öerufsausbilüung un- Virtschastsberatung. Sezug von Zeitschriften. — IIä 292/2/39 vom 18.12.1939 —. Mit Rücksicht auf die augenblicklichen Verhält nisse entbinde ich mit Wirkung vom 1.4.1940 die landwirtschaftlichen Fachschulen des RNSt. von dem pflichtmäßigen Bezug folgender Zeitschriften: 1. Neues Bauerntum. 2. Das Archiv. 3. Die deutsche landwirtschaftliche Eeflügelzeitung. 4. Deutscher Garten. Auf die Anweisungen für den inneren Dienst gebrauch vom 2. 12. 1938 Nr. 5 (Sachgebiet Fach schulen) nehme ich Bezug. Falls Abbestellungen er forderlich werden, sind diese von den LBsch. bei den betreffenden Verlagen unmittelbar zu tätigen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. S65. Lanöbau. Leinenwarenrücklieferung. — II C 821/1/39 vom 21. 12. 1939 —. Der Beauftragte des RNSt. für inländische Wolle und Faserpflanzen teilt mit, daß der Reichs wirtschaftsminister grundsätzlich zugestimmt hat, diese Webwarenrücklieferungsaktion auch für Flachs anbauer der Ernte 1940 in vollem Umfange beizu behalten und auf Hanfanbauer der Ernte 1940 aus zudehnen. Bisher wurden Leinenhandtücher, Leinen bettücher und leinene Stückware für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch des RNSt. wird eine Erweiterung auf Flachsfaser, Leinengarne und Flockenbastgewebe erwogen. Der Zuteilungs schlüssel für Hanfanbauer soll in der Form festgelegt werden, daß 2 6? Hanfstroh 1 6^ Flachsstroh ent sprechen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 965. Tierzucht. -lvobil-una von Hilfskräften in viehpflege unö Melken für -ie Lan-wirtlchaft — II v 929/39 vom 29.12.1939 —. In Ergänzung meiner Anordnung vom 2. 11. 1939 — II^ 182/5/39 — (DN. S. 824) gebe ich im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsdienst stellen nachstehende Richtlinien für die unter 8. dieser Anordnung in Aussicht genommenen kurzfristigen Lehrgänge in Viehpflege und Melken bekannt: 1. Die LBsch. und Nachgeordneten Dienststellen setzen sich mit den Landesarbeitsämtern (Arbeitsämtern), mit den Führerinnen der Bezirke (der Lager) des RADwJ. und den Landdienstreferenten beim Gebiet der HI. (den Landdienstlagerführern und -führerinnen) in Verbindung und vereinbaren Zeitpunkt und Dauer der Lehrgänge und den späteren Einsatz der ausgebildeten Kräfte. In der Nähe der Lager sind geeignete Betriebe auszusuchen und namhaft zu machen, in denen die praktische Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer vorzu nehmen ist. Die Verpflegung der Teilnehmer soll nach Möglichkeit vom Lager aus erfolgen. 2. Die zeitliche Folge der einzelnen Lehrgänge, für die eine Dauer von 7 bis höchstens 14 Tagen als zweckmäßig erachtet wird, ist einheitlich für das Gebiet der LBsch. zu regeln und richtet sich nach dem Einsatz der verfüg baren Wandermelklehrer und -lehrerinnen. In den Kursen sollen möglichst nur geeignete Kräfte ausgebildet werden. 3. Die Ausbildung erfolgt vorwiegend in der praktischen Arbeit des Melkens, Fütterns und der Viehpflege. Theoretischer Unterricht ist nur soweit zu erteilen, als es das notwendige Verständnis für die praktische Arbeit und für die einwandfreie und restlose Milchgewinnung erfordert. Im allgemeinen wird ein 1- bis 2stündiger Unterricht je Tag genügen. 4. Für die erstmalige Anschaffung von Melk geschirr und Geräten, für die Entschädigung des Melkermeisters, für Hilfeleistung bei der Unterweisung usw. kann ein Betrag bis zur Höhe von 5RM je Teilnehmer aus Reichs mitteln zur Verfügung gestellt werden. Uber die Höhe der Entschädigung haben die LBsch. nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Über steigen die Kosten für die erstmalige Anschaf fung von Melkgeschirr und Geräten den Bei hilfebetrag, der sich aus der Anzahl der Teil nehmer und dem Beihilfesatz je Teilnehmer ergibt, so können auch die Mittel für weitere Kurse dafür in Anspruch genommen werden. Der Durchschnittssatz von 5 RM je Teilnehmer darf aber nicht überschritten werden. Die LBsch. haben die Mittel für diesen Zweck zunächst vorzuschießen und können, so bald sie einen Überblick über den Umfang der Lehrgänge haben, Reichsmittel über mich an fordern. Die Abrechnung der Reichsmittel hat vierteljährlich zu erfolgen. Die Reichsbei hilfen sind in 1939 bei Abschnitt 3, Titel 7, Punkt 3 üpl. in Einnahme und Ausgabe zu