Pflanzenschutzmitteln wirksamer zu gestalten, er suche ich, im Bedarfsfälle die dem anliegenden Muster entsprechende Verordnung zu erlassen. Für ausgesprochene Obstbaugebiete kann im Bedarfs fall auf Vorschlag des Pflanzenschutzamtes auch die Verwendung kupferhaltiger Mittel im gleichen Umfang verboten werden. Es ist dann jedoch be sonders zu prüfen, ob und in welchem Umfange eine Ausnahme von diesem Verbot (vgl. § 3) für Spargel und Hopfen notwendig ist. Eine Änderung der etwa auf Grund meiner Ermächtigung vom 5. August 1938 — IIK 3 — 2267 — bestehenden Regelung ist nur vorzu nehmen, wenn das zuständige Pflanzenschutzamt dies für sachlich notwendig erachtet. Drei Abdrucke der veröffentlichten Verord nung bitte ich, mir zu übersenden." Verordnung über das Verbot der Anwendung arsenhaltiger Pflanzenschutzmittel bei blühenden Kulturpflanzen Vom — 1939. Auf Grund des 8 2 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (RGBl. I S. 271) wird mit Ermäch tigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. August 1939 — IIK 3 — 1797 — verordnet: 8 1 Zum Schutze der Bienen ist es verboten, blü hende Obstbäume und -sträucher sowie andere blü hende gärtnerische und landwirtschaftliche Kultur pflanzen, insbesondere blühenden Raps und Spar gel, mit arsenhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu be spritzen oder zu bestäuben. 8 2 Bäume, die in unmittelbarer Nähe der Bie nenstände stehen, dürfen nur abends nach Been digung des Bienenfluges nach vorheriger Verstän digung der benachbarten Imker mit kupfer- oder arsenhaltigen Pflanzenschutzmitteln gespritzt wer den. 8 3 Die Verbote der §8 1 und 2 gelten nicht a) für die Behandlung der Reben, b) für die Behandlung von Kartoffeln mit arsen haltigen Spritzmitteln, e) für die mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft durch geführten wissenschaftlichen Forschungen und Versuche. 8 4 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zu widerhandelt, wird nach 8 13 des Gesetzes zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150 RM und mit Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 5 (1) Die Verordnung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig treten — außer Kraft. An die Landesbauernschaften und Pflanzenschutzämter. — DN. 1939 S. 641. Tierzucht« fiufbrauchfrist für nichtgeeichte öutprometer. — nv 4 1022/39 vom 31. 8. 1939 —. Mit Rücksicht darauf, daß die Milchleistungsprü- sungen in allen LBsch. zeitweise infolge der Maul- und Klauenseuche unterbrochen werden mußten und so der normale Verbrauch an Butyrometern erheblich veringert wurde, hatte ich bei dem Reichswirtschafts minister den Antrag gestellt, die Aufbrauchfrist für ungeeichte Butyrometer bis zum 30. 6.1940 weiter zu verlängern. Der Reichswirtschaftsminister hat meinem An trag unter dem 26. 7. 1939 — III 8>V 24 875/39 — durch den Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft (IV L 5 — 874 vom 8. 8. 1939) durch fol genden Erlaß stattgegeben: „Nachdem die Aufbrauchfrist für ungeeichte Butyrometer bereits zweimal verlängert worden ist, bestehen ganz erhebliche Bedenken dagegen, diese Frist nochmals zu verlängern. Wenn ich dennoch hierzu bereit bin, muß ich aber unbedingt damit rechnen können, daß die vom 1. Juli 1940 ab nur noch zu verwendenden geeichten Butyrometer nicht erst in den letzten Wochen, sondern gleich mäßig in der ersten Hälfte des Jahres 1940 ge eicht werden. Es geht auf keinen Fall an, daß etwa im Laufe des Juni die Eichämter mit Anträgen auf Eichung von Butyrometern sei es von den Verbrauchern sei es von anderen Stellen, mit Rücksicht auf die plötzlich eingehenden Bestellungen überlaufen werden. Ich wäre dann nicht in der Lage, eine bevorzugte Bedienung sicherzustellen, würde vielmehr Weisung geben, daß nach dem 30. Juni 1940 mit ungeeichten Butyrometern be troffene Unternehmen ohne Rücksicht auf die etwa vorgebrachte Entschuldigung nicht rechtzeitiger Eichung bestraft werden." Ich gebe diesen Erlaß hiermit zur Kenntnis und bitte, zur Vermeidung von Schwierigkeiten und Be strafungen den Wünschen des Reichswirtschafts ministers entsprechend zu verfahren. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 643.