gern bereit sein, unter Beibehaltung der alten Bedingungen auf gewissen Teilstücken unter Ver zicht auf Flurschadenersatz Ackerfrüchte anzubauen. Dagegen werden Besitzer von Wanderschäfereien als Platzpächter nicht immer in der Lage sein, die Herstellung einer natürlichen Eelände- bedeckung im Sinne der Erlasse vom 24. 7. 1937 und 26. 9. 1938 zu übernehmen. In Zukunft ist daher bei der Verpachtung von Standortübungsplätzen dem Verfahren der be schränkten Ausschreibung (in begründeten Fällen auch freihändige Verpachtung) der Vor zug zu geben,' vgl. auch 8 63 t V 2 llb. III a vom 2284'37 24. 7. 1937, S. 3, Abs. 7. Die Organe des Reichs nährstandes (Landesbauernführer, Kreisbauern führer usw.) und gegebenenfalls auch die des Reichsverbands deutscher Schafziichter sind zu hören. Nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (Mangel an Pachtlustigen in der Nachbarschaft der Plätze usw.) ist auf die Möglichkeit der öffentlichen Ausschreibung zurückzugreifen. Teil b gilt auch für die Wehrkreise XVII und XVIII." 3. Schreiben des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe — Az. 8 636 18. 11. Nr. 36 711/39 (I^a): „Betr.: Verpachtungsbedingungen für landwirt schaftlich genutzte Liegenschaften der Luft waffe. Die im Bereich der Luftwaffe geltenden An ordnungen für die Nutzung und Verpachtung des Eraswuchses auf den Rollfeldern sind Ihnen bereits am 17. 1. 1938 — Az. 8 63 6 18. 11. 8VIII Verw. 7/1 Nr. 30 376/38 — mitgeteilt worden: Abdruck des Erlasses liegt bei. Ich darf jedoch darauf Hinweisen, daß die Ver pachtung der Rollfelder aus ersichtlichen Gründen Sonderheiten erfordert und eine Benutzung oder Angleichung Ihrer Verträge an die der Luftwaffe nicht möglich sein wird. Die Staatsdomänen sind landwirtschaftliche Betriebe, deren Bewirtschaf tung auf die Erzielung von Erträgen und Gewinn gerichtet ist; demgegenüber handelt es sich bei den grünen Rollfeldern der Luftwaffe um militärische Anlagen, die nach den für die Bodenorganisation der Luftwaffe geltenden Regeln für militärische Zwecke zur Sicherung des jederzeitigen Einsatzes und des Flugbetriebes baulich und unter Ver wendung besonderer, kostbarer Saatgutmischungen landwirtschaftlich hergerichtet und fliegerisch ge nutzt werden. Nur so weit und so oft die militä rische Zweckbestimmung und der Flugbetrieb auf dem Rollfeld es zulassen, wird das Rollfeld auch wirtschaftlich weitgehendst im Sinne des Vier jahresplanes genutzt. Die hohen Herrichtungskosten der grünen Noll- feldfläche, die bei einer rein wirtschaftlichen Nutzung nie aufgewendet werden würden, und die durch den militärischen Flugbetrieb usw. bedingte Unregelmäßigkeit der wirtschaftlichen Nutzung schließen eine geordnete Ertragswirtschaft, wie bei den Domänen und landwirtschaftlichen Betrieben aus. Die Rollfelder der Luftwaffe können daher nicht als landwirtschaftliche Betriebe im landläu figen Sinne angesprochen werden. Bei der Verschiedenheit der Zweckbestimmung der beiderseitigen Pachtobjekte und im Hinblick darauf, daß bei den Rollfeldern nur die — zeit weise und beschränkte — Nutzung nicht, wie bei den Domänen, auch der Grund und Boden ver pachtet wird, halte ich es nicht für zweckmäßig, die für die Rollfelder der Luftwaffe geltenden Verpachtungsbedingungen bei Aufstellung der Bedingungen für die Staatsdomänen zu ver werten." 4. Erlaß des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe vom 17. 1. 1938 — 8 63 v 18.11. IDIII Verw.7/1 Nr.30375/38 —: „Betr.: Nutzung des Eraswuchses auf den Roll feldern. Bei der Verpachtung und Nutzung des Eras wuchses auf den Rollfeldern sind künftig die an liegenden, neu aufgestellten Richtlinien zu be achten, die an die Stelle der mit Bezugserlaß 1 mitgeteilten Richtlinien treten." 8. Richtlinien für die wirtschaftliche Nutzung der Rollfelder: „Entwicklung und Erhaltung einer wider standsfähigen Grasnarbe für den Flugbetrieb ist das Ziel aller Maßnahmen auf den Rollfeldern. Die wirtschaftlich notwendige Nutzung des Eras- zuwachses (Veweiden und Heuwerbung) hat hier auf Rücksicht zu nehmen. 7V Allgemeines. Im allgemeinen sind alle Anlagen während der Vegetationsperiode teilweise zu beweiden, teilweise zu mähen. Beweidung grundsätzlich nur durch Schafe. In Gegenden ohne bodenständige Schafhaltung kann auf 8-Plätzen gegebenenfalls auch eine Nutzung durch Beweiden mit Rin dern (nicht Tüdern) in Frage kommen. Bewirtschaftung und Nutzung nur durch Heu- und Erünfutterwerbung ist statthaft, ist aber auf Ausnahmefälle (besonders gelagerte örtliche Ver hältnisse) zu beschränken. Das Gras ist in diesem Falle durch wiederholtes Mähen kurz zu halten. Bei Beweidung ist auf die Erhaltung der angelegten Erenzraine, Wegeränder, Eraben- böschungen und Anpflanzungen genauestens zu achten. Die Beweidung muß in Anlehnung an das bestehende oder getarnte Wegenetz schlagweise und zeitlich scharf getrennt erfolgen. Auf jungen Anlagen mit ungenügend ent-