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von der Deutschen Bank, die auch den Lohntransfer der italienischen Arbeiter durchführt, festgestellt. Die landwirtschaftlichen Betriebsführer sind dem entsprechend zu veranlassen, der Deutschen Bank, Abteilung Ausland 2/Jtalien in Berlin W 8, zu die sem Zweck laufend mitzuteilen: a) wenn ein italienischer Land arbeiter aus seiner Arbeitsstelle ausscheidet (unter Angabe des Namens des Arbeiters, des Abgangstages und der Nr. des Bankausweises), b) wenn ein bisher bei einem ande ren Betriebsführer beschäftigt gewesener italienischer Arbeiter eingestellt wird (unter Angabe Les Namens des Arbeiters, des Einstellungstages und der Nr. des Bankausweises). Die Meldung ist nicht notwendig, wenn ein italienischer Wanderarbeiter nach Beendigung seines Vertrages nach Italien zurückkehrt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 819. LanSarbeiterwohnungsbau; Ankauf von Häusern für Unterbringung von Lanöarbeiterfamilien. — 18 382/10 vom 2. 11. 1939 —. Infolge des Mangels an Baustoffen und der da durch bedingten Verzögerung des Neubaues von Landarbeiterwohnungen sind Bauern und Landwirte dazu übergegangen, alte Gebäude zur Unterbringung von Landarbeiterfamilien käuflich zu erwerben. Da durch dieses Verfahren die Seßhaftmachung von Landarbeiterfamilien beschleunigt und zugleich Baustoffe für Landarbeiterwohnungsbauten freige stellt werden können, die sonst wegen des Material mangels erst später zur Ausführung kommen könnten, hatte ich den Reichsarbeitsminister gebeten, für solche Ankäufe Mittel aus der Förderungsmaßnahme für den Landarbeiterwohnungsbau auf Grund der Verordnung vom 10. 3. 1937 (RGBl. I S. 292) zur Verfügung zu stellen. Diesem Antrag ist nicht stattgegeben worden mit der Begründung, daß die Verordnung vom 10. 3. 1937 und die Bestimmungen der LWV. vom 4. 4. 1938 weder eine allgemeine noch ausnahmsweise Be- ! reitstellung von Mitteln des Reiches oder der Landes rentenbank für solche Ankäufe zulassen und die Zu stimmung des Reichssinanzministers für eine gesetz liche Neuregelung unter den gegenwärtigen Verhält nissen nicht zu erreichen sei. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 821. Facharbeitermangel. — 18 1173/39 vom 2. 11. 1939 —. Nachstehend gebe ich auszugsweise einen Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 5. 10. 1939 — Va 5550/333 — zur Kenntnis. „Der Vorsitzende des Ministerrates für die Reichsverteidigung, Ministerpräsident Eeneralfeld- marschall Göring, hat zur Behebung des Fach arbeitermangels am 28. September 1939 folgendes angeordnet: 1. Betriebe einschließlich Wehrwirtschafts betriebe, die infolge Rohstoffverknappung, ange ordneter oder sich von selbst gebietender Beschrän kung kriegsunwichtiger Erzeugung oder infolge Auftragsmangel in der Lage sind, Facharbeiter ab zugeben, haben diese umgehend den Arbeitsämtern namhaft zu machen. Wer Facharbeiter, die freigemacht werden können, zurückhält, macht sich der Sabotage schuldig und wird zur Verantwortung gezogen werden. 2. Alle Betriebsführer, Behördenleiter usw., die Facharbeiter benötigen, find verpflichtet, ihre Forderungen auf das äußerste Mindestmaß zu be schränken. Qualitativ oder quantitativ übersteigerte Forderungen bedeuten eine sträfliche Schädigung der Landesverteidigung. 3. Ich mache es allen Betriebsführern, Behör denleitern usw., die Arbeitskräfte benötigen, zur Pflicht, sofort mit aller Energie die Umschulung von Berufsfremden oder von Frauen in Angriff zu nehmen. Der Reichsarbeitsminister kann Be trieben und Behördenleitern die Auflage machen, Arbeitskräfte zur Umschulung einzustellen. Durchführung und Bekanntgabe der Ziffern 1 bis 3 dieses Erlasses veranlaßt der Reichsarbeits minister." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 822. Serufsausbilöung unü tvirtsthastsberatuns* Aufnahme von Schülerinnen in Sie Gberklasfe von Lanüfrauenfchulen. — 11 K 245/1/39 vom 2. 11. 1939 —. Nachstehend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbil dung vom 11. Oktober 1939 — LV 6702/17 —, der den Regierungspräsidenten und den Unterrichtsver waltungen der Länder zugegangen ist, mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis: „Nach meinem Erlaß vom 30. September 1939 — LV 6031/92, KV (b) —, betreffend „Verein fachung der Verwaltung", habe ich Ihnen die Ent scheidung über die Aufnahme von Schülerinnen in die Oberklasse an Landfrauenschulen, welche die vorgeschriebene Vorbildung nicht nachweisen kön nen, übertragen. Um die Einheitlichkeit der Ent scheidung zu wahren, ist nach folgenden Gesichts punkten zu verfahren: