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Organisation unü allgemeine Verwaltung. Rnorünung ües RDZ. betr. Dienstbezeichnungen Referent unü fibteilungsvorstanü. — IVK l 223 vom 2. 11. 1939 —. I. Hinsichtlich der Dienstbezeichnungen in den Reichsdienststellen und den Verwaltungsämtern der LBsch. ordne ich folgendes an: 1. Nachdem an Stelle der Gliederungsbezeichnung „Unterabteilung" Lie Bezeichnung „Sachgebiet" getreten ist, entfällt die Berechtigung zur Führung der Dienstbezeichnung „Unterabtei lungsleiter". 2. Die als Leiter eines Sachgebiets berufenen SB. führen die Dienstbezeichnung „Referent" (Rf.). 3. Die als Vertreter der AL. berufenen SB. führen die Dienstbezeichnung „Abteilungsvor stand" (AV.). II. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 833. Gebietsbereinigungen zwischen üen Kreisbauern- schaffen Suhl unü Karlsruhe, Offenburg unü wol- fach, wolfach, Müllheim unü Zreiburg, Müllheim, walüshut, Raüolfzell unü Donaueschingen, Do naueschingen unü Raüolfzell (Lanöesbauernschast öaüen). — lVK l 125/2 — vom 3. 11. 1939 —. Die Dienstbezirke der KBsch. Bühl, Karlsruhe, Offenburg, Wolfach, Müllheim, Freiburg, Waldshut, Radolfzell und Donaueschingen werden mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: a) Die OBsch. Malsch, bisher KBsch. Bühl, wird der KBsch. Karlsruhe zugeteilt, d) die OBsch. Biberach und Prinzbach, bisher KBsch. Offenburg, werden der KBsch. Wolfach zugeteilt, c) die OBsch. Prechtal, bisher KBsch. Wolfach und die OBsch. Schlatt, bisher KBsch. Müllheim, werden der KBsch. Freiburg zugeteilt, die OBsch. Aftersteg und Muggenbrunn, bisher KBsch. Müllheim, die OBsch. Epfenhofen und Fützen, bisher KBsch. Walöshut und die OBsch. Kommingen, bisher Radolfzell, werden der KBsch. Donaueschingen zugeteilt, e) die OBsch. Bargen, Biesendors, Bittelsbrunn und Zimmerholz, bisher KBsch. Donaueschin gen, werden der KBsch. Radolfzell zugeteilt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 833. Einglieüerung öer RHR« H unü 111 ües RNSt. in üas Reichsminlsterium für Ernährung unü Lanüwirtfchaft. — IV^ 110V vom 1«. 11. 1939 —. Nachstehenden Erlaß des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft vom 1.11. 1939 — 1^9 — 1893 — gebe ich zur Kenntnis: „Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Wirtschastsverwaltung vom 27. 8. 1939 gliedere ich die Reichshauptabteilungen II und III des Reichs nährstandes in das Reichsministerium für Ernäh rung und Landwirtschaft ein. Durch die Einglie derung wird die Zugehörigkeit der Reichshaupt abteilungen II und III zum Reichsnährstand in per soneller und haushaltsmäßiger Hinsicht nicht be rührt. gez.: R. WaltherDarr e." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 834. Personalangelegenheiten. Anwenüung üer Vorschriften über üas Ruhen von verforgungsbezügen bei öefchäfttgung im Luft- schutzüienst. — IVä II 24 211 vom 4. 11. 1939 —. Nachstehenden Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 5. 10. 1939 — K 4900 —14 667 IV — sRBV. S. 296) gebe ich zur Kenntnis und Beachtung bekannt: „Nach § 127 DBG. und den entsprechenden sonstigen Nuhensvorschriften ist Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieser Vorschriften ohne Einschränkung ,jede Beschäftigung im Dienste des Reichs'. Beim Luftschutzdienst handelt es sich um eine solche Beschäftigung. Zum Luftschutz zählt auch der Selbstschutz, dessen Organisation usw. vom Reichsluftschutzbund durchgeführt wird (Erste Durch führungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 1. 9. 1939 — RGBl. I S. 1631 —). Die Beschäftigung beim Reichsluftschutzbund kann daher — zumal unter den gegenwärtigen Verhält nissen — in der Frage der Anwendung der Ruhens vorschriften nicht anders beurteilt werden als die Beschäftigung bei anderen Stellen des Luftschutzes. Der Umstand, daß der Reichsluftschutzbund zur Zeit noch die Form eines eingetragenen Vereins hat und