837 DN. 1939 Nr. 43 83« Anfrage an das Strafregisteramt bei der Kriminal polizeileitstelle in Wien ermittelt werden. 3. Verurteilungen von Angehörigen eines aus ländischen Staates durch ein ausländisches Gericht können — abgesehen von einigen nach internatio nalen Abkommen mitzuteilenden Verurteilungen — durch Anfrage an ein deutsches Register auch dann nicht ermittelt werden, wenn der Staat, dem die Person angehört oder dessen Gericht die Ver urteilung ausgesprochen hat, mit dem Deutschen Reich im Strafnachrichtenaustausch steht. Aus kunftsersuchen sind insoweit entsprechend den Ver einbarungen über Mitteilungen aus dem Straf register zu behandeln, wenn solche Vereinbarungen getroffen find. IV. Vordrucke und Muster für Vordrucke für Ersuchen um Auskunft aus dem Strafregister können vom Strafgefängnis in Berlin-Tegel be zogen werden. Durch Bekanntmachung vom 26. 9. 1939 — Dt. Just. S. 1558 — habe ich einen neuen Vordruck für Auskunftsersuchen vorgeschrieben." (RMfEuL. IV 6 8 —856.) (— LwRMBl. S. 1109.) An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 835. Ruhestan-sbeamte. — IVK II vom 4.11.1S3S —. Nachstehenden Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 10. 8. 1939 — II 88 2192/39 — 6550 (RMBliV. S. 1661) — gebe ich zur Kenntnis und Be achtung bekannt: „(1) Da das Protektorat Böhmen und Mähren nach Art. 1 Abs. 1 des Erlasses des Führers vom 16. 3. 1939 (RGBl. I S. 485) jetzt zum Gebiet des Groß- deutschen Reiches gehört, bedarf es für Ruhestands beamte und andere Versorgungsberechtigte der Zu stimmung zur Verlegung des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts in das Gebiet des Protekto rats nach A 128 Abs. 1 Nr. 2 DBG. nicht. (2) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge gilt der RdErl. des RWiM. vom 19. 5. 1939 Nr. 67/39 O 8t/Oe 8t, der im RStVl. S. 704 (Berichtigung S. 720) veröffentlicht ist. Danach können Versor gungsbezüge aus dem Reichsgebiet (einschl. der sudetendt. Gebiete) nach dem Protektorat Böhmen und Mähren bis auf weiteres über ein bei der deut schen Verrechnungskasse für die Nationalbank von Böhmen und Mähren geführtes „Neues Spezialkonto" (Nr. 10162) und ein für die Deutsche Verrechnungs kasse bei der Nationalbank von Böhmen und Mähren geführtes „Neues Spezialkonto" an die Versorgungs empfänger überwiesen werden." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 837. Mel-ungen von Vienstangehörtgen wegen Ver wendung in den neuen Neichsgauen des Ostens. — IVK II 24 055 vom 8. 11. 1939 —. Zur Verwendung in den neuen Reichsgauen wird eine Anzahl von eingearbeiteten Fach- und Verwal tungskräften benötigt. Meldungen von Dienstange hörigen sind bis zum 17. d. Mts. an die zuständigen Personalabteilungen der LBsch. einzureichen, und zwar auch von feiten derjenigen, die bereits ihre Meldung aus Anlaß der Umfrage betr. Dienstange hörige mit polnischen Sprachkenntnissen abgegeben haben. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 838. Finanz- un- Vermögensverwaltung. Kollektiv-Unfall-Versicherung zugunsten -er ehren amtlich tätigen Personen. — IV8 lll 1139/39 vom 9. 11. 1939 —. Unter Bezugnahme auf die Anordnung vom 7.10. 1937 — IVS III 1633/37 — (DN. S. 367) bitte ich um Einreichung der Meldungen nach dem Stand vom 1. 11. 1939 bis 30. 11. 1939. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 837. Setriebsgemeinfchast. Verpflegung -er Kriegsgefangenen un- Jnternierten. — 18 1230/39 vom 3. 11. 1939 —. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat in einem Erlaß vom 26. 10. 1939 — II/1a 5291 — an die Landes- und Provinzial-Er- nährungsämter hierzu folgendes bekanntgegeben: „Nach einer Verfügung des Oberkommandos der Wehrmacht vom 19. 9. 1939 erhalten Kriegs gefangene ab sofort diejenigen Verpflegungssätze, die den deutschen auf Selbstverpflegung angewiese nen Truppen des Ersatzheeres zustehen. In An wendung des K 19 der Verordnung über die öffent liche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Er zeugnissen vom 27. 8. 1939 sind demnach die für die Zivilbevölkerung festgesetzten Höchstmengen zu grunde zu legen. Hochwertige Lebensmittel, die knapp und für die Truppe und die Bevölkerung notwendiger sind, sind nicht zu verabreichen. Diese