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vurchführung von Neliorätioken mit Kriegsgefangenen. — 18 437/10 vom 7. 12. 1939 — , Nachstehend bringe ich einen Runderlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 27.10.1939 — IVX1 3367 — an die Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwaltung zur Kenntnis: „Für die Ausführung von Meliorations arbeiten durch Kriegsgefangene sind mit dem Ober kommando des Heeres folgende Vergütungen ver einbart worden: 1. Bei llnterhaltungsarbeiten freie Unterbrin gung und Verpflegung sowie 13,50 RM je Gefangenen und Monat, 2. bei Neubauten freie Unterbringung und Ver pflegung sowie 20 RM je Gefangenen und Monat. Diese Vergütungen setzen eine tägliche Arbeits zeit von 9 Stunden voraus. Es ergeben sich also bei rund 26 Arbeitstagen im Monat Stundensätze von 6 bzw. 8,5 Rpf. Beträgt die tägliche Arbeits zeit nicht 9 Stunden, so sind die Monatssätze (13,50 und 20 RM) so umzurechnen, daß die Stundensätze (6 und 8,5 Rpf.) unverändert bleiben. Die Unterbringung und Verpflegung gehen zu Lasten des Trägers der Arbeit. Dieser hat, wenn er diese Kosten nicht übernimmt, statt dessen zu zahlen: a) für Verpflegung 1,20 RM je Gefangenen und Tag. Dieser Satz ist für alle Kriegs gefangenen des betreffenden Arbeitskom mandos zu zahlen, einschließlich der Sonn- und Festtage, jedoch nicht für vorübergehend Arbeitsunfähige, die dem Stammlager wieder zugewiesen werden; b) für Unterbringung im Winterhalbjahr (1.10. bis 31. 3.) 0,40 RM, im Sommerhalb jahr (1. 4. bis 30. 9.) 0,20 RM je Gefange nen und Tag. 2m übrigen wie s) Bei Akkordarbeit sind 80 vH der tariflichen oder ortsüblichen Akkordsätze in Ansatz zu bringen (vgl. die Dienstanweisung für den Führer eines Kriegsgefangenenarbeitskommandos). In allen Fragen der Beschäftigung von Kriegs gefangenen ist mit den Dienststellen des RNSt. zusammenzuarbeiten, da es häufig vorkommen wird, daß das Kriegsgefangenenarbeitskommando sowohl für landwirtschaftliche als auch für Melio rationsarbeiten eingesetzt wird. Ich weise noch besonders darauf hin, daß die Kriegsgefangenen von den Wasser- und Bodenver bänden auch zur Durchführung der dringend sten Unterhaltungsarbeiten herangezogen werden können. Nach der mit dem Oberkommando der Wehrmacht getroffenen Vereinbarung sollen die Unterhaltungsarbeiten im Jahresdurchschnitt 10 vH, höchstens jedoch 15 vH der gesamten Meliora tionsarbeiten nicht überschreiten. Wird der Umfang der Unterhaltungsarbeiten größer, kommt für die Mehrarbeit Vergütung nach Ziffer 2 in Frage. Es ist sehr wichtig, daß von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wenn andernfalls aus Mangel an sonstigen Arbeitskräften ein Verfall der Anlagen zu befürchten ist." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 903. Cinsatzbe-ingungen bei Sefchästlaung von Kriegs gefangenen in -er Lan-- un- Zorstwirtschaft. — 18 1350/39 vom 7. 12. 1939 —. Der Reichsarbeitsminister hat im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft, dem Reichsforstmeister und dem Oberkom mando der Wehrmacht die Einsatzbedingungen.für die Beschäftigung von Kriegsgefangenen in der Land- und Forstwirtschaft (vgl. Anordnung vom 5.10. 1939 — 18 1120/39 — DN. S. 713) wie folgt ergänzt: „Werden Kriegsgefangene mit Stücklohnarbeit beschäftigt, so darf der für Zeitlohnarbeit geltende Satz von 0,06 RM pro Stunde (Ziffer 2 des Er lasses des Reichsarbeitsministers vom 30. 9. 1939 — III b 18 171/39 —) nur unterschritten werden, wenn die Gründe für den Minderverdienst nach weislich in der Person des Kriegsgefangenen liegen." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 904. Berufsausbildung un- tvirtfchastsberatung. Lanöwirtschaftslehre un- länültche hauswirtschattslehre. — II 100/39 vom 7.12. 1939 —. Die in 8 8 Abs. 3 der Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschafts gehilfin und zur ländlichen Wirtschafterm und in 8 6 Abs. 3 der Bestimmungen des RNSt. für die Aus bildung zum Landwirt enthaltene Vorschrift, daß Antragsteller, die am 1. 4. 1940 oder später die An erkennung als landwirtschaftliche Lehrfrau oder als landwirtschaftlicher Lehrherr erwerben wollen, die dort genannten Fachprüfungen abgelegt und eine Fachschule besucht haben müssen, läßt sich bei dem der zeitigen Stand der praktischen Berufsausbildung sowie in Anbetracht der Zeitumstände nicht aufrecht erhalten. Der in dieser Vorschrift genannte Termin wird deshalb aufgehoben. Uber die Festsetzung eines späteren Zeitpunktes kann erst nach Beendigung des Krieges entschieden werden. Ich bitte, diese Anord nung in der Öffentlichkeit bekanntzumachen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 903.