gäbe von Kirchenland im Interesse der Erhaltung des kirchlichen Grundvermögens sehr erschwerten. Nunmehr hat die Deutsche Evangelische Kirche eine Anordnung über die Verwaltung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes erlassen (Anord nung vom 10. 7. 1939, veröffentlicht im Gesetzblatt der Deutschen Evangelischen Kirche Nr. 15 vom 27. 7. 1939, Seite 75 ff.), die in dem 8 13 besagt, daß, wenn land- oder forstwirtschaftlicher Grund besitz für lebenswichtige öffentliche Belange (z. V. für Siedlungen) gebraucht wird, die örtliche Kirchenverwaltung das für diesen Zweck benötigte Land, im Bewußtsein ihrer Mitverantwortung gegenüber Volk und Staat und in der Bereitwillig keit, an der Erfüllung sozialer und völkischer Auf gaben mitzuwirken, gegen angemessene Entschädi gung zur Verfügung zu stellen hat und daß die Abgabe nicht von der Bereitstellung von Ersatz- oder Tauschland abhängig zu machen ist. Gleichzeitig sind Ausführungsanweisungen zu dieser Anordnung, erlassen. Anordnung und Ausführungsanweisungen können vom Verlag der Deutschen Evangelischen Kirche, Berlin-Charlottenburg 2, Marchstraße 2, bezogen werden. Falls in Zukunft noch Schwierigkeiten bei der Abgabe kirchlicher Ländereien entstehen sollten, ersuche ich, mir zu berichten." An die Landesüauernschaften. — DN. 1939 S. 926. Verordnung über den Einsatz jüöischen vermögens. — lOä 21 vom 13.12. 1939 —. Im Nachgang meiner Anordnung vom 12.1.1939 - I 6 ä 21/1 ? 54 — (DN. S. 66) gebe ich nachstehend den Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 8. 11. 1939 — VIII 17 267/39 — bekannt: „In Ergänzung meines Runderlasses vom 23. 12. 1938 — VIII 16 880/38 II — bestimme ich zu Ziffer 1 a. a. O.: 1. Bei der Veräußerung größerer landwirtschaft licher Güter, die zur Neubildung deutschen Bauerntums erworben werden, ist als Kauf preis der Siedlungsverwertungswert anzu setzen, der in dem üblichen Siedlungsverfahren im Finanzierungsplan von der Siedlungsbe- hörde festgestellt wird. 2. Bei der Veräußerung kleineren landwirtschaft lichen Besitzes ist ein Siedlungsverwertungs wert anzuhalten, der einem mäßigen Ver kehrswerte entspricht. Die Vorschriften des ersten Durchführungserlasses vom 6. 2.1939 zu Ziffer III 7 über die Preisbemessung sind zu beachten. Bei Zweifeln hinsichtlich der Preisbemes sung ist die für die Preisüberwachung zu ständige Behörde zu hören. 3. Eine Ausgleichszahlung zu Lasten des jüdi schen Veräußerers kommt bei der Fest setzung eines Siedlungsverwertungswerts im Rahmen eines mäßigen Verkehrswertes nicht in Betracht. Eine Ausgleichszahlung zu Lasten des Erwerbers richtet sich nach der Vorschrift der Ziffer IV 2 des Durchführungs erlasses vom 6. 2. 1939." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 927. Grundlagen -er Führung Ker Kreiswirtfchastsmappe. — 118 3 1928/39 vom 12. 12. 1939 —. Die Fortschreibung des Blattes O 3 ä „Schweine bestand in Stück" ist vorzunehmen, nachdem das Sta tistische Neichsamt die Ergebnisse der Schweine zählung vom 4. 9. 1939 inzwischen den LBsch. über sandt hat. Dazu ist die dritte Spalte der Zählungen des Jahres 1939 mit dem Kopf „Sept." zu verwen den. Für die Fortschreibung sind entsprechend der nachstehenden Tabelle von den LBsch. die gedruckten Ergebnisse des Statistischen Reichsamtes vom 9. 11. 1939 mit der Aufschrift „Der Schweinebestand im Deutschen Reich nach der Zählung vom 4. 9. 1939" und von den KVsch. die Übersicht 36 der Umdruck bogen des Statistischen Reichsamtes des Jahres 1939 mit der Aufschrift „Der Schweinebestand im Deutschen Reich vom 4. 9. 1939 nach kleineren Verwaltungs bezirken" zu benutzen. Setriebsführung. Da entgegen der ursprünglichen Absicht kreisweise Ergebnisse der Weißkohlernte für 1938 seitens des Statistischen Reichsamtes nicht geliefert werden kön nen, ist die Spalte für Weißkohl auf den Blättern C 7 und L 8 für das Jahr 1938 mit einem Punkt zu ver sehen. Die LBsch. erhalten in den nächsten Tagen die benötigte Anzahl Ergänzungsblätter L6s „Der An bau landwirtschaftlicher Zwischenfrüchte in Hektar". Es ist jeder Kreiswirtschaftsmappe ein Stück dieses Blattes beizufügen und auf dem Inhaltsverzeichnis eine dahingehende Ergänzung einzutragen. Gleich zeitig ist von den LBsch. jeder KVsch. ein Stück dieses Blattes mit entsprechender Einheftungsanweisung zu zustellen. — Die Ergänzungsblätter für dis bei den LdwSch. und WBSt. befindlichen Kreiswirtschafts mappen gehen der LHA. IIK unmittelbar zu.