921 DN. 1939 Nr. 48 922 Imanz- unü Vermögensverwaltung. Herausgabe öer endgültigen Kallenordnung des Reichsnährstandes (KONSt.). — IV6 II 77/39 vom 13.12. 1939 —. I. Auf Grund des § 78 der Haushaltsordnung des NNSt. vom 13. 3. 1935 und nach Anhörung und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Rechnungs hofs des Deutschen Reiches hat der RBF. unter dem 2. 11. 1939 die endgültige Kassenordnung des Reichsnähr standes erlassen und mit dem Tage der Vollziehung in Kraft gesetzt. Die Aufbau- und llbergangsvorschriften — als vorläufige Kassenordnung — vom Februar 1937 treten damit außer Wirksamkeit. Die davon ver einzelt gelieferten Stücke sind nach Einarbeitung der Kassenbeamten u. a. m. in die neue Kassenordnung einzuziehen und zum Altpapier zu legen. Ein (einige) als veraltet zu bezeichnendes Stück (e) kann bei den Reichsdienststellen und LBsch. in der Bücherei aufbewahrt werden. II. Die Bestimmungen der Kassenordnung fin den im Rahmen der darüber vom RNSt. erlassenen Anordnungen auch auf die Kassenführung und die Buchführung der Gliederungen des RNSt. Anwen dung; auf die Anstalten mit juristischer Persönlich keit insoweit es zweckmäßig erscheint. Für die Kassengeschäfte Lei den Zahlstellen gelten die Richt linien des Anhangs 1 der KONSt. III. Die von den Reichsdienststellen, dem Rech nungshof des Deutschen Reiches, den LBsch. und den Gliederungen bestellten Dienststücke sind in Auftrag gegeben, sie werden zu Anfang 1940 versandt. Mit den Dienststücken der Kassenordnung werden ge liefert: a) zu jedem Stück der Kassenordnung das „Sach register zur Kassen- und Rechnungslegungs ordnung", b) die bestellten Stücke der „Zusammenstellung wesentlicher Änderungen der neuen Kassen ordnung gegenüber den seitherigen Bestim mungen der vorläufigen Ordnung vom Fe bruar 1937", c) die für die Zahlstellen, Unternehmen, Be triebe u. a. m. bestellten Sonderdrucke der „Richtlinien über die Errichtung von Zahl stellen des Reichsnährstandes (Anhang 1)". Die Dienststücke der KONSt. mit Sachregister sind in das Bücherverzeichnis einzutragen. Sie sind nach den Richtlinien der Rundverfügung vom 7. 11. 1939 — IV8 II 60/39 — zu verteilen. Die Richt linien für die Zahlstellen gelten als Originalvor schriften. Es ist verboten, an Stelle der amtlichen Richtlinien Druckstücke durch Buchdruck oder Umdruck mit'eingestreuten Erläuterungen Herstellen zu lassen. Sind Erläuterungen heute noch notwendig, so sind sie nebenher in knapper und klarer Fassung schriftlich zu geben. Die Kosten für die gelieferten Dienststücke trägt der Haushalt des VA. des RBF. (Finanz- und Ver mögensverwaltung). IV. Eigenstücke. Die Reichsnährstand Verlags-Ges. m. b. H. in Berlin N 4, Linienstr. 139/140, übernimmt die Liefe rung von Eigenstücken an Angehörige des RNSt. und der Gliederungen zu ermäßigten Preisen, deren Höhe der Verlag noch bekanntgeben wird. Bestel lungen auf Eigenstücke sind nach Bekanntgabe mög lichst bald mit Sammelbestellzettel unmittelbar an den Verlag zu richten. V. Empfangsbescheinigungen. Der mit Empfangsbescheinigung versehene Lie ferschein der Druckerei über die Kassenordnung nebst Nebenstücken ist innerhalb einer Woche nach Empfang und Auszählung der Lieferung an die Verlagsanstalt zurückzusenden. Außerdem hat die belieferte Stelle auf einem Stück des Bestellzettels den richtigen Empfang zu bescheinigen und diese Bescheinigung Zug um Zug an das Reichsverwaltungsamt (R2VB. III), Berlin SW 11, Dessauer Straße 26, für die Zwecke der Rechnungsprüfung einzusenden. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen sowie alle Gliederungen des Reichsnährstandes. — DN. 1939 S. 921. Schrifttum. Säuerlicher Abreißkalender „Deutsches LanSvolk 1940". — IVE IV 433/14 vom 2. 12. 1939 —. Im Auftrage des RBF. erscheint im Zentral verlag der NSDAP. Franz Eher Nachf. München, im zweiten Jahrgang der Abreißkalender „Deutsches Landvolk". Der Kalender enthält neben zahlreichen Bildern, die z. T. auch als Postkarten Verwendung finden können, eine große Anzahl von Aufsätzen be triebswirtschaftlichen, agrarpolitischen und weltan schaulichen Inhalts. Der Bezug des Abreißkalenders wird dem Be darf entsprechend sämtlichen Dienststellen des RNSt. einschl. Außenstellen, LdwSch. usw. dringend nahe gelegt. Es wird Sammelbezug durch die LBsch. empfohlen. Darüber hinaus wird es begrüßt, daß auch die ehrenamtlichen Vauernführer, die Beamten und Angestellten des RNSt. sich den Kalender be schaffen, d. h., ihm insbesondere vor anderen Abreiß kalendern den Vorzug geben. Der Preis des Kalenders beträgt im Einzelbezug 1,80 NM, bei Mehrabnahme Staffelpreise. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 921.