schaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521) festgelegt. Die Dienststellen des NNSt. sind in folgender Weise mit der Ausrichtung, Lenkung und Durch führung der ernährungswirtschaftlichen Maßnahmen beauftragt: a) Die Reichsdienststellen des RNSt. sind ent sprechend der mir durch Erlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 23. 9. 1939 erteilten Ermächtigung be fugt, nach den grundsätzlichen Weisungen des Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft die zur Sicherstellung der ord nungsmäßigen Wirtschaftsführung in den Erzeugerbetrieben sowie zur Regelung der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeug nisse zu treffenden Maßnahmen einheit lich auszurichten und zu lenken. b) Die Landes- und KBsch. sind durch gemein samen Erlaß des Reichsministers für Ernäh rung und Landwirtschaft und des Reichs ministers des Innern vom 25. 8. 1939 mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilun gen K der Landes- (Provinzial-) Ernäh rungsämter oder Ernährungsämter beauf tragt, d. h. mit der Durchführung der unter a) genannten Aufgaben zur Sicher stellung der ordnungsmäßigen Wirtschafts führung in den Erzeugerbetrieben sowie zur Regelung der Bewirtschaftung landwirtschaft licher Erzeugnisse. Daneben bleiben die Aufgaben des NNSt. als Selbstverwaltungskörperschaft bestehen, die, soweit dieses während des Krieges erforderlich ist, weiter zu führen sind. Hierin sind eingeschlossen die Auf gaben der Verwaltung (Organisation und allgemeine Verwaltung, Personalverwaltung, Geld- und Ver mögensverwaltung), -die nach wie vor vom RNSt. für alle seine Dienstellen, auch für die Abteilungen K der Landes- (Provinzial-) Ernährungsämter und Er nährungsämter bearbeitet werden. Den durch den Krieg bedingten Verhältnissen Rechnung tragend und auch im Hinblick auf den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ver einfachung der Verwaltung vom 28. 8. 1939 (RGBl. I S. 1533) ordne ich daher mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt schaft an: 1. Für die Neichsdienststellen des RNSt. sowie für die Landes- und KBsch. — auch soweit diese als Abteilungen K der Landes- (Pro vinzial-) Ernährungsämter und Ernährungs ämter tätig sind — gelten die nachstehenden Kriegsarbeitspläne (S. 777). 2. Die Anordnungen betr. den Aufbau und die Aufgaben der Reichs-, Landes- und Kreis hauptabteilungen I, II und III (DN. 1937 S. 472, 1938 S. 847, 1937 S. 324) sowie der Stellen für Ernährungssicherung bei dem RBF. und den LBF. (DN. 1939 S. 227) ruhen für die Dauer der Gültigkeit dieses Arbeits planes. 3. Der mit Rundschreiben vom 23. 8. 1939 — ^8 10129/39 g. Ns. — erlassene Mob-Orga- nisationsplan für die Landes- und KBsch. wird aufgehoben. 4. Die in dem Arbeitsplan nicht aufge führten Aufgaben ruhen bis auf weiteres, um die vorhandenen Kräfte für die vor dringlicheren Aufgaben der Ernährungswirt schaft freizumachen. Die laufenden Vorgänge sind deshalb auf angemessene Frist zu ver fügen oder, soweit noch Personal vorhanden ist, abzuwickeln. Für diejenigen Dienststellen, die nicht aufgeführt sind, ergehen besondere Verfügungen. 5. Die Aufgaben der Außendienststellen der LBsch., deren Dienstbezirk nur eine KBsch. umfaßt, werden mit Ausnahme der Schulen im Rahmen des Kriegsarbeitsplanes der KBsch. durch die zuständigen KBsch. als Ab teilungen K der Ernährungsämter weiter geführt. Dies gilt insbesondere für die Auf gaben der Wirtschaftsberatungsstellen. Außendienststellen, deren Dienstbezirk mehrere KBsch. umfaßt, unterstehen unmittel bar der zuständigen LBsch. als solcher oder der LBsch. als Abteilung K des Landes- (Provinzial-) Ernährungsamtes. Sie können jedoch mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilungen K der Ernährungsämter ihres Dienstbezirks beauftragt werden. Im übrigen ergehen hinsichtlich der Fort führung der Außendienststellen gleichfalls besondere Verfügungen. 6. Die Stelle für Ernährungssicherung beim RBF. ist durch den Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des RBF. vom 30. 9. 1939 in das Stabsamt ein gegliedert. Um jedoch die Durchführung der Kriegs-Ernährungswirtschaft den hierfür ge troffenen Vorbereitungen anzupassen, bedient sich der RO. während der Dauer der Kriegs- Ernährungswirtschaft für die zentrale Steue rung der ernährungswirtschaftlichen Auf gaben und für die Verbindung zur Wehr macht der Stelle für Ernährungssicherung im Stabsamt mit der Maßgabe, daß ein Ver treter der Stelle für Ernährungssicherung un mittelbar zum RO. tritt. 7. Für die Forstdienststellen des RNSt. gilt die gemeinsame Anordnung des Reichsforst meisters, des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des RBF. betr. Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnah nahmen der Forst- und Holzwirtschaft in den Privatforsten vom 15. 9. 1939 — IVKI 104/5 — (DN. S. 705/6). 8. Die ernährungswirtschaftlichen Aufgaben der Landes- und KBsch. (also Aufgaben der Ab teilungen K der Landes- (Provinzial-) Er-