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können auch nicht mit einer Genehmigung des Oberfinanzpräs. (Devisenstelle) zur Übersendung der Gebühren in das Protektorat rechnen. (2) Gebrauchen deutsche Staatsangehörige im Protektorat Böhmen und Mähren standesamtliche Urkunden, beglaubigte Abschriften der Eintragun gen in die Personenstandsbücher, Matrikenauszüge, Kirchenbuchauszüge oder dgl. aus den im Groß- deutschen Reich außerhalb des Protektorats ge führten Unterlagen, so fordern sie diese Urkunden bei dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren (Urkundenbefchaffungsstelle) an; andere Personen im Protektorat, die standesamtliche Urkunden usw. aus dem Großdeutschen Reich außerhalb des Protektorats benötigen, wenden sich an das Mini sterium des Innern, Abt. für llrkundenbeschaffung, in Prag III, Thunovska 20, das sich seinerseits wegen der Beschaffung mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren (Urkundenbefchaffungsstelle) in Verbindung setzt. Die Standesbeamten, Ma- trikenführer und Kirchenbuchführer haben dem Reichsprotektor (Urkundenbefchaffungsstelle) die von ihm angeforderten Urkunden unter Beifügung einer Gebührenaufstellung zu übersenden, die ge mäß den hierfür allgemein geltenden Bestim mungen aufgestellt ist. Der Reichsprotektor (Ur kundenbeschaffungsstelle) wird die Übermittlung der Gebühren veranlaßen. (3) Sind die in den Abs. (1) und (2) bezeich neten Urkunden nicht zu ermitteln, so können als Ersatz Auszüge aus Nachlaßakten (Verlassenschafts akten), Vormundschaftsakten oder Grundbüchern oder Bescheinigungen über die Eintragungen in die Einwohnerregister (Konskriptionsbögen) oder andere ähnliche Quellen erteilt werden. Für die Erteilung dieser Auszüge wird eine Gebühr von 0,60 RM je Stück erhoben. Die Auszüge werden wie die standesamtlichen Urkunden usw. durch den Reichsprotektor (Urkundenbeschaffungsstelle) be schafft. (4) Dienststellen des Staates, der Gemeinden (Eemeindeverbände) und der Partei (einschl. ihrer Gliederungen) müssen sich bei der Beschaffung von Urkunden aus dem Protektorat Böhmen und Mähren ebenfalls der Vermittlung des Reichs protektors in Böhmen und Mähren (Urkunden beschaffungsstelle) bedienen. Werden die von die sen Dienststellen angeforderten Urkunden von vornherein ausdrücklich im amtlichen Interesse er beten, so werden Gebühren und sonstige Kosten tzege -es Slutes Säuerliche Wappen; Ausfüllung -er Fragebogen. — l ä 1855/39 vom 26. 8. 1939 —. Die Bearbeitung der Wappenanträge und die Fertigung zusagender Entwürfe neuer Wappen ist nur dann einwandfrei möglich, wenn die Wappen- fragebogen möglichst genau ausgefüllt und alle Fragen eingehend beantwortet sind. So ist es beson- nicht erhoben. Ein amtliches Interesse ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Person ihre Abstammung nachweisen muß; in diesem Falle werden vielmehr die üblichen Gebühren auch dann fällig, wenn die zum Nachweis der Abstammung verpflichtete Person bei der Beschaffung der Ur kunden die Vermittlung einer staatlichen, kommu nalen oder Parteidienststelle in Anspruch nimmt. (5) Personen, die bei der Anforderung der Urkunden eine von der zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsorts ausgestellte Bescheinigung ihres Unvermögens einreichen, brauchen Gebühren und sonstige Kosten nicht zu entrichten. Andere Be scheinigungen genügen zur Inanspruchnahme der Eebührenfreiheit nicht. (6) Die Standesbeamten erhalten auch durch die Zeitschrift für Standesamtswesen Kenntnis von diesem RdErl." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 631. Erntehilfe 1939. — IV II 2094 vom 31. 8. 1939 —. Nach dem nachstehenden RdErl. des Reichs ministers des Innern vom 21. 7. 1939 — 1186 1990/39 11—6461 — (RMBliV. S. 1559) ist auch in meinem Geschäftsbereich zu verfahren. Auf das Rundschreiben vom 25. 7. 1939 — IV^II 2004 — nehme ich Bezug: „(1) Beamten, Angestellten und Arbeitern bei Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlichen Betrieben, die mit landwirtschaftlichen Arbeiten umzugehen verstehen und auf dem Lande Verwandte oder Bekannte haben, kann im Jahre 1939 auf Antrag ein Sonderurlaub unter Fortwährung der Bezüge bis zur Dauer von 2 Wochen zur Hilfeleistung bei der Einbringung der Ernte gewährt werden. Der Urlaub ist auf den Erholungs urlaub für die Zeit nicht anzurechnen, für die eine Bescheinigung der zuständigen KBsch. über die ge- , leistete Erntehilfe vorgelegt wird. (2) Der Sonderurlaub kann nur gewährt wer den, wenn die Dienst- und Personalverhältnisse es gestatten. (3) Eine Erstattung von Kosten aus der Reichskasse kommt nicht in Frage." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 636. UN- -er Sippen. ders wichtig, alle Wünsche über die Gestaltung des Wappens genau anzugeben und in die dafür vor gesehene Spalte 44 einzutragen. Es ist dabei nicht unbedingt erforderlich, daß eine Zeichnung beigefügt wird; in den meisten Fällen wird eine einwandfreie Beschreibung des gewünschten Wappens genügen. Wappenfragebogen, bei denen die Spalte 44 keinerlei Angaben enthält oder deren sonstige An-