schränkung der Anwerbung von Arbeitskräften durch Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften usw. habe ich mich mit Rücksicht auf die besondere wirt schaftliche Lage der Zeitungen und Zeitschriften entschlossen, einstweilen davon Abstand zu nehmen, ein allgemeines Verbot der Anwerbung von Arbeitskräften durch Anzeigen herbeizuführen. Der Reichsverband der deutschen Zeitungsverleger hat sich jedoch in Erkenntnis der Lage des Arbeits einsatzes auf meine Anregung bereit erklärt, an die Zeitungsverleger nachstehende Weisung her auszugeben: ,Jn Stellenangeboten jeder Art dürfen Lohnangaben oder Hinweise auf die Höhe der Entlohnung in mittelbarer oder unmittelbarer Form nicht mehr ausgenommen werden. Unter Hinweis in mittelbarer Form fallen z.B. An gaben wie „Trennungsentschädigung, Reise kosten, Kleidergeld" usw. sowie Mitteilungen, die dem Bewerber besondere wirtschaftliche Vor teile in Aussicht stellen.' Diese Anweisung ist in Nr. 19 des „Zeitungs verlages" vom 13. 5. 1939 veröffentlicht worden. Inzwischen bin ich auch an den Reichsverband der deutschen Zeitschriftenverleger herangetreten mit Ler Bitte, eine ähnliche Maßnahme zu treffen. Der Reichsverband der deutschen Zeitungsoer leger hatte ferner auf meine Anregung seinen Mit gliedern empfohlen, Stellenangebote mit Zusätzen wie „Mädchen vom Lande" oder „Mädchen vom Lande bevorzugt" und ähnlichen nicht mehr aufzu nehmen. Er hat diesen Hinweis in seinem Mit gliederrundschreiben Nr. 18/39 nochmals eindring lich in Erinnerung gebracht. Der Reichsverband der Deutschen Zeitschriftenverleger ist gebeten wür den, eine ähnliche Maßnahme auch für sein Sach gebiet zu treffen. Beide Verbände sind darauf aufmerksam ge macht worden, daß ich mir bei der augenblicklichen gespannten Lage des Arbeitseinsatzes, vor allem in der Landwirtschaft, vorbehalten muß, ge gebenenfalls ein gänzliches Verbot der Aufgabe von Stellenanzeigen, in denen Arbeitskräfte vom Lande gesucht werden, herbeizuführen, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg bringen." Ich bitte zu beobachten, inwieweit dieser An regung des Reichsarbeitsministers Folge geleistet wird. Von besonderen Wahrnehmungen bitte ich, mir Mitteilung zu geben. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 666. Reckt. Evangelische Kirche un- Lknheitspachtvertrag für üie Sammelverpachtung von GrunSstücken. — lOe 30 vom 13.9.1939 —. Zu dem von mir herausgegebenen Einheitspacht vertrag für die Sammelverpachtung von Grund stücken (vergl. meine Anordnung vom 19. 3. 1939 — 16 e 38 — DN. S. 357) hat die Finanzabteilung bei der deutschen evangelischen Kirchenkanzlei die obersten Behörden der deutschen evangelischen Lan deskirchen wie folgt beschieden: „Der Einheitspachtvertrag für die Sammel verpachtung von Grundstücken ist im wesentlichen sowohl nach seinem Inhalt als auch nach dem Wortlaut dem Einheitsvertrag für Pachtgrund stücke (Muster c Fassung 1938) angepaßt. Auch die Bezeichnung der Paragraphen ist die gleiche. Wenn die Verpachtung kirchlichen Grundbesitzes durch einen Sammelpachtvertrag erfolgt, ist daher in entsprechender Anwendung unserer Richtlinien für die Verpachtung kirchlichen Grundbesitzes in Parzellen an Stelle des Einheitsvertrages Muster c Fassung 1938 der Einheitsvertrag für die Sammel verpachtung von Grundstücken Muster e Fassung 1939 zugrunde zu legen. Im übrigen gelten unsere Richtlinien auch für dieses Vertragsmuster mit den folgenden Ausnahmen: Gemäß § 15 des Einheitsvertrages für die Sammelverpachtung von Grundstücken hat aus Zweckmäßigkeitsgründen die Urkunden st euer für den Abschluß des Vertrages sowie die Kosten der Genehmigung und sonstige Kosten des Vertragsabschlusses der Verpächter zu tragen. Zur Vereinfachung und leichteren Ab wicklung der Verwaltung haben auch diejenigen Kirchengemeinden, die von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren persönlich befreit sind, in Abweichung von Ziffer 00 4 unserer Richtlinien für die Verpachtung des kirchlichen Grundbesitzes in Parzellen die Kosten für die Genehmigung des Vertragsabschlusses bei Sammelpachtverträgen zu übernehmen. Aus dem gleichen Grunde ist gemäß II2 letzter Satz unserer Richtlinien bei Sammel pachtverträgen die Übernahme der Berufsge nossenschaftsbeiträge durch die Kirchen gemeinden geboten. Auf II4 Abs. 2 der Pacht leistungsrichtlinien wird verwiesen." Im Genehmigungsverfahren ist darauf zu achten, daß diese Grundsätze eingehalten werden. Im übri gen bleibt es bei meiner Anordnung betr. Verpach tung von Kirchenland; Anwendung des Einheits pachtvertrages Vordruck c durch die evangelische Kirche vom 22.7.1938 — IOe 38 — (DN. S.509). An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 667.