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Außerordentlicher Zuschuß zum wohnungsgelö- zuschuß. — IVK n 2301 vom 28. 8. 1938 —. Im Nachgang zu meiner Anordnung vom 14. 8. 1939 — IVK II 2301 — (DN. S. 595) gebe ich nach stehend einen Erlaß des Reichsministers der Finan zen vom 26. 6. 1939 — K 5260 — 10 908 IV — be kannt, der auch in meinem Geschäftsbereich Anwen dung findet: „Das Rundschreiben vom 22. 2. 1939 — K 5260/20 707 IVM —, betreffend den außer ordentlichen Zuschuß für Beamte usw. als Inhaber von besonders teuren Wohnungen, findet auf Be amte und nichtbeamtete Eefolgschaftsmitglieder, deren dienstlicher Wohnsitz zur Sonderklasse gehört, keine Anwendung, da eine höhere Ortsklasse als die Sonderklasse auch nach der Neuaufstellung des Ortsklassenverzeichnisses für das Großdeutsche Reich nicht in Erwägung gezogen und somit eine Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses in solchen Fällen nicht erwartet werden kann." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 633. Tätigkeit von öeamten, Angestellten und Arbeitern in üer NSDAP., ihren Gliederungen, angeschlostenen Verbänden usw. — IVK II 24 216 vom 26. 8. 1939 —. Die nachstehenden Runderlasse des Reichsmini sters des Innern 1. vom 22. 8. 1938 — II 88 3987/38 — 6402 — (RMBliV. S. 1358); 2. vom 18. 7. 1939 — II 83 2585/39 — 6402 — (RMBliV. S. 1522) gebe ich zur Kenntnis und weiteren Veranlassung bekannt. Meine Anordnung vom 23. 2. 1938 — IVK II 2003 u — (DN. S. 133) wird hierdurch auf gehoben. I. „(1) Zur Vervollständigung ihrer Personal akten haben die Beamten, Angestellten und Ar beiter, soweit dies nicht bereits geschehen ist, ihrer vorgesetzten Dienststelle anzuzeigen, ob sie der NSDAP., ihren Gliederungen, den der NSDAP, angeschlossenen Verbänden und dem National sozialistischen Fliegerkorps angehören, welche Ämter sie dort bekleiden und seit wann sie diese Ämter wahrnehmen. (2) Ebenso haben Beamte, Angestellte und Arbeiter, die Mitglieder der Freiwilligen Feuer wehren, des Deutschen Roten Kreuzes, des NS.- Deutschen Reichskriegerbundes (Kyffhäuser), des Reichsbundes der Kinderreichen, des Reichs kolonialbundes, des Reichsluftschutzbundes, der Technischen Nothilfe, des Altherrenbundes der Deutschen Studenten (NS.-Studentenkampfhilfe) und des Deutschen Reichsbundes für Leibes übungen sind, ihre Zugehörigkeit zu solchen Orga nisationen, ihre Stellung in ihnen und den Zeit punkt ihres Beitritts zu den Personalakten mitzu teilen. (3) Eintretende Änderungen sind in jedem Falle zu melden. (4) Der RdErl. vom 5. 1. 1938 — II 88 6402/ 6600 (RMBliV. S. 33) wird aufgehoben. (5) Die Inkraftsetzung dieser Anordnung für Österreich bleibt vorbehalten." II. „Vielfach wird bei der Durchführung des RdErl. vom 22. 8. 1938 — II 83 3987/38 — 6402 (RMBliV. S. 1358) (LwRMBl. S. 955) nur fest gestellt, ob der Beamte Mitglied der NSDAP, ist, nicht aber auch, ob er als politischer Leiter Dienst in der Bewegung leistet. Da die ehrenamtliche Tätigkeit als politischer Leiter mindestens ebenso wichtig ist wie die aktive Tätigkeit in den Gliede rungen der Partei usw., ist sie ebenso wie diese auf zuführen und zu werten. Die von den Behörden verwendeten Fragebogen sind dementsprechend zu ergänzen." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 633. Verkehr mit dem Protektorat Sohmen und Mähren bet der Seschaffung von Abstammung-- urkunden. — IVK II 2602 vom 26. 8. 1939 —. Nachstehend gebe ich den Runderlaß des Reichs ministers des Innern vom 26. 7. 1939 — l ä 162 VIII/39 — 5636 Prot. — (RMBliV. S. 1583) be kannt: „(1) Wenn Personen, die im Großdeutschen Reich außerhalb des Protektorats Böhmen und Mähren ihren Wohnsitz haben, zum Nachweis ihrer Abstammung oder aus sonstigen Gründen Auszüge aus den im Protektorat Böhmen und Mähren geführten öffentlichen Matriken gebrau chen, müssen sie sich an den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren (Urkundenbeschaffungsstelle) in Prag III, Waldstein-Palais, wenden. In dem Antrag sind möglichst genaue Angaben über die gewünschte Urkunde und den darin beurkundeten Personenstandsfall zu machen. Der Reichsprotektor (Urkundenbeschaffungsstelle) beschafft die Urkunde und übersendet sie dem Antragsteller nach Einzah lung der entstandenen Gebühren, die regelmäßig die im Altreich festgelegten Sätze nicht übersteigen werden, sofern die Urkunde zum Nachweis der Ab stammung gebraucht wird. Die Gebühren sind auf das Jnkassokonto der Deutschen Urkundenbeschaf fungsstelle bei der Kreditanstalt der Deutschen in Reichenberg oder bei dem Hypotheken- und Kredit institut in Wien I, Herrengasse, einzuzahlen. Die Einzahlung ist von der Genehmigung des zustän digen Oberfinanzpräsidenten (Devisenstelle) ab hängig; der Antragsteller hat diese Genehmigung zu beantragen, sobald ihm die Aufforderung des Reichsprotektors (Urkundenbeschaffungsstelle) zur Einzahlung der Gebühren zugegangen ist. Per sonen, die sich unmittelbar an die öffentlichen Matrikenfllhrer im Protektorat Böhmen und Mähren wenden, haben für die Ausstellung der Urkunden die im Protektorat Böhmen und Mähren üblichen höheren Gebührensätze zu entrichten. Sie