771 DN. 1939 Nr. 40 s 772 Ausgabe Nur für -en Dienstgebrauch! Oiensinachrichten des ReichsnährstanSes Herausgeber: Der Neichsbauernführer, Verwaltungsamt Serlin, -en 27. Oktober 1-Z9 I H. Jahrgang Inhalt. Organisation und allgemeine Verwaltung: Anordng. 21. 10. 1939, Verwaltungsaufbau auf dem Gebiete der Er nährungswirtschaft S. 771. Anordng. des RVF. vom 18. 10. 1939 betr. Kriegsarbeitspläne des RNSt. S. 772. Kriegsarbeitsplan für die Reichsdienststellen S. 777. Kriegsarbeitsplan für die Landesbauernschaften S. 781. Kriegsarbeitsplan für die Kreisbauernschaften S. 786. Verzeichnis der Landes- (Provinzial-) Ernährungsämter und Ernährungsämter S. 787. Geschäftsordnung für die Landes- (Provinzial-) Ernährungsämter und Ernährungsämter S. 797. Organisation unü allgemeine Verwaltung. Verwaltungsaufbau auf -em Gebiete -er Crnährungswirtschast. — IVä I 190 — vom 21.10.1S3S —. Mit Anordnung des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft vom 23. 9. 1939 (DN. S. 685/86) wurde der RVF. ermächtigt, nach den grundsätzlichen Weisungen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft die zur Sicher stellung der ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung in den Erzeugerbetrieben sowie zur Regelung der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu treffenden Maßnahmen einheitlich auszurichten und zu lenken und sich hierbei der Organisation und der Einrichtung des RNSt. zu bedienen. Mit Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 5. 10. 1939 — I11 — 46 79 — haben die Ernährungsämter Anweisung erhalten, den Anordnungen des RVF. oder der von ihm beauf tragten Personen und Stellen unverzüglich Folge zu leisten. Auf Grund der Anordnung vom 23. 9. 1939 hat sich die Notwendigkeit erwiesen, die Arbeitspläne für die Kriegswirtschaft neu zu ordnen. Hierzu ist vom RVF. unter dem 18. 10. 1939 nachstehende An ordnung ergangen. Gleichzeitig wurden die nach folgend abgedruckten Kriegsarbeitspläne genehmigt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 771. stnor-nung -es RGZ. betr. kriegsarbeltspläne -es Neichsnäkrttan-es (kriegsarbettspläae -er Neichs-tenststeUen, Lanües- un- Kreisdauernschattenj. — IVä I 100 — vom 18. 10. 1939 —. Die gegenwärtigen Verhältnisse erfordern eine straffe einheitliche Ausrichtung und Lenkung der Ernährungswirtschaft. Zu diesem Zweck ist der RNSt. durch die Verordnung des Generalbevoll mächtigten der Wirtschaft über die Wirtschaftsver waltung vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1495) in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft unterstellt. Des weiteren sind Lei den obersten Landesbehörden — in Preußen den Oberpräsidenten — Landes- (Provinzial-) Ernäh rungsämter und in den Landkreisen bei den Land räten, in den Stadtkreisen bei den Oberbürger meistern, Ernährungsämter gebildet worden, denen die LVsch. einschließlich der Autzendienststellen und Wirtschaftsverbände ihres Bezirks oder die KBsch. unterstellt sind. Die Landes- (Provinzial-) Ernäh rungsämter und Ernährungsämter haben als Auf gabe die Regelung der Ernährungswirtschaft in ihrem Dienstbezirk, insbesondere die Sicherstellung der ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung in den Erzeugerbetrieben und die Regelung der Bewirt schaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Im ein zelnen ist diese Aufgabe in der Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirt-