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„Nach der durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 13.10.1938 — RGBl. I S. 1421 — eingefügten DV. Nr. 2 zu 8 133 DBE. steht der Weitergewährung des Waisengeldes gemäß 8 133 Abs. 2 nicht ent gegen, daß die Vollendung des achtzehnten Lebens jahres in die Zeit des gesetzlichen Arbeits- oder Wehrdienstes fällt, wenn binnen drei Monaten nach Beendigung des Arbeits- oder Wehrdienstes die Schul- oder Berufsausbildung fortgesetzt wird. Vorbehaltlich einer späteren Ergänzung der Durch- sührungsvorschriften zum Deutschen Veamtengesetz bin ich damit einverstanden, daß unter den in der DV. Nr. 2 angeführten Voraussetzungen dem Arbeitsdienst das land- oder hauswirtschaftliche Pflichtjahr für Mädchen (Anordnung zur Durch führung des Vierjahresplans über den verstärkten Einsatz von weiblichen Arbeitskräften in der Land- und Hauswirtschaft vom 15. 2. 1938 — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 43 — und folgende nach § 2 der Durchführungsanordnung zur Anordnung über den verstärkten Einsatz von weiblichen Arbeits kräften in der Land- und Hauswirtschaft vom 23.12.1938 — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 305 — aus das Pflichtjahr anzurechnende Tätigkeiten: Der Landdienst, die Landhilfe, die ländliche Hausarbeitslehre, das Hauswirtschaftliche Jahr sowie die Teilnahme an einem vom Arbeitsamt durchgeführten oder geförderten land- oder haus wirtschaftlichen Lehrgang, soweit sie auf das Pflichtjahr anzurechnen sind, gleichgestellt werden. Dem Pflichtjahr steht gleich eine zweijährige geordnete Tätigkeit im Gesundheitsdienst als Hilfskraft zur Unterstützung der Schwestern und in der Wohlfahrtspflege zur Unterstützung der Volkspflegerinnen und der Kindergärtnerinnen." An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 664. Sekanntgabe von Crnennungs- und Seförüe- rungseriaflen. — IV^ II 212 vom 14. g. 1939 —. Der Ministerrat für die Reichsverteidigung hat am 7.9.1939 (RGBl. Nr. 171 vom 9.9.1939) die nachstehende Verordnung erlassen: „Der Ministerrat sür die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzeskraft: Die Berufung in das Beamtenverhältnis (8 27 DGB.), die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Zeit (8Z 28, 29 DEV.) und eine Beförderung wer den bei Personen, die zum Wehrdienst einberufen sind, schon mit dem Tage einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltung oder im Ministerial blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern bewirkt. Der Zustellung einer Urkunde bedarf es zur Rechtswirkung nicht." Als Amtsblatt im Sinne dieser Verordnung gelten die Dienstnachrichten des RNSt.' der im Kops der Dienstnachrichten angegebene Tag der Heraus gabe gilt als Tag der Veröffentlichung. Ohne Rücksicht auf die Veröffentlichung werden auch weiterhin für die Beamten Urkunden ausge stellt, die entsprechend meiner Rundverfügung vom 28.8.1939 — IVKII2001 — den Beamten zu über mitteln sind. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 666. Setriebsgemeinschast. Sezahlung öer Surch Seruksschulbefuch versäumten Arbeitszeit. — I 8 949/39 vom 12.9.1939 —. Das Jugendschutzgesetz vom 30.4.1938 gilt nach 8 2 nicht in der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaues, des Weinbaues und der Imkerei, in der Forstwirtschaft, bei der Jagd, in der Tierzucht und in der Fischerei. Bisher ist diese Ausnahme in bezug auf 8 21 (Urlaub) weggefallen. Bekanntlich hatte ich in Vorbereitung dieser Maßnahme schon dafür Sorge getragen, daß die llrlaubsregelung des 8 21 in die Tarifordnungen aufgenommen wurde. Im Hinblick auf die Nachwuchswerbung erscheint es mir zweckmäßig, auch noch andere Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes als allgemeine Grundsätze auf die Landwirtschaft auszudehnen. Hierzu gehört auch die Bestimmung des 8 8, wonach die Berufsschul zeit vom Betriebsführer zu bezahlen ist. Zur Vor bereitung einer späteren gesetzlichen Regelung bitte ich dafür zu sorgen, daß eine entsprechende Regelung zukünftig in den Tarifordnungen vorgesehen wird. Ich bitte auch von Fall zu Fall zu prüfen, ob weitere Vorschriften des Jugendschutzgesetzes im glei chen Verfahren auf die Landwirtschaft ausgedehnt werden sollen und sehe entsprechenden Vorschlägen entgegen. Ich werde diese Vorschläge prüfen und gegebenenfalls entsprechende Anweisungen an die LBsch. erteilen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 665. Anwerbung von Arbeitskräften in Zeitungen unö Zeitschriften. — 18 1919/39 vom 13.9.1939 —. Der Reichsarbeitsminister hat mir auf meine Eingabe wegen der Beschränkung der Anwerbung von Arbeitskräften durch Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften jetzt folgendes mitgeteilt: „Nach eingehender Prüfung der Frag» der Be-