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8. Die freiwillige Erntehilfe von Angehörigen der Partei, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbänden. 9. Der zusätzliche Ernteeinsatz durch geworbene Kräfte wie Sozialrentner, Ehefrauen ulw. 10. Der Ausländereinsatz. Die Terminmeldung zum 15. 10. 1939 hbzw. Termin. 1. 10.) zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht, sowie zur Lohntransferierung für die auslän dischen landwirtschaftlichen Arbeiter zu meiner Anordnung vom 27. 7. 1939 — 18 8855/39 — (DN. S. 530) bleibt bestehen. 11. Der Strafgefangenen-Einsatz. 12. Die Anwendung und Auswirkung der Dienstver pflichtung zwecks dauernder Gewinnung land wirtschaftlicher Arbeitshilfe. Aber die Erfahrungen im Arbeitseinsatz der ein zelnen Fachgruppen (Gärtner, Melker, Schäfer usw.) ist unter Beteiligung der Fachschaftswarte gesondert zu berichten. Etwaige Nachmeldungen auf Grund besonderer Feststellungen beim Arbeitseinsatz bis zum Ende der Termin. Hackfruchternte erwarte ich bis zum 1. 12. 1939. Zum Schluß mache ich darauf aufmerksam, daß der Reichsarbeitsminister in seinem Erlaß vom 6. 3. 1939 — Va 5204/14 — die Arbeitsämter angewiesen hat, die Zahl der in ihrem Bezirk in den einzelnen Monaten gestellten Hilfskräfte und die Zahl der von diesen Hilfskräften geleisteten Arbeitsstunden festzu halten und hierüber den Landesarbeitsämtern bis zum 15. 12. 1939 eine Aufstellung vorzulegen. Die Landesarbeitsämter sollen bis zum 30. 12. 1939 über den Gesamtumfang des diesjährigen Einsatzes an Erntehilfskräften in ihrem Bezirk berichten und da bei gleichzeitig ihre Erfahrungen mitteilen. An die Landes- und Kreisbauernschaften — DN. 1939 S. 617. Ermäßigte Lohnsteuer im Neichsgau Su-etenlan-. — l 8 42S/1 vom 21. 8. 1939 —. Der Reichsminister der Finanzen hat durch Ver ordnung vom 27. 6. 1939 (RGBl. I S. 1063) bestimmt, daß im Reichsgau Sudetenland und den in Preußen, Bayern, Niederdonau und Oberdonau eingeglieder ten sudetendeutschen Gebietsteilen die Lohnsteuer für das dritte Kalendervierteljahr nur in Höhe von drei Vierteln erhoben wird. Ich bitte, dafür zu sorgen, daß diese Vorschrift überall bekannt wird. An die Landesbauernschaften Schlesien, Bayer. Ostmark, Donauland und Sudetenland und deren Kreis bauernschaften — DN. 1939 S. 620 Recht. Strafaussetzung un- Strafunterbrechung für verurteilte, -ie in -er Lan-wirtfchaft tätig fln-. — Ioa 12k vom 19. 8. 1939 —. Nachstehend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers der Justiz vom 19. Juli 1939 — 4256 III a' 916 — bekannt. Ich bitte um entsprechende Be rücksichtigung, soweit von Dienststellen des RNSt. zu Ersuchen um Strafaussetzung oder Strafunter brechung Stellung zu nehmen ist. „Im Hinblick auf den großen Mangel an Ar beitskräften in der Landwirtschaft bitte ich, Frei heitsstrafen bis zu 6 Monaten gegen Bauern, Landwirte, Landarbeiter und deren Angehörige, soweit sie in der Landwirtschaft tätig sind, während der arbeitsreichen Zeit nur dann zu vollstrecken, wenn der Verurteilte feiner Persönlichkeit nach keinerlei Entgegenkommen verdient, oder eine so fortige Strafvollstreckung im öffentlichen Interesse unerläßlich erscheint. Unter demselben Gesichtspunkt wird Straf unterbrechungsgesuchen von Verurteilten, die zu dem genannten Personenkreis gehören und nur noch eine Reststrafe von nicht mehr als sechs Mo naten zu verbüßen haben, grundsätzlich zu ent sprechen sein, sofern nicht besondere Umstände (z. B. Art und Schwere der begangenen Tat, die Per sönlichkeit des Verurteilten, schlechte Führung wäh rend der Strafhaft) die Vergünstigung aus- schlietzen." An die Landesbauernschaften — DN. 1939 S. 619 Hrunülagen üer Führung -er Krelswirtfchaftsmappe. — II 8 3/1SSS/39 vom 17. 8. 1939 —. Nachdem das Statistische Reichsamt die endgül tigen Ergebnisse der Viehzählung vom 3. 12. 1938 den LBsch. übersandt hat, ist die Fortschreibung der Blätter Setriebsführung. O 2 a, Viehbestand in Stück nach den Dezember zählungen, I) 3c, Schweinebestand in Stück nach der Zäh lung vom Dezember 1938 vorzunehmen. Im einzelnen sind für die Fortschrei bung die in den nachstehenden beiden Tabellen auf-