(RGBl. I S. 1631) ist im Einvernehmen mit dem RFM. und dem RMdLuObdL. bestimmt worden: K. Ziviler Luftschutz. (1) Grundsätzlich sollen Ausbildungsveranstal tungen (Lehrgänge) und Übungen für Zwecke des Luftschutzes außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. In Fällen, in denen es sich also nicht um zusam menhängende Ausbildungsveranstaltungen und Übungen von mehrtägiger Dauer handelt, wird im allgemeinen eine Beurlaubung nicht notwendig werden und sich die Inanspruchnahme durch Vertre tung oder Austausch von Arbeitskräften ermög lichen lassen. (2) Bei Ausbildungsveranstaltungen und Übungen von mehrtägiger Dauer kann den Teil nehmern Urlaub unter Fortzahlung der Dienst- Lezüge bis zu 14 Tagen gewährt werden. Übersteigt ein solcher Urlaub die Dauer von 2 Arbeitstagen, so ist der Nest dieses Urlaubs auf den Erholungs urlaub im gleichen oder, wenn Erholungsurlaub in diesem Jahre nicht mehr zur Verfügung steht, im nachfolgenden Urlaubsjahr (Rechnungsjahr oder Geschäftsjahr) mit der Maßgabe anzurechnen, daß der Erholungsurlaub nur bis zu einem Drittel gekürzt wird. Mehrere 2 Tage übersteigende Beur laubungen für Zwecke des Luftschutzes in einem Ur laubsjahr sind zusammenzurechnen und auf den Erholungsurlaub nur im Rahmen der vorstehenden Höchstgrenze anzurechnen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Abschn. 8 Ziff. 1 (2) Satz 4 bis 6 unter l über die Beurlaubung für Zwecke der NSDAP, entsprechend. (3) Der Urlaub darf nur gewährt werden, wenn es sich um Ausbildungsveranstaltungen und Übungen handelt, zu denen gemäß K 13 der Ersten Durchf.-VO. zum Luftschutzgesetz einberufen wor den ist. (4) Der Urlaub darf ferner nur gewährt wer den, wenn die Dienst- und Personalverhältnisse es gestatten. Über die dienstliche Entbehrlichkeit, deren Zeitpunkt und Dauer entscheidet in jedem Falle der Behördenleiter oder Vetriebsführer. Solange der Urlaub nicht ausdrücklich genehmigt ist, ist ein Fernbleiben vom Dienst nur in besonderen Aus nahmefällen zulässig. Um die für die Vertretung erforderlichen Vorkehrungen treffen zu können, sind. Anträge auf Beurlaubung von Beamten usw. zur Teilnahme an den Lehrgängen von den einberufe nen Stellen möglichst 4 Wochen vor Beginn an die Veschäftigungsbehörden bzw. den Betrieb zu richten. (5) Da der Luftschutzdienst der Landesvertei digung dient, darf der Urlaub für Luftschutzzwecke nur beim Vorliegen besonderer Gründe versagt werden. (6) Nach Aufruf des Luftschutzes gilt folgendes: a) Im Luftschutzwarndienst, Sicherheits- und Hilfsdienst sowie in dem unter 8 23 der Er sten Durchf.-VO. zum Luftschutzgesetz fallenden Teil des Flugmeldedienstes ist der Urlaub für die Dauer der Einberufung zu gewähren. Der Urlaub darf nicht versagt werden. Die Dienstbezüge sind fortzuzahlen; jedoch fallen bei den Angestellten fort die Überstundenent schädigungen und die außertarifliche Zulage gemäß Nr. III GemDO. (RBB. 1938 S. 169 Nr. 2862). Bei der Errechnung der Dienst bezüge von Eefolgschaftsmitgliedern, die nach Stundenlohnsätzen entlohnt werden, wird die regelmäßige Arbeitszeit zugrunde gelegt, die für das Eefolgschaftsmitglied vor der Beurlaubung angeordnet war (Zeitlohn). Überstunden bleiben außer Betracht, auch wenn sie lange Zeit hindurch geleistet wor den sind. b) Bei Ausbildungsveranstaltungen, Übungen sowie bei Einsatz im Werkluftschutz, im erwei terten Selbstschutz und im Selbstschutz finden, soweit eine Beurlaubung notwendig ist, die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß Anwendung. (7) Abs. 6 tritt mit der Wirkung vom 26. 8. 1939 ab in Kraft. II. Der Abschn. 18 unter IV des Ersten Teils des RdErl. vom 20. 3. 1939 (RMBliV. S. 1102) erhält folgende Fassung: 8. Bei der Technischen Nothilfe. (1) In Frage kommt die Ausbildung von Techn. Nothilfe-Führern und -Männern auf der Reichsschule der Techn. Nothilfe sowie in Sonder fällen nach besonderer Anordnung des Reichsamts Techn. Nothilfe nötigenfalls auch an anderen Aus bildungsstätten. (2) Die Einberufungen erfolgen durch den Chef der Techn. Nothilfe. (3) Die Lehrgänge dauern in der Regel 8 oder 14 Tage." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 917. Sekanntgabe von Crnennungs- unö öeför-erungs- erlassen. — IVK II 212 vom 14. 12. 193g —. In Abänderung meiner Anordnung vom 14. 9. 1939 — IVKII 212 — (DN. S. 666) bestimme ich nunmehr, daß die Ernennungen und Beförderungen der zum Wehrdienst einberufenen Personen im Ver kündungsblatt des Reichsnährstandes bekanntgemacht werden. Der im Kopf des Verkündungsblattes ange gebene Tag der Herausgabe gilt als Tag der Ver öffentlichung im Sinne der Verordnung über die Be kanntgabe von Ernennungs- und Beförderungs erlassen vom 7. 9. 1939 — RGBl. I S. 171 —. Eine besondere Herausstellung dieser Dienstangehörigen in den Dienstnachrichten erfolgt nicht mehr. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 920.