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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 6.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-193900004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 16 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 6.1939
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1939, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 7. Januar 1939 1 2
- Ausgabe Nr. 1a, 10. Januar 1939 25 26
- Ausgabe Nr. 2, 14. Januar 1939 57 58
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1939 73 74
- Ausgabe Nr. 4, 28. Januar 1939 91 92
- Ausgabe Nr. 5, 4. Februar 1939 103 104
- Ausgabe Nr. 6, 11. Februar 1939 119 120
- Ausgabe Nr. 7, 18. Februar 1939 143 144
- Ausgabe Nr. 8, 25. Februar 1939 155 156
- Ausgabe Nr. 9, 4. März 1939 171 172
- Ausgabe Nr. 10, 11. März 1939 189 190
- Ausgabe Nr. 11, 18. März 1939 197 198
- Ausgabe Nr. 12, 25. März 1939 213 214
- Ausgabe Nr. 13, 1. April 1939 225 226
- Ausgabe Nr. 14, 15. April 1939 245 246
- Ausgabe Nr. 15, 22. April 1939 269 270
- Ausgabe Nr. 16, 29. April 1939 285 286
- Ausgabe Nr. 17, 6. Mai 1939 301 302
- Ausgabe Nr. 18, 13. Mai 1939 313 314
- Ausgabe Nr. 19, 20. Mai 1939 329 330
- Ausgabe Nr. 20, 27. Mai 1939 345 346
- Ausgabe Nr. 21, 10. Juni 1939 361 362
- Ausgabe Nr. 22, 17. Juni 1939 395 396
- Ausgabe Nr. 23, 24. Juni 1939 409 410
- Ausgabe Nr. 24, 1. Juli 1939 449 450
- Ausgabe Nr. 25, 8. Juli 1939 469 470
- Ausgabe Nr. 26, 15. Juli 1939 485 486
- Ausgabe Nr. 27, 22. Juli 1939 501 502
- Ausgabe Nr. 28, 29. Juli 1939 523 524
- Ausgabe Nr. 29, 5. August 1939 547 548
- Ausgabe Nr. 30, 12. August 1939 567 568
- Ausgabe Nr. 31, 19. August 1939 591 592
- Ausgabe Nr. 32, 26. August 1939 613 614
- Ausgabe Nr. 33, 2. September 1939 629 630
- Ausgabe Nr. 34, 9. September 1939 649 650
- Ausgabe Nr. 35, 16. September 1939 661 662
- Ausgabe Nr. 36, 23. September 1939 673 674
- Ausgabe Nr. 37, 30. September 1939 685 686
- Ausgabe Nr. 38, 7. Oktober 1939 705 706
- Ausgabe Nr. 39, 14. Oktober 1939 733 734
- Ausgabe Nr. 40, 21. Oktober 1939 753 754
- Ausgabe Nr. 40a, 27. Oktober 1939 771 772
- Ausgabe Nr. 41, 28. Oktober 1939 801 802
- Ausgabe Nr. 42, 4. November 1939 811 812
- Ausgabe Nr. 43, 11. November 1939 831 832
- Ausgabe Nr. 44, 18. November 1939 847 848
- Ausgabe Nr. 45, 25. November 1939 859 860
- Ausgabe Nr. 46, 2. Dezember 1939 877 878
- Ausgabe Nr. 47, 9. Dezember 1939 893 894
- Ausgabe Nr. 48, 16. Dezember 1939 909 910
- Ausgabe Nr. 48a, 18. Dezember 1939 933 934
- Ausgabe Nr. 49, 23. Dezember 1939 957 958
-
Band
Band 6.1939
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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DN. 1939 Nr. 1 12 Entscheidung zu 3. in bezug auf ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem ledigen Eefolgschaftsmitglied bei dessen Ver heiratung trotz der Aufklärung zu 1. nicht beachtet; 5. Vetriebsführer, die sich trotz Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen und trotz wieder holter Aufforderung weigern, Verheiratete in angemessenem Umfang zu beschäftigen, dem Reichstreuhänder der Arbeit zu melden, damit dieser prüfe, ob der Betriebsführer die ihm nach dem AOE. obliegenden Fürsorgepflichten für seine Gefolgschaft in ausreichendem Matze er füllt und gegebenenfalls weiteres zu ver anlassen. II. Arbeitsverfahren. 1. Um einen Überblick zu erhalten, welche Betriebe nicht die erforderliche — tragbare — Zahl Verhei rateter beschäftigen, haben die KBschen (KEW.) die notwendigen Feststellungen zu treffen. Die KBschen haben alsdann auf diese Betriebe in geeigneter Weise einzuwirken, sie zu beraten und ihnen unter Einschal tung des zuständigen Arbeitsamtes für die Vermitt lung geeigneter Kräfte die Beschäftigung einer be stimmten Zahl Verheirateter nahezulegen. Um die Bedeutung solcher Aufforderungen zu unterstreichen, wird es sich in Einzelfällen vielleicht empfehlen, auch die Kreisleitung der NSDAP, einzuschalten. 2. Wird festgestellt, datz ein Betrieb ledige Ee- folgschaftsangehörige beschäftigt, mit denen vereinbart ist, datz sie nicht weiterbeschäftigt werden, wenn sie sich verheiraten, so sind diese aufzuklären, datz eine solche Klausel gegen die guten Sitten verstötzt und daher nichtig ist — sofern nach gutachtlicher Fest stellung (siehe 1,3) noch weitere Verheiratete be schäftigt werden können. In solchen Fällen ist der Betriebsführer gleichzeitig darauf hinzuweisen, datz die Kündigung wegen der Verheiratung, selbst wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter dieser Bedingung vereinbart ist, vom Arbeitsgericht für nichtig erklärt und er wegen des damit verbundenen Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zur Fortzah lung des Lohnes verurteilt werde — auch dann, wenn er sich weigere, das Eefolgschaftsmitglied, das seine Bereitwilligkeit erklärt, weiterarbeiten zu lasten. Handelt der Betriebsführer nicht danach, so sind die Eefolgschaftsmitglieder, die dagegen vorgehen wollen, zu unterstützen. Ist keine gütliche Einigung zu er zielen, so ist Klage beim Arbeitsgericht zu veranlassen, um grundsätzliche für die Weiterarbeit wichtige Ent scheidungen zu erhalten. 3. Betriebe, die sich hartnäckig weigern, den Empfehlungen und Aufforderungen der KBsch nach zukommen, sind der LBsch. zur weiteren Veranlassung zu melden (siehe I 3, 45). Meldungen an den Reichs treuhänder der Arbeit müssen in jedem Falle über die LBsch. Abt. I 6 gehen. Sofern davon Erbhöfe betroffen werden, ist vor Weiterleitung dem LBF. zu berichten. Des weiteren ist bei allen Fällen, die eine Einschaltung des Reichs treuhänders der Arbeit geboten erscheinen lasten, zuvor von der LBsch. (I O) zu prüfen, ob mit Mitteln der Standesaufsicht nach dem REE. (Wirtschaftsüber- wachung, Wirtschaftsführung und Abmeierung) bzw. nach der VO. zur Sicherung der Landbewirtschaftung einzugreifen ist. Über die Einleitung solcher Ver fahren bzw. auch über die Verfahren, die aus solchem Anlatz vom Reichstreuhänder der Arbeit eingeleitet werden, ist mir in jedem Falle zu berichten. III. Richtlinien für die Festlegung des Beschäftigungsverhältnisses (Anteil verheirateter Eefolgschaftsangehö- riger)indeneinzelnenBetrieben. 1. Die für einen Betrieb tragbare Zahl verhei rateter Eefolgschaftsangehöriger läßt sich im allgemei nen nur im Einzelfall feststellen. Sie ist abhängig von der Betriebsgröße, den natürlichen Erzeugungs bedingungen (Klima und Boden), dem Kulturarten verhältnis, den Wohnungsverhältnisten, aber auch — insbesondere bei Erbhöfen — von den Familien verhältnisten des Betriebsführers. Es ist deshalb notwendig, gleichartige Betriebe bei der Beurteilung zusammenzufasten und hiervon diejenigen Betriebe, die ein gesundes Veschäftigungsverhältnis von Ver heirateten zu Ledigen aufweisen, als Matzstab und Beispiel herauszugreifen. Grundsätzlich soll jeder Be trieb so viel Verheiratete beschäftigen, wie es die oben erwähnten Verhältnisse zulasten. Hierbei sind vor allem solche Eefolgschaftsangehörige zu berücksich tigen, die schon längere Zeit im Betriebe tätig sind und sich bewährt haben. 2. Die Möglichkeit, verheiratete Landarbeiter einzustellen, beginnt im allgemeinen bei einer Be triebsgröße, die den Einsatz von mehr als drei familienfremden Arbeitskräften in Dauerarbeits verträgen notwendig macht. 3. Sehr dringlich ist auch die vermehrte Beschäf tigung von Verheirateten in den Angestelltenberufen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaues. Auch hierfür können feste Richtsätze nicht gegeben werden. Im allgemeinen ist anzustreben, daß in den einzelnen Betriebsarten folgende Stellen mit verheirateten Angestellten besetzt werden: a) in landwirtschaftlichen Großbetrieben: die Stellen der leitenden, selbständig disponie renden Angestellten, des Hofmeisters, Rech nungsführers, des leitenden Angestellten in der Eutsgärtnerei, Eutsmolkerei und Euts- brennerei und — sofern mehr als zwei landw. Angestellte beschäftigt werden — die Stellen, die selbstverantwortliche Aufsichtsführung und Wahrnehmung leitender Aufgaben verlangen; b) in Privatforstbetrieben: die Stelle des leitenden Forstbeamten sowie Oberforstwart-, Revierförster-, Forstsekretär-, Oberförster-, Forstverwalter- und Forstmeister stellen, sofern sie nach Art und Umfang der Dienstgeschäfte den Merkmalen des Abschnitts l der Ausführungs- und Übergangsbestimmun gen zur Verordnung über die Berufsbezeich- st S di V st
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