c) die Summe der Zuschüsse zu den Verpfle- > gungskosten. 2. Zuschüsse zu den Reisekosten: a) die Zahl der Teilnehmer, denen Reise kostenzuschüsse gewährt wurden, b) die hierfür aufgewandte Summe. 3. Die Gesamtsumme der Zuschüsse. Etwa über die Zuschüsse hinausgehende Kosten der Lehrgänge haben die LBsch. aus 3,7,1 zu bestreiten. Hier sind auch die Reichsmittel in i Einnahme und Ausgabe üpl. zu verrechnen. Die ! Reichszuschüsse werden auch für Melkerschulen gewährt, die nicht dem RNSt. unterstehen. 3. Die LBsch. haben sich mit den Arbeitsämtern zwecks Zuteilung von Hilfskräften zur Ausbil dung an den Melkerschulen sofort in Verbindung zu setzen. 4. Soweit möglich und erforderlich, sind die nor malen Lehrgänge für Melker, Landwirte und Milchkontrollassistenten daneben oder gesondert durchzuführen; den Vorrang haben jedoch die kurzfristigen Lehrgänge. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Lehrgänge für weibliche und männ liche Teilnehmer nicht gleichzeitig durchgeführt werden. Ich weise besonders darauf hin, daß die Kurzlehrgänge nicht als Ersatz für die normalen Lehrgänge für Verufsmelker, Milchkontroll assistenten usw., sondern nur zur Ausbildung von Hilfskräften insonderheit für bäuerliche Be triebe dienen. 5. Falls Ergänzungen der Lehrkräfte der Anstalt erforderlich sind, ist im Einvernehmen mit der Abt. III) auf Tierzuchtbeamte, Wandermelk lehrer und Melklehrerinnen zurückzugreifen. Die Wandermelklehrgänge werden da neben, soweit möglich, in der bisherigen Weise weitergeführt und aus 3,7,3 finanziert. 8. Neben den unter K genannten Lehrgängen beabsichtige ich in Verbindung mit den Lagern des Arbeitsdienstes für die weibliche Jugend, erforder lichenfalls auch mit den Landdienstlagern der HI. und den Umschulungslagern der Arbeitsämter kurz fristige Lehrgänge in Melken und Viehpflege durch zuführen. Über Einzelheiten der Durchführung und Finanzierung wird demnächst eine besondere Anord nung von der Abt. II v ergehen. Sollten den LBsch. bereits Erfahrungen mit solchen Lehrgängen vorliegen, so bitte ich, mich alsbald über Art, Dauer und Durchführung zu unterrichten. Zu Kund 8 : Die LBsch. haben sich unverzüglich mit den Wehrkreiskommandos zwecks OK-Stellung der für die Durchführung der Lehrgänge erforder lichen Lehrpersonen in Verbindung zu setzen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 824. Tierzucht« viehseuchenpolizeiliche finor-nung über üas Ein fuhrverbot von Klauenvieh un- Rauhfutter nach Ostpreußen. — IIv 1999/2/39 vom 2. 11. 1939 —. Nachstehenden Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 17. 10. 1939 — Illa 1445/39—2045 Königsberg — (RMBIiV. S. 2191) gebe ich zur Kenntnis. „Durch den günstigen Stand der Maul- und Klauenseuche im Osten des Reiches erübrigen sich die durch die VA. vom 22. 11. 1937 angeordneten Einfuhrbeschränkungen nach Ostpreußen. Ich habe daher die genannte VA. durch die nachstehend ab gedruckte, im RAnz. 1939 Nr. 246 veröffentl. VA. aufgehoben. Der RdErl. vom 22. 11. 1937 (RMVliV. S.. 1835) ist damit gegenstandslos geworden." Anlage. VA. d. NMdJ. vom 17. 10. 1939 über das Einfuhr verbot von Klauenvieh und Rauhfutter nach Ost preußen. Einziger Paragraph. Die VA. vom 22. 11. 1937 (RAnz. Nr. 270) über das Einfuhrverbot von Klauenvieh und Rauhfutter nach Ostpreußen wird hiermit auf gehoben. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 825. flusbil-ung in -er forstlichen Rrbeitslehre. — II 8 145/39 vom 27. 19. 1939 —. Der in der Zeit vom 15. bis 26. 5. 1939 in Hohen- kammer/Obb. abgehaltene forstliche Arbeitslehrer- Lehrgang für Forstbeamte und -angestellte des RNSt. war dem Wunsche entsprungen, auch den Forstabtei lungen der LBsch. für ihre Arbeit im deutschen Privat wald die Erkenntnisse der neuzeitlichen Arbeits forschung nutzbar zu machen und ihnen eine Anzahl gut ausgebildeter Arbeitslehrer zur weiteren Schu- Zorst. lung zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis dieses Lehrganges hat voll und ganz befriedigt. In jeder LBsch. sind nunmehr einige Forstbeamte oder -ange stellte vorhanden, die mit dem neuesten Stand der forstlichen Arbeitsforschung vertraut gemacht worden sind; die praktische llbung und Lehrerfahrung konnte selbstverständlich in einem 14tägigen Kursus nicht in vollkommener Weise erworben werden. Es muß da her Aufgabe der Forstabteilungen sein, für eine Weiterbildung der in Hohenkammer geschulten Arbeitslehrer Sorge zu tragen und sie zu Vorträgen