perfonalangelegenheiten. öeurlaubung von Sehöröenangehörigen aus be sonderen Anlässen. — IV^ H 2004 vom 13. S. 1930 —. Nachstehenden Rundsrlaß des Reichsministers des Innern vom 12. 8. 1939 — II 88 2918/39—6461a — (RMBliV. S. 1723 und LwRMBl. S. 500) gebe ich mit der Bitte um Berichtigung meiner Anord nung vom 19. 6. 1939 — IVK II 2004 — (DN. S. 419) bekannt: „In dem NdErl. vom 20. 5. 1939 (RMBliV. S. 1102) sind im Ersten Teil, II. (Beurlaubung von Behördenangehörigen für Zwecke des NSFK.) in Abs. (1) die Worte zu streichen: in Abschn. 8 Ziff. 2 bis 5. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 677. Anrechnung -er Dienstzeiten nach § 7 ATG. — IVä ll 2310a vom 16. 9. 1939 —. Nachstehende Mitteilung des Reichswirtschafts ministers vom 15. 8. 1939 — I Pers. 5b 1518/39 — (LwRMBl. S. 901) gebe ich zur Kenntnis und Be achtung bekannt: „Es ist die Frage ausgetreten, ob Ruhestands beamte, die im Angestelltenverhältnis wieder beschäftigt werden, unter Anrechnung ihrer im öffentlichen Dienst abgeleisteten Dienstzeit unter Umständen nach § 16 Abs. 4 TO. unkündbar sind. Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs minister der Finanzen teile ich dazu folgendes mit: Bei den im Angestelltenverhältnis wieder- j beschäftigten Ruhestandsbeamten ist die Dienstzeit nach Z 7 ATO. voll anzurechnen. Sofern sie nach , dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht als Aus hilfsangestellte bis zur Höchstdauer von 6 Mo naten eingestellt worden sind, bleiben sie bis zum Ablauf des 65. Lebensjahres im Genuß des Kün digungsschutzes nach Z 16 Abs. 4 TO. K. Bei Ruhestandsbeamten über 65 Jahren kön nen im Hinblick auf 8 18 ATO. die Kündigungs fristen des 8 16 TO. K ausgeschlossen werden. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 677. Seurlaubung von Seamten, Sehör-enangesteUten unü -arbeitern zur Durchführung -es Winter- hilfswerks. — IV^ II 2004 vom 21. 9. 1939 —. Der nachstehend abgedruckte Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 21. 8. 1939 — II88 3964/39—6461 — (RMBliV. S. 1795 und LwRMBl. S. 919) findet auch in meinem Ge schäftsbereich Anwendung. „(1) Bei der Durchführung des Winterhilfs werks 1939/40 ist wie in den vergangenen Jahren die tatkräftige Mithilfe der Behördenangehörigen erforderlich. Für Zwecke des Winterhilfswerks kann deshalb auch im kommenden Winterhalbjahr den Beamten, Vehördenangestellten und -arbei tern, soweit es die dienstlichen Verhältnisse irgend zulassen, Urlaub mit Fortzahlung der Bezüge und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub erteilt werden. (2) Eine Erstattung von Kosten aus der Reichskasse kommt nicht in Frage." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 678. Reckt. Einheitspachtvertrag für üie Verpachtung eines §ischereibetriebes. — IOe 3 vom 20. 9. 1939 —. Für die Verpachtung eines Fischereibetriebes — Seenfischerei — habe ich einen Einheitsvertrag her ausgegeben, der die Billigung des Reichsministers sür Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs ministers der Justiz gefunden hat. Vordrucke sind beim Verlag Neumann, Neudamm, zu beziehen. Ich erwarte, daß sich die Dienststellen für diesen Einheitspachtvertrag in der gleichen Weise einsetzen wie für die früher herausgegebenen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 677. Serufsausbilüung unö Wirtfthaftsberatung. Zulassung von Reichsberufswettkampfstegerinnen zur län-lichen Hauswirtschastsprüfung. Ilä. 151/7/39 vom 15. 9. 1939 —. Ich ordne an, daß bis auf weiteres alle Reichs-, Gau- und Kreissiegerinnen des Reichsberufswett kampfes der Verufsgruppe „Landmädel mit Fach schule" zur ländlichen Hauswirtschaftsprüfung zuge lassen werden können, die eine mindestens vier jährige zusammenhängende praktische Tätigkeit in der ländlichen Hauswirtschaft einschließlich des halb jährigen Besuchs der Mädchenabteilung einer LdwSch. oder einer Landfrauenschule nachweisen, auch wenn die praktische Tätigkeit nur im elterlichen Be trieb abgeleistet worden ist. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 677.