zeichnen, sowie die Zusammenstellungen durch Summierung der Angaben auf den Bogen nach Anlage 3 und durch Ausfüllung des Vordrucks nach Anlage 4 vorzunehmen. Die OB F. haben die Endergeb nisse je OBsch. bis spätestens 10. 1. 1940 an die KBsch. einzureichen unter Beifügung aller von den Betriebs führern einzeln ausgefüllten Vor drucke (Anlage 2). Die Einhaltung der Frist ist den OVF. be sonders dringlich aufzuerlegen. Ich empfehle, sofort nach Eingang der Vordrucke in den KBsch. die OVF. zurEntgegennahme der nähe ren Anweisungen, der erforder lichen Stückzahl an Vordrucken so wie zur Klärung etwaiger Einzel fragen einzuberufen. 4. Das Ergebnis der Feststellungen der OBF. ist so fort nach Eingang der Meldungen von den KBsch. zusammenzustellen. Dis Summen sind einzutragen: a) für die Betriebe mit ständigen fremden Arbeitskräften in die Vordrucke nach Anlage 5, b) für dis Familienbetriebe in die Vordrucke der Anlage 6. Ich überlasse es dem Ermessen der LBsch., ob ihre KBsch. hierbei sowohl zu a) wie zu b) zum Zwecke der besseren Übersicht eins Aufgliederung des Gesamtergebnisses der KBsch. bezirksweise vorzunehmen haben oder nicht. Auf jeden Fall ist aber auch dann das Gesamtergebnis der KBsch. festzulegen. Gegebenenfalls ist im Kopf des Vordrucks nach Anlage 5 unter der Bezeichnung der KBsch. der betreffende Teilbezirk anzugeben, auf dsn sich die eingetragenen Zahlen erstrecken. Entsprechend sind in den Listen nach Anlage 6 die Bezirksbezeichnungen in Spalte 1 aufzu nehmen. Die KBsch. erhalten hierfür: 100 Vordrucke nach Anlage 8, 20 „ „ „ 6. Für Ausgleich und Nachforderungen verweise ich auf das unter 2 Gesagte. Für diese Arbeiten der KBsch. sind zu ge gebener Zeit alle verfügbaren Kräfte der KBsch. heranzuziehen. Insbesondere sind hierzu auch die ES.-Bearbeiter miteinzuspannen. Die Z u s a m m e n st e l l u n g e n der KBsch. sind den LBsch. bis späte stens 18. 1. 1940 zuzuleiten. Gleich- T-rmin zeitig ist den zuständigen Arbeits ämtern je eine zweite Ausferti gung der Zusammenstellungen zu- zu stellen. Eine weitere Ausfertigung ver bleibt neben den von den OBF. eingereichten Einzelunterlagen bei den Akten der KBsch. Die Einzelunterlagen sind erforderlichenfalls den Arbeitsämtern zur Einsichtnahme und für Aus züge gegen Rückgabe zur Verfügung zu stellen. Ich verweise hierzu auf Ziffer 8 des Erlasses des NAM. vom 9.12.1939 — lfd. Nr. 826/39 —, wonach von den Dienststellen des RNSt. der durch Vermittlungsauftrag von den Betriebsführern bei den Arbeitsämtern noch nicht gemeldete Kräftebedarf listenmäßig dem zuständigen Arbeits amt mitzuteilen ist. Die Arbeitsämter werden diese Mitteilungen gegebenenfalls zum Anlatz nehmen, die betreffenden Betriebe zur Einrei chung entsprechender Vermittlungsaufträge aufzu fordern. Bei dieser Gelegenheit ist, insbesondere auch bei den Familienbetrieben, an der Hand der Unterlagen zu prüfen, ob zur ordnungsmäßigen Weiterführung des Betriebes in Einzelfällen die UK.-Stellung von Betrisbsführern oder deren Söhnen oder von besonderen Fachkräften vom Wehrdienst erforderlich ist. 8. Die LBsch. reichen das zusammenge- stellte Ergebnis der Feststellungen der KBsch. unter Verwendung der ihnen zugehenden Vordrucke nach Anlage? und8 bis 20. 1. 1940 an die Termin RHA. I und in je einer Abschrift an dis Landesarbeitsämter weiter. Dis Zusammenstellungen der KBsch. bleiben bei dsn LBsch. Ich erwarte, daß sich meine Dienststellen ent sprechend der Bedeutung der vorliegenden Aufgabe mit allen Kräften dafür einsetzen, daß eine möglichst einwandfreie Feststellung des tatsächlichen Bedarfs an landwirtschaftlichen Arbeitskräften vorgenommen wird und insbesondere die festgesetzten Fristen pünkt lich eingehalten werden. Sollte das Ergebnis ein zelner OBsch. oder KBsch. trotz besonderer Be mühungen nicht fristgemäß vorgelegt werden können, so ist hierfür der vorgeordneten Dienststelle sofort eine begründete Erklärung abzugebsn. Die KVF. sind dafür verantwortlich, daß in solchen Ausnahme fällen die Nachmsldungen so schnell als möglich er folgen. Die Meldung des jeweiligen Gesamtergeb nisses an die vorgeordnets Dienststelle bzw. an das zuständige Arbeitsamt darf dadurch auf keinen Fall verzögert werden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 933.