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fügung stellen oder namhaft machen. Soweit für Fachvorträge auch praktisch tätige Berufs angehörige eingesetzt werden sollen, ist ihre Eignung vorher eingehend zu prüfen. 2. Besonderer Wert ist auf die Durchführung von ein- bis mehrtägigen Lehrgängen auf Spezialgebieten entsprechend den ergangenen Richtlinien zu legen. 3. Im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen sollen auch — noch mehr als bisher — Vor träge aus dem Gebiet der Agrar- und Sozial politik angesetzt werden. 4. Vordringlich ist auch die Aufklärung über arbeitserleichternde Maßnahmen (s. Rund schreiben vom 25. 8. d. I. — I8 143/10 — 5. Weiterhin erinnere ich an meine bisher er gangenen Anordnungen, insbesondere an die Zusammenarbeit mit der Abt. I v bei der zusätzlichen Berufsschulung und die Einfüh rung der Teilnehmerausweise. 6. Wegen Werbung und nachhaltiger Aufklärung über Zweck und Notwendigkeit der zusätzlichen Berufsfortbildung ist baldmöglichst Verbin dung mit der LA. IVL aufzunehmen. Be sondere Werbeplakate werden von mir recht zeitig zur Verfügung gestellt. Der Presse sind — stets über IVO — geeignete Berichte und Abhandlungen über die zusätzliche Berufsfortbildung und der Fach presse außerdem die Veranstaltungstermine — nach Möglichkeit mit Nennung des Redners und Themas — rechtzeitig zuzuleiten. 7. Die für die zusätzliche Berufsfortbildung zur Verfügung stehenden Geldmittel dürfen nur für unmittelbar durch die Fortbildungsarbeit entstehende Ausgaben verwandt werden. Hierzu gehören z. B. Miete, Licht, Hei zung für Räumlichkeiten, Reisekosten und sonstige Vergütungen für Lehrkräfte, An schaffung von Lehrmitteln, Leihgebühr für Filme und Vorführunosgeräte. 8. Ich erwarte bei der Vorbereitung und der Durchführung der zusätzlichen Berufsfortbil- dung eine enge Zusammenarbeit mit den Abtei lungen der HA. I, II und III oder den Wirt schaftsverbänden, Lehranstalten und Fach schulen, damit die Maßnahmen des RNSt. auf dem Gebiet der beruflichen Ertüchtigung als einheitliches Ganzes erscheinen. Sämtliche Anweisungen, Rundschreiben, Lehr pläne usw., die im Rahmen der zusätzlichen Berufs fortbildung herausgegeben werden, sind mir laufend in dreifacher Ausfertigung herzureichen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 638. Treu-tenst-Chrenzeichen. — I 8 12 689/39 vom 31. 8. 1339 —. Ich habe bei dem Reichsminister des Innern be antragt, daß die Verleihung des Treudienst-Ehren zeichens an Arbeiter und Angestellte der freien Wirt schaft im Bereich der Landwirtschaft vom KBF. bei Beteiligung der unteren Verwaltungsbehörde durch geführt werden möge. Der Reichsminister des Innern hat mir hierauf unter dem 21. 7. 1939 — II 88 1843/39 I/III — nach stehenden Erlaß zugehen lassen: „Die Verleihung des Treudienst-Ehrenzeichens ist ein Hoheitsakt des Reichs. Die Aushändigung der den Angestellten und Arbeitern in der freien Wirtschaft verliehenen Treudienst-Ehrenzeichen kann daher nur durch Verwaltungsdienststellen des Reichs (Staates) erfolgen. Ihrem Anträge auf Übertragung dieser Befugnis auf die Kreis- und LBF. vermag ich daher im Einvernehmen mit dem Herrn Staatsminister und Chef der Präsidial kanzlei des Führers nicht zu entsprechen. Ihren Ausführungen Rechnung tragend, habe ich aber in einem im RMVliV. veröffentlichten Runderlaß vom heutigen Tage Anordnung getrof fen, daß Anträge auf Verleihung des Treudienst- Ehrenzeichens an Angestellte und Arbeiter in der freien Wirtschaft innerhalb des Bereichs des RNSt. künftig von den Kreis- und LBF. zu sammeln und von diesen in Form von Sammellisten an die zu» ständigen höheren Verwaltungsdienststellen weiter zuleiten sind. Von der erfolgten Verleihung wird den Kreis- und LVsch. von den für die Aushändigung zu ständigen unteren Verwaltungsbehörden Mittei lung gemacht werden. Ich bitte hiernach das Erforderliche zu veran lassen." Die LBsch. haben sich wegen der Sammlung der Anträge mit den zuständigen Verwaltungsbehörden in Verbindung zu setzen. Dabei ist anzuregen, daß der RNSt. regelmäßig über die Verleihungstermine in Kenntnis gesetzt und zu dem Verleihungsakt zu gezogen wird. Ich Hoffe, daß auf diese Weise auch eine den bäuerlichen Verhältnissen entsprechende würdige Gestaltung des Aktes und gegebenenfalls die Einfügung in eine der bestehenden örtlichen brauch- tümlichen Feste, wie Erntedanktag u. ä., sichergestellt werden kann. Es ist unbedingt Vorsorge dafür zu treffen, daß auch restlos die für die Ehrung in Frage kommenden Personen durch den RNSt. erfaßt und rechtzeitig ge meldet werden. Zweckmäßig werden mit diesen Ehrungen auch die von den LBsch. durchgeführten Ehrungen treuer Eefolgschaftsmitglieder verbunden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 640.