateter Eefolgschaftsangehöriger läßt sich im allgemei nen nur im Einzelfall feststellen. Sie ist abhängig von der Betriebsgröße, den natürlichen Erzeugungs bedingungen (Klima und Boden), dem Kulturarten verhältnis, den Wohnungsverhältnisten, aber auch — insbesondere bei Erbhöfen — von den Familien verhältnisten des Betriebsführers. Es ist deshalb notwendig, gleichartige Betriebe bei der Beurteilung zusammenzufasten und hiervon diejenigen Betriebe, die ein gesundes Veschäftigungsverhältnis von Ver heirateten zu Ledigen aufweisen, als Matzstab und Beispiel herauszugreifen. Grundsätzlich soll jeder Be trieb so viel Verheiratete beschäftigen, wie es die oben erwähnten Verhältnisse zulasten. Hierbei sind vor allem solche Eefolgschaftsangehörige zu berücksich tigen, die schon längere Zeit im Betriebe tätig sind und sich bewährt haben. 2. Die Möglichkeit, verheiratete Landarbeiter einzustellen, beginnt im allgemeinen bei einer Be triebsgröße, die den Einsatz von mehr als drei familienfremden Arbeitskräften in Dauerarbeits verträgen notwendig macht. 3. Sehr dringlich ist auch die vermehrte Beschäf tigung von Verheirateten in den Angestelltenberufen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaues. Auch hierfür können feste Richtsätze nicht gegeben werden. Im allgemeinen ist anzustreben, daß in den einzelnen Betriebsarten folgende Stellen mit verheirateten Angestellten besetzt werden: a) in landwirtschaftlichen Großbetrieben: die Stellen der leitenden, selbständig disponie renden Angestellten, des Hofmeisters, Rech nungsführers, des leitenden Angestellten in der Eutsgärtnerei, Eutsmolkerei und Euts- brennerei und — sofern mehr als zwei landw. Angestellte beschäftigt werden — die Stellen, die selbstverantwortliche Aufsichtsführung und Wahrnehmung leitender Aufgaben verlangen; b) in Privatforstbetrieben: die Stelle des leitenden Forstbeamten sowie Oberforstwart-, Revierförster-, Forstsekretär-, Oberförster-, Forstverwalter- und Forstmeister stellen, sofern sie nach Art und Umfang der Dienstgeschäfte den Merkmalen des Abschnitts l der Ausführungs- und Übergangsbestimmun gen zur Verordnung über die Berufsbezeich- st S di V st