2. Übernahme von Pflegearbeiten auf dem Roll feld (z. B. Bekämpfung von Wurzelunkräutern, Nachmähen, Beseitigen von Maulwurfhaufen). Bemerkungen: 1. Eigenbewirtschaftung der Rollfelder, deren Genehmigung ich mir vorbehalte, kommt nur in Frage, wenn Verpachtung aus irgend welchen Gründen nicht oder nur teilweise durch führbar ist — Erlaß Az. 63 8 18. 10. ID III V 1 e/Landw. Büro Nr. 35 005/37 vom 27. 5. 1937. 2. Haftung des Reiches für Schaden ersatz regelt der Erlaß vom 10. 6. 1936 — Az. 8 63 n 23 ID III V 1 (x) Nr. 33 769/36 — und Vezugserlaß. 3. Bei der Beweidung mit Rindern (s. Abs. 1) ist sinngemäß zu verfahren." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 717. Verlängerung -er Amtszeit -er öauernrichter bei üen Anerben» un- Erbhofgertchten bis zum 31.12.1-42. — IOc 7K vom S. 1«. 1939 —. 1. Wie ich bereits in meiner Arbeitsanweisung für die LHA. I vom 11. 9. 1939 — 1/10/7/39 — IO — angekündigt habe, hat der Reichsminister der Justiz die Verlängerung der Amtszeit der Bauern richter bei den Anerbengerichten und Erbhofge richten durch die nachfolgende, in der „Deutschen Justiz" Ausgabe Nr. 39 vom 29. 9. 1939 S. 1558 veröffentlichte Anordnung verfügt: „Auf Grund des 8 44 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsver fassung und der Rechtspflege vom 1. 9. 1939 (RGBl. I S. 1658) ordne ich in Ergänzung der genannten Verordnung an: Die am 31. 12. 1939 ablaufende Amtszeit der Anerbenrichter und Erbhofrichter wird für einen weiteren dreijährigen Zeitraum, also bis zum 31. 12. 1942, verlängert. Der Vorsitzende des Gerichts setzt seine bäuerlichen Beisitzer von dieser Verlängerung formlos in Kenntnis." 2. Dementsprechend sind nur die zur Neubesetzung des Reichserbhofgerichts mit Bauernrichtern er forderlichen Arbeiten gemäß meiner Anordnung vom 15. 5. 1939 — IOc76 (DN. S. 334) weiter- zuführen. Den für die Einreichung der Vorschläge in i Ziff. 2, 2. Abs., gesetzten Termin verlängere ich auf 1.11.1939. 3. Zur Vermeidung aufgetretener Mißverständnisse weise ich darauf hin, daß BF. im Sinne des Er lasses des REM. vom 6. 4.1937 — IV/3 — 266, die grundsätzlich nicht als Bauernrichter vorgeschlagen werden sollen, nur sind: der Reichsobmann des RNSt. der Stabsamtsführer der Verwaltungsamtsführer die Leiter der Reichshauptabteilungen die Landesbauernführer die Landesobmänner die Landeshauptabteilungsleiter die Kreisbauernführer und die Kreisobmänner. 4. Die Arbeiten zur vollständigen Besetzung der An erbengerichte und Erbhofgerichte sowie zum Ersatz ausscheidender Bauernrichter für die laufende Amtszeit sind selbstverständlich weiterzuführen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 723. Serufsausbilöung unü Wirtfthastsberatuns* Au-hän-igung -rr Ausbil-ongsbestimmungen an -ie Lehrlinge. — n ä 199/39 vom 39. 9. 1939 Es ist mir in letzter Zeit des öfteren mitgeteilt worden, daß die Ausbildungsbestimmungen von den LDsch. den Lehrlingen oder den Lehrlingseltern nicht beim Abschluß des Lehrvertrages ausgehändigt wer den. Dies steht im Widerspruch mit dem Lehrvertrag, in besten letztem Absatz der Satz enthalten ist, daß die Ausbildungsbestimmungen des RNSt. dem Lehr meister, dem Lehrling und seinem gesetzlichen Ver treter bekannt sind und von ihnen als bindend an erkannt werden. Danach ist es selbstverständlich, daß die Bestimmungen nicht nur einmalig an die Lehr meister, sondern bei Abschluß jedes Lehrverhältnisses auch an den Lehrling oder die Lehrlingseltern zur Kenntnisnahme ausgehändigt werden müssen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 723. Durchführung -er Prüfungen in -er praktischen Serufsausbil-ung. — IIä 199/39 vom 3. 19. 1939 —. Meine Anordnung vom 9. 9. 1939 — II 100/39 — (nicht veröffentlicht) erhält folgende Ergänzungen: 1. Ablösungsscheine für Eehilfen- Prüfungen. Solchen Lehrlingen der Nährstandsberufe, die ahne eine Echilfenprüfung ablegen zu können, zum Wehrdienst eingezogen wurden oder werden, wird an Stelle des Prüfungszeugnistes ein Ablösungs schein erteilt, wenn sie 1. die Lehrzeit annähernd abgeleistet haben (die noch fehlende Zeit darf 2 Monate nicht über schreiten), 2. von ihrem Lehrmeister bei der Anmeldung zur Prüfung hinsichtlich der fachlichen Leistung und . der charakterlichen Führung günstig beurteilt