Volltext Seite (XML)
Dienstgeheimnissen ist die Verordnung vom 3. 5. 1917 durch die 88 353b und 353c StGB, überholt. Mit Rücksicht hierauf hat der RFM. für seinen Geschäfts bereich mit Erl. vom 11. 2. 1939 — ? 2100 — 64 VI — angeordnet: „Ich halte es nicht für erforderlich, daß dis nicht beamteten Eefolgschaftsmitglieder weiterhin nach der Verordnung gegen Bestechung und Ge heimnisverrat vom 3. 5. 1917 (RGBl. S. 393) in der Fassung vom 12. 2. 1920 (RGBl. S. 230) ver pflichtet werden. Ich ersuche daher, künftig von dieser Verpflichtung abzusehen." Bei dieser Sachlage ist zukünftig von der be sonderen Verpflichtung der nicht beamteten Dienst angehörigen des RNSt. gemäß der genannten Ver ordnung abzusehen. Die Dienstordnung wird ent sprechend geändert. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 651. Vie-rrverwen-ung von ausgeschie-enen öeamten, Angestellten un- Arbeitern. — IV^ II 2001 vom 6. 9. 1939 —. Nachstehendes Rundschreiben des RFM. vom 30. 6. 1939 — ? 2011—5535 IV — gilt auch für mei nen Geschäftsbereich. Auf meine Anordnung vom 26. 3. 1938 — IVK II 2103 — (DN. S. 205) und mein Rundschreiben vom 26. 8. 1939 — IV^ II 2001 — nehme ich Bezug: „Wie mein Sachbearbeiter, Ministerialrat Dr. Schilling, in der Besprechung mit Ihrem Sach bearbeiter, Dr. Dageförde, am 28. 2. 1939 bereits dargelegt hat, habe ich auf Grund der Bestimmung in I Abs. 3 meines Erlasses vom 30. 10. 1936 — ? 2011—7348 I 8 — für meinen Geschäftsbereich in nicht wenigen Fällen die Weiterbeschäftigung oder Wiederbeschäftigung von Beamten und nicht beamteten Eefolgschaftsmitgliedern zugelassen, bei denen an sich nach dem genannten Erlaß die Vor aussetzungen für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht mehr gegeben waren. Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs minister des Innern bestätige ich Ihnen, daß auch künftig den Besonderheiten des Einzelfalles Rech nung getragen werden soll, und daß der oben genannte Erlaß die Wiederverwendung nicht schlechthin ausschließt: der Erlaß bestimmt in I Abs. 3, daß der zuständige Fachminister über die Frage der Wiederverwendung zu entscheiden hat, um sicherzustellen, daß die Entscheidung von einer durch lokale Interessen nicht berührten Stelle ge troffen wird. In vielen Fällen wird es möglich sein, die straffällig gewordene Person zu versetzen, um die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst von ihr abzuwenden. Im Hinblick auf Abs. 3 Ihres Schreibens vom 11. 3. 1939, wonach Sie besonders prüfen werden, ob die Art der Verfehlung den Gesuchsteller unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner Verdienste eine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst würdig erscheinen läßt, werden die von Ihnen vorgelegten Fälle wohlwollend geprüft werden. Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs minister des Innern bin ich mit Ihnen der Auf fassung, daß Strafen wegen Handlungen, die nicht asoziale Gesinnung, Unehrlichkeit, Untreue oder sonstige bedenkliche Charakterfehler offenbaren, der ersten Einstellung im öffentlichen Dienst nicht grundsätzlich entgegenstehen. Auch hier wird im Einzelfall zu prüfen sein, wie die Straftat an sich zu beurteilen ist, wie lange sie zurückliegt, wie sich der Bestrafte in der Zwischenzeit geführt hat, in welchem Kreise die Straftat bekannt geworden ist und ob das Ansehen der öffentlichen Dienststelle durch die Einstellung des Bestraften leiden würde. Bei Übertretungen und geringfügigen Vergehen wird in vielen Fällen die Einstellung unbedenklich zugelassen werden können. Abschrift dieses Schreibens haben die obersten Reichsbehörden und die Herren Reichsstatthalter erhalten." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 653. Verleihung -es Treu-ienst-Ehrenzeichens. — lV^ II 24 214 vom 6.9.1939 —. In Abänderung meines Rundschreibens vom 26.4.1938 — IV^ II 24 214 — ordne ich an, daß die Vorschläge auf Verleihung des Treudienst-Ehren zeichens jeweils 31L Monate vor dem Monat einzu reichen sind, in den das Ereignis fällt. Dieser Zeit punkt ist unbedingt zu beachten, damit die rechtzeitige Aushändigung des Treudienst-Ehrenzeichens zum Jubiläumstage erfolgen kann. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 654. Sehan-lung von perfonalangelegenheiten währen- -er Dauer -er gegenwärtigen Lage. — IV^ II 2492 vom 7.9.1939 —. In Anbetracht der gegenwärtigen Lage und der dadurch verursachten Verminderung der Arbeitskräfte bei allen Dienststellen ordne ich an, daß die Bearbei tung personeller Angelegenheiten auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird. Insbesondere ha ben mit sofortiger Wirkung sämtliche Versetzungen zu unterbleiben. Soweit hier noch diesbezügliche An träge vorliegen, werden dieselben als gegenstandslos betrachtet. Sollten jedoch in ganz besonderen Fällen außerordentlich zwingende dienstliche Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, ist ein neuer Antrag erforderlich, der jedoch nur dann weiterbehandelt wird, wenn aus der beigegebenen ausführlichen Be-