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Anor-nung -es Rö§. betr. Tätigkeit -es Son- -erbeouftragten unü Inspekteurs lür -as gesamte Schulwesen innerhalb -es RNSt. einschließlich -er Reichslchulen. — IVK I 100 vom S. 12. 1839 —. Auf Grund meiner Anordnung betr. Kriegs arbeitspläne des RNSt. (Kriegsarbeitspläne der Reichsdienststellen, Landes- und Kreisbauernschasten) vom 18. 10. 1939 — IVK I 100 — (DN. S. 772) ergeht nach Ziff. 4 für diejenigen Dienststellen, die in den Plänen nicht aufgeführt sind, besondere Verfügung. In Durchführung dieser Anweisung bestimme ich, daß der Sonderbeauftragte und Inspekteur für das gesamte Schulwesen innerhalb des RNSt. einschließlich der Reichs schulen für die Dauer des Kriegszustandes und der Abwesen heit des AL. IIK des VA. des RBF. unter Beibehal tung seiner bisherigen Aufgaben mit der Führung der Geschäfte dieser Abteilung beauftragt wird. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 917. Anorünung -es RS§. betr. Einstellung -er Ar beiten -es Sonüerbeaustragten für -as Versicherungswesen. — IVK l 10» vom 9. 12. 1939 —. Auf Grund meiner Anordnung betr. Kriegs arbeitspläne des RNSt. (Kriegsarbeitspläne der Reichsdienststellen, Landes- und Kreisbauernschaften) vom 18. 10. 1939 — IVK I 100 — (DN. S. 772) ergeht nach Ziff. 4 für diejenigen Dienststellen, die in den Plänen nicht aufgeführt sind, besondere Verfügung. In Durchführung dieser Anweisung bestimme ich, daß die Arbeiten des Sonderbeauftragten fürdasVersicherungswesen für die Dauer des Kriegszustandes ruhen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 917. An-erung -er GGNSt., § ZS (2 un- 3). — IVK I 22» vom 12. 12. 1939 —. 8 36, Ziff. 2 und 3, der EONSt. erhalten mit sofortiger Wirkung folgende Fassung: (2) Wenn nichts vermerkt ist, wird yostgebüh- renfrei abgeschickt. Postgebührenfrei gehen Sendungen a) an alle Dienststellen und Angehörige des Reichsnährstandes (soweit nicht Ziff. 3b in Frage kommt), an Reichs-, Landes- und Ge meindebehörden sowie sonstige Körperschaf ten des öffentlichen Rechts (zu denen unter Umständen auch Kreditinstitute gehören), b) an Privatpersonen, soweit die Schreiben nicht überwiegend in ihrem persönlichen Interesse liegen (s. 3b), ferner Antworten auf Beschäftigungsgesuche, c) für die Freiumschläge, Rückporto usw. ein gegangen sind. (3) Mit dem Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache" und dem Abdruck des Dienstsiegels auf dem Briefumschlag sind grundsätzlich unfrei zu senden: a) ablehnende Antworten auf Angebote und Anpreisungen, b) Antworten auf Anträge und Anfragen, die überwiegend den eigenen Belangen des An tragstellers dienen oder mit deren Bewilli gung für den Antragsteller Vorteile ver bunden sind (s. 2a und b). Sind einer Eingabe usw. Postwertzeichen für die Antwort beigefügt, so sind sie zur Freimachung zu be nutzen. Reichen sie hierzu nicht, aus, so werden sie der Antwort beigelegt; diese wird nicht freigemacht als „Gebührenpflichtige Dienstsache" abgesandt. Wird nicht geantwortet, so werden die Wertzeichen unbe schadet des Rückforderungsanspruches des Einsenders dienstlich verwendet (s. 8 7, Ziff. 3). Warenproben (Muster), Drucksachen, Geschäfts- papiere, Postanweisungen und Zahlkarten unter liegen nach den Bestimmungen der Postordnung dem Freimachungszwang, sind also durch Postwertzeichen (Freistempler) freizumachen. Der SB. hat zu vermerken, ob eine Dienstsache gebührenpflichtig abzusenden ist (Stempelabdruck 8 38). An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 918. Personalangelegenheiten. Richtlinien kür -ie öeurlaubung von Seh8r-en- angehörigen aus besonüeren Anläßen. — IV^ II 2»»4 vom 11. 12. 1939 —. Unter Bezugnahme auf meine Anordnung vom 19. 6. 1939 — IVKII 2004 — (DN. S. 419) gebe ich unter Hinweis auf die Anordnung vom 23. 11. 1939 — IVKII 2004 — (DN. S. 865) den nachstehenden Erlaß des Reichsministers des Innern vom 10. 11. 1939 — II 88 4819 11/39—6461a — zur Kenntnis nahme und Beachtung bekannt: „I. Der Abschn. III des Ersten Teils des RdErl. vom 20. 5. 1939 (RMBliV. S. 1102) erhält fol gende Fassung: III. Beurlaubung von Beamten, Ange- st eilten und Arbeitern bei Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlichen Betrieben für Zwecke des zivilen Luftschutzes. Auf Grund des 8 14 der Ersten Durchf.-VO. zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 1. 9. 1939