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Weser-Ems. In den Ruhe st and versetzt wurde (auf eigenen An trag): Oberlaborant Georg Jungmann, Milchw. Institut. Westfalen. Befördert wurden: Institutsleiter Dr. Wolfgang Elbert zum Direktor der Landwirtschaftlichen Ver suchsstation Münster i. W. Verw.-Jnspektor Friedrich Schäfer zum Verw.-Ober- inspektor, IVA. I. Berufen wurde: Als LdwL. Dr. Bernhard Schem melmann an die LdwSch. u. WBSt. Horneburg. Organisation unö allgemeine Verwaltung. Anor-nung -es NSZ. betr. Aufbau un- Aufgaben -er Samenprüfungsstellen lm Reichsnährstan-. — IV 4 I 149 vom 18. 8. 1939 —. I. 1. Die Einrichtungen der LBsch., die sich mit Untersuchungen von Sämereien befassen, führen ein heitlich die Bezeichnung „Samenprüfungsstelle". 2. Die Samenprüfungsstelle gehört zum Sach gebiet II 04 (Saatgutwesen) in dem VA. der LBsch. und führt im Schriftverkehr Briefbogen mit dem Aufdruck: Landesbauernschaft Verwaltungsamt Samenprüfungsstelle. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Samenprüfungsstellen an den Landwirtschaftlichen Untersuchungsämtern, die auch weiterhin als Ab teilung des Landwirtschaftlichen Untersuchungsamtes bestehen bleiben. II. Die Aufgaben der Samenprüfungsstellen sind: 1. die Untersuchung von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Sämereien in- und ausländi scher Herkunft auf Grund der Zulassung meines VA. (Sachgebiet II04); 2. die Untersuchung von forstlichen Sämereien auf Grund der Zulassung des Reichsforst amtes; 3. wissenschaftliche Untersuchungen in besonderen Fällen, insonderheit zur Verbesserung der Me thoden der Untersuchungen. Die Zulassung der einzelnen Samenprüfungs stellen ergibt sich aus der Anlage 3 der „Grundregel Mr die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten" vom 7. 3. 1938 (RNVbl. 1938 S. 90). III. Es bestehen folgende Samenprüfungsstellen Les RNSt.: 1. innerhalb des Sachgebiets II04: Samenprüfungsstelle der LBsch. Kurmark in Berlin, Samenprüfungsstelle der LBsch. Niedersachsen in Hannover, Samenprllfungsstelle der LBsch. Ostpreußen in Königsberg, Samenprüfungsstelle Stettin, Samenprüfungsstelle haltin Halle, Samenprüsungsstelle Breslau, Samenprllfungsstelle Oldenburg, Samenprllfungsstelle Münster. der LBsch. Pommern in der LBsch. Sachsen-An der LBsch. Schlesien in der LBsch. Weser-Ems in der LBsch. Westfalen in 2. als Abteilung des Landwirtschaftlichen Unter suchungsamts: Samenprüsungsstelle im Landwirtschaftlichen Unter suchungsamt Darmstadt der LBsch. Hessen- Nassau, Samenprllfungsstelle im Landwirtschaftlichen Unter suchungsamt Kassel-Harleshausen der LBsch. Kur - Hessen, Samenprllfungsstelle im Landwirtschaftlichen llnter- suchungsamt Bonn der LBsch. Rheinland, Samenprllfungsstelle im Landwirtschaftlichen llntsr- suchungsamt Kiel der LBsch. Schleswig-Hol- st e i n. IV. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 651. Personalangelegenheiten. Verpflichtung -er nicht beamteten Dienst angehörigen nach § 1 -er veror-nung gegen Sestechung un- Geheimnisverrat. — IVä II 22 vom 1. 9. 1939 —. Die Verpflichtung nach 8 1 der VO. gegen Be stechung und Geheimnisverrat vom 3. 5. 1917 (RGBl. S. 393) in der Fassung vom 12. 2. 1920 (RGBl. S. 230) ist in vollem Umfang durch das nach 8 2 ATO. abzulegende Gelöbnis ersetzt; im Falle des Vorliegens des Tatbestandes einer Bestechung greift die Strafbestimmung der VO. gegenüber einem nach 8 2 ATO. verpflichteten Dienstangehörigen ohne weiteres Platz. Im Falle der Offenbarung von