weiterhin angeordnet, datz bei dem Erlaß von Rechtsvorschriften, durch die wirtschaftsstatistische Erhebungen angeordnet werden oder deren Durch führung wirtschaftsstatistische Erhebungen notwen dig macht, der Vorsitzer des Statistischen Zentral ausschusses zu beteiligen ist. Werden wirtschafts statistische Erhebungen in derartigen Rechtsvor schriften nicht als solche ausdrücklich angeordnet, d.h. nicht schon in der Rechtsvorschrift nach Zeit punkt, Inhalt, Form und Kreis der Beteiligten eindeutig bestimmt, sondern enthält die Rechtsvor schrift nur eine allgemeine Ermächtigung zur Ver anstaltung solcher Erhebungen oder gar nur zur Einholung von Auskünften, oder macht sich die Er hebung nur zur Durchführung solcher Rechtsvor schriften notwendig, so bedarf die Erhebung selbst noch der Genehmigung durch den Statistischen Zen- tralausschutz. Dies gilt auch hinsichtlich der in 8 9 Abs. 3 der Verordnung vom 13. 2. 1939 bezeich neten älteren Rechtsvorschriften. In eiligen Fällen wird die Genehmigung in einem abgekürzten Verfahren erteilt werden. Ich bitte, die Ihnen Nachgeordneten Dienst stellen mit entsprechender Weisung zu versehen." Nach diesem Erlaß ist klargestellt, datz alle kriegswirtschaftlichen Erhebungen sowie alle wirt schaftsstatistischen Erhebungen, die nicht in Gesetzen oder Rechtsverordnungen ausdrücklich angeordnet sind, der Genehmigung des Statistischen Zentralaus schusses unterliegen. Die Genehmigung einer Er hebung kann durch keine andere Stelle ersetzt werden. Ich bitte, die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse des RNSt. und die ihm angegliederten Verbände entsprechend zu unterrichten. An die Reichsdienststellen und Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 86S. Setriebsgemeinschast. HamMenunterstützung un- Wirtschakksbeihilfe bei Einberufung zum Wehrütenst un- Räumung ge- fähr-eter Gebiete. — I 8 524/1 vom 20.11.1S3S —. Auf Grund verschiedener Rückfragen gebe ich einen Quellennachweis über die Gesetze, Verordnun gen und Erlasse, die sich mit der Gewährung von Familienunterhalt und Wirtschaftsbeihilfen an An gehörige der zum Wehrdienst Einberufenen und an die von der Räumung gefährdeter Gebiete betroffe nen Personen befassen: I. Gesetze und Verordnungen: 1. Gesetz über die Unterstützung der Angehörigen der einberufenen Wehrpflichtigen und Arbeits dienstpflichtigen (FUE.) vom 30. 3. 1936 — RGBl. I S. 327 —. 2. Verordnung zur Ergänzung und Durchführung des Familienunterstützungsgesetzes (FU.-DVO.) vom 11.7.1939 — RGBl. I S. 1225 —. 3. Verordnung über Familienunterstützungen bei be sonderem Einsatz der Wehrmacht (Einsatz-FUV.) vom 1.9.1939 — RGBl. I S. 1563 —. 4. Verordnung über Familienunterstützung bei Räu mung oder Freimachung von gefährdeten Gebie ten oder Wohngebieten, im Falle des besonderen Einsatzes der Wehrmacht (Räumungs-FUV.) vom 1.9.1939 — RGBl. I S. 1761 —. 5. 1. Verordnung zur Ergänzung der Einsatzfamilien unterstützungsverordnung vom 5. 10. 1939 — RGBl. I S. 1992 —. 6. Verordnung über Familienunterhalt für die deut schen Staatsangehörigen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 31. 10. 1939 — RGBl. I S.2119 —. II. Runderlasse des RMdJ. und des RFM.: 1. Vom 11. 7.1939 — V. W. I 242/39 — 7900 und H6 4085 — 915 I (RMBl. i. V. S. 1448). 2. Vom 1.9.1939 — V. W. I 300/39 — 7900 und 1.6 4085 — 936/39 I (RMBl. i. V. S. 1926). 3. Vom 14.9.1939 — V. W. I 331/39 — 7900 und 1.6 4085 — 952 I (RMBl. i. V. S. 1928). 4. Vom 15.9.1939 — V. W. I 347/39 — 7900 und 1.6 4085 — 954 I (RMBl. i. V. S. 1930). 5. Vom 2.10.1939 — V. W. I 368/39 — 7900 und 1.6 4085 — 9701 (RMBl.i.V. S. 2080). 6. Vom 5.10.1939 — V. W. I 349/39 — 7900 und 1.6 4085 — 9611 (RMBl.i.V. S. 2084). 7. Vom 21.10.1939 — V. W. I 493/39 — 7900 und 1.6 4085 — 1030/391 (RMBl.i.V. S.2183). 8. Vom 31.10.1939 — V. W. I 511/39 — 7900 und 1.6 4085 — 10461 (RMBl.i.V. S.2243). 9. Vom 3.11.1939 — V. W. 1 548/39 — 7900 und 1.6 4085 — 10481 (RMBl.i.V. S.2246). III. Runderlaß des RMdJ.: 1. Vom 2.11.1939 — V.W.1 550/39 — 7900 — (RMBl.i.V. S.2245). Ich bitte, sich — soweit dies noch nicht geschehen ist — mit den Gesetzen, Verordnungen und Erlassen genau vertraut zu machen, damit den Angehörigen der zum Wehrdienst Einberufenen sowie den von der Räumung Betroffenen in jeder nur möglichen Weise mit Rat und Tat zur Seite gestanden werden kann. Die zu II genannten Erlasse können als Sonder abdrucke bei Carl Heymanns-Verlag, Berlin SW 8, Mauerstr. 44, bezogen werden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 867.