fiusstMungswefen. Abhaltung von Kleintierschauen. — IV c II 249/OV vom 27. 10.1939 —. Infolge der politischen Ereignisse war es not wendig, alle geplanten Ausstellungen und Schauen ausfallen zu lassen. Die Hauptgründe für diese Ent scheidung waren die übermäßige Inanspruchnahme der Verkehrsmittel und die zusätzliche Belastung der Fachkräfte. Diese Beweggründe entfallen jedoch für Klein tierschauen, bei denen weder Reichsbahn noch sonstige Transportmittel benutzt zu werden brauchen und deren Durchführung von den Kleintierzüchtern selbst mit billigsten Mitteln vorgenommen werden kann. Ebenfalls dürften die notwendigen Käfige überall vorhanden sein. Der deutschen Ernährungswirtschaft ist außerdem die Aufgabe gestellt, die Kleintier schauen nach besten Kräften zu verstärken. Es handelt sich jetzt darum, weite Kreise zur Förderung ihrer Kleintierzucht zu bewegen und neue Freunde für den Gedanken der Kleintierhaltung zu gewinnen. Jede neue Zucht, jede neue Kleinrier- haltung bedeutet Entlastung unserer Ernährungs- Wirtschaft. Diesen Gründen hat sich der Werberat der deutschen Wirtschaft nicht verschließen können und sich mit der Abhaltung von Kleintierschauen einverstanden erklärt. Es können somit örtliche Kleintierschauen durchgeführt werden. Ihre Ausrichtung ist auf die oben genannten Ziele abzustellen. Ich bitte des weiteren um sofortige Meldung, welche Ausstellungen außer den Kleintierschauen nach Ansicht der LVsch. auch unter den jetzigen Ver hältnissen durchgeführt werden müssen. Eine um gehende Besprechung mit den zuständigen Abt. der LBsch. ist notwendig. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 819. Grunülagen öer Erzeugung unö öes Marktes. Allgemeine Viehzählung am 4.12.1-34. — Vv 1791/39 vom 2. 11. 1939 —. Nachstehend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 9. 10. d. Stat. 1008 bekannt. „Die nächste allgemeine Viehzählung wird am 4. 12. 1939 durchgefllhrt. Der anordnende Runderlaß ist im Landwirt schaftlichen Reichsministerialblatt 1939 Nr. 42 Seite 1046 ff. abgedruckt. Aus ihm bitte ich den genauen Umfang der Zählung zu ersehen. Gegenüber dem Vorjahr sind einige Verein fachungen vorgesehen. s) Auf die Feststellung von Beruf und Betriebs fläche der Tierhalter wird verzichtet. Sowohl der RNSt. als auch das Statistische Reichsamt legen größten Wert auf die Beibehaltung der Erfragung „trächtiger" und „nicht trächtiger" Tiere. b) Die Kaninchenzählung wurde 1938 im Altreich und in der Ostmark durchgeführt. Da diesen Kleintieren im Kriege erhöhte Bedeutung zu kommt, soll die Zählung im Reichsgau Sude tenland und im Memelland nachgeholt werden, um Vergleichsmöglichkeiten zu schaffen. c) Die nicht beschaupflichtigen Hausschlachtungen werden im Altreich nicht mehr erhoben, da es sich hier nur noch um Schaf- oder Ziegenlämmer handeln kann, deren Schätzungswerte den Fleischanfall nicht stark beeinflussen können. Dagegen sind die Hausschlachtungen in der Ost mark, im Reichsgau Sudetenland und im Memelland zu ermitteln. Die Zählung hat im Kriege für die Vieh-, Fleisch- und Futterwirtschaft eine so unmittelbare Bedeutung wie nie zuvor in der Friedenswirtschaft. Es muß deshalb von den Viehhaltern und den ehrenamtlichen Zählern erwartet werden, daß sie der Zählung auch unter erschwerten Umständen das nötige Verständnis entgegenbringen. Sie müssen wissen, daß die richtige und zuverlässige Beantwortung der gestellten Fragen nicht nur im Gesamtinteresse, sondern ganz besonders auch im Interesse der Viehhalter selbst liegt. Ich bitte, in geeigneter Weise in Presse, Rund funk und Vorträgen auf die Bedeutung der Zäh lung aufmerksam zu machen." Ich bitte, dem Ersuchen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft in geeigneter Weise zu entsprechen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 819. Setriebsgemeinschast. Deutsch-Italienische Vereinbarung über Zamilien- zuschüsse unö kinöerbeihilsen. — 18 1174/39 vom 27.1V. 1939 —. Die Deutsche und die Italienische Regierung haben am 20. 6. 1939 eine Vereinbarung über Fami- lienzuschüsse und Kinderbeihilfen getroffen. Hier nach hat die Deutsche Regierung für jeden in der deutschen Landwirtschaft und in der deutschen In dustrie beschäftigten italienischen Arbeiter und An gestellten, der die Arbeitserlaubnis besitzt und seine Frau oder seine Kinder in Italien zurückgelassen hat, für die Dauer seiner Beschäftigung einen monatlichen Betrag von 2,—- RM an die Italienische Familien ausgleichskasse zu zahlen. Der an Italien zu zahlende Gesamtbetrag wird