Personalangelegenheiten. öearbeitung von Personalsachen. — IV^ II 2310 a vom 22.9.1939 —. Die Anordnung betreffend Bearbeitung von Personalsachen vom 9. 2. 1939 — IVKII 2310 a — (DN. S. 123) in der Fassung der Anordnungen vom 14. 6.1939 und 10. 8.1939 — IVK II 2310 a — (DN. S. 401 und 593) tritt mit sofortiger Wirkung nun mehr auch für die LVsch. Sudetenland in Kraft. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 695. Auskünfte aus -em Strafregister. — IV^ II 24 217 vom 22. 9.1939 —. Ein unmittelbarer Verkehr mit ausländischen Behörden, insbesondere zum Zwecke der Einholung des Strafregisterauszuges, ist nicht gestattet. Viel mehr ist nach 8 34 der EONSt. zu verfahren. Der für die deutschen Strafregisterbehörden vorgeschrie bene Vordruck ist nicht zu verwenden. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 696. Setriebsgemeinschast. Entschä-igung -er Lan-arbeiter mit Anteilswirt- schakt währen- -es Wehr-ienstes. — I 8 421/9 vom 27. 9.1939 —. Verschiedene Rückfragen veranlassen mich zu fol gender Klarstellung: Die Einberufung von Eefolgschaftsmitgliedern zum Wehrdienst läßt den Bestand des Arbeitsver hältnisses unberührt. Das einberufene Gefolgschafts- Mitglied hat jedoch keinen Anspruch auf Arbeitsent gelt, es sei denn, daß etwas anderes zwischen Be triebsführer und Gefolgsmann vereinbart worden ist (Familienunterstützungsgesetz vom 30. 3. 1936 — RGBl. I S. 327 —, Verordnung zur Ergänzung und Durchführung des Familienunterstützungsgesetzes vom 11.7.1939 — RGBl. I S. 1225 — und Verord nung über Familienunterstützung bei besonderem Einsatz der Wehrmacht vom 1. 9. 1939 — RGBl. I S. 1564 —). Diese Rechtslage darf aber nicht dazu führen, daß bestehende Anteilswirtschaften, Deputatviehhaltun gen und ähnliche Existenzgrundlagen der Landarbei terfamilien erschüttert oder sogar zerstört werden. Die Seßhaftigkeit der Landarbeiterfamilie, die durch Deputat oder Anteilswirtschaft gesicherte Lebens- grundlage und die dadurch gegebene festere Verbin dung mit der Landwirtschaft und dem Hof muß unbe dingt erhalten bleiben. Es ist daher Sorge dafür zu tragen, daß die Vetriebsführer diese Natural leistungen weiterhin den Familienangehörigen ge währen. Andererseits darf nicht verkannt werden, daß den Betriebsführern nicht zugemutet werden kann. solche Leistungen, denen kein entsprechender Gegen wert an Arbeitsleistung gegenübersteht, auf die Dauer umfonst weiter zu gewähren, zumal ihnen häufig hohe Ausgaben durch die Beschaffung von Er satzkräften, evtl, auch Ertragsminderungen durch den Mangel an Arbeitskräften entstehen. Es gilt daher einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen. Dieser kann durch eine zweckdienliche Handhabung des Familienunterstützungsgesetzes vom 30. 3. 1936 — RGBl. I S. 327 — und der Familienunterstützungs durchführungsverordnung vom 11. 7.1939 — RGBl. I S. 1225 — erreicht werden, in dem grundsätzlich an gestrebt wird, den Familienangehörigen den vollen Genuß der Unterstützung zu verschaffen, abgesehen lediglich von der gesetzlich vorgeschriebenen Anrech nung der Lohneinkünste aus eigenem Verdienst. Aus der in voller Höhe gewährten Unterstützung haben die Familienangehörigen dann in gegebenen Fällen dem Betriebsführer eine entsprechende Vergütung z. B. für die belassene Wohnung, für Garten, etwaige Landnutzung, Viehhaltung oder sonstige Deputatlei stungen zu zahlen, so daß der Vetriebsführer in die Lags versetzt wird, die Naturalleistungen weiterhin zu gewähren. Gegebenenfalls sind diese Vergütungen auch vom Arbeitsverdienst der Familienangehörigen einzubehalten. Ich bitte in entsprechender Weise aufklärend zu wirken und für eine Regelung im obigen Sinne ein zutreten. Über die gemachten Erfahrungen ist mir bis zum 1.11.1939 zu berichten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 695. Neubildung deutschen Bauerntums. verkauf von Kleinste-lerstellen un- Neben- erwerdssteUen an öewerberobne Neubauernschein. — 11" 2729/39 vom 27.9.1939 —. Nachstehend gebe ich von einem Erlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 7.9.1939 — VIII 16 750/39 — Kenntnis: „Beim Weiterverkauf von Kleinsiedlerstellen und Nebenerwerbsstellen hat es sich gezeigt, daß Bewerber, die den Neubauernschein besitzen, nur in seltenen Fällen als Käufer auftreten. Zur Be seitigung der sich hieraus ergebenden Schwierig keiten ordne ich hiermit an, daß bis Ende Dezem ber 1933 ausgelegte Kleinsiedlerstellen und Neben-