803 derungskosten sind nach Maßgabe des § 14 a. a. O. bei noch nicht abgewickelten Beihilfe- ( fällen auch dann erstattungsfähig, wenn die Be gleitung nach dem Zeugnis eines nichtbe amteten Arztes unbedingt erforderlich ist. 3. Auf die in 8 23 Abs. 2 a. a. O. vorgesehene In anspruchnahme eines beamteten Arztes wird verzichtet. 4. Z 28 Abs. 4 kann auch auf Beamte usw. ange wendet werden, die einer Pflichtkrankenversiche rung unterliegen. Der in 8 28 Abs. 4 vorge- 804 sehens Höch st betrag von 150 RM erhöht sich bei der Geburt von Zwillingen auf 300 RM. 5. Kosten für die Ausstellung von verlangten ärzt lichen Zeugnissen können als beihilfefähig im Sinn des 8 6 angesehen werden. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Kosten für Ausstellung der in meinem Rundschreiben vom 28. 7.1939 — ? 2026/43/39 IV — Abs. 3 erwähnten Ersatz- zeugnisse." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 801. DN. 1939 Nr. 41 Finanz- unü Vermögensverwaltung. Wegfall -er Ausgabe von Steuergulfthetnen. — IV8 II 67/9 vom 25. 10. 1939 —. Durch das RGBl. I Nr. 208/1939 S. 2067 ist eine Dritte Durchführungsverordnung zum Neuen Finanzplan veröffentlicht, die folgende wichtige Vor schriften für den Erlaß von Auszahlungsanord nungen und für die Zahlungsleistungen durch die Kassen enthält: 8 1 Wegfall der Ausgabe von Steuergut scheinen. Steuergutscheine I und II werden ab 1. Novem ber 1939 nicht mehr ausgegeben. 8 2 Steuergutscheine bei Bezahlung von L e i st u n g e n. (1) Die Verpflichtung, 8 2 Abs. 1 des Gesetzes (vom 20. März 1939) gemäß in Steuergutscheinen zu bezahlen, erlischt ab 1. November 1939. (2) Vollzugsbestimmung des Reichsnähr standes. Die Vorschrift ist von den mit der Jnzahlung- gabe von Steuergutscheinen beauftragten Kassen des Reichsnährstandes zu beachten. Wegen des geschäftlichen Verfahrens über die Rückgabe und Ab rechnung der noch nicht in Zahlung gegebenen Steuergutscheine haben die Kassen mit der Finanz kasse, von der sie beliefert werden, Abrede zu treffen. An die Reichsdienststellen (Hauptkasse) und die LandesLauernschaften (Oberkassen und beauftragte Nebenkassen). — DN. 1939 S. 803. Hetriebsgemeinschast. Freilassung unü UK-Stellung von Melkern unü Schlepperkührern vom Wehr-ienst. Berichtigung zum Rdschr. vom 16.9.1939 I 8 1040/39 —. — I 8 1200/39 vom 26.10.1939 —. Von den für die OK-Anträge zu benutzenden Vordrucken 10a, b und c ist die Ausfertigung 10a an das Arbeitsamt zu richten, HX 10b und HX 10c gehen an die Wehrersatz dienststellen (Wehrmeldeamt). HX 10b verbleibt beim Wehrmeldeamt, während der Bescheid mit Vordruck HX 10c an das Arbeitsamt zurückgeht. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 803 Recht. pkänüung bewirtschafteter lanüwirtfchaftlicher Erzeugnisse. — IOa 229 vom 23. 10. 1939 —. Zur Berücksichtigung im Rahmen der Rechts- beratungstätigkeit der Landes- und KBsch. gebe ich nachstehend einen Erlaß des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft vom 10. 10. 1939 — IVH 1 — 2735 — an den RVF. bekannt: „Ich weise darauf hin, daß durch die Verord nung über Pfändungen und Verpfändungen be wirtschafteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1943)' die Frage geregelt worden ist, wieweit es zulässig ist, bewirt schaftete und daher zugunsten der bewirtschaften den Stelle (Hauptvereinigung, Wirtschaftsver band) beschlagnahmte landwirtschaftliche Erzeug nisse zu verpfänden oder im Wege der Zwangs vollstreckung zu pfänden. Die Verordnung bestimmt, daß die Beschlag nahme einer Verpfändung oder Pfändung nicht entgegensteht. Die Verwertung der verpfändeten oder gepfändeten Gegenstände darf nur nach Maß gabe der Anordnungen und Weisungen der bewirt schaftenden Stelle erfolgen. Wenn das Pfandrecht