DN. 1939 Nr. 32 615 Organisation unü allgemeine Verwaltung. Auslan-sretfen. — t SV vom 22. 8. 1939 —. Nach einer Anordnung des Reichsministers und Chef der Reichskanzlei müssen künftig Anträge auf Dienstreisegenehmigung in das Ausland mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Antritt der Reise dem Auswärtigen Amt übermittelt werden. In Abänderung meiner Anordnung vom 31? 7. 1939 — I 50 — (DN. S. 549) bestimme ich des halb, daß für die Folge Anträge zur Genehmigung von Auslandsreisen von ehrenamtlichen BF. und Dienstangehörigen des RNSt. spätestens jeweils vier Wochen vor dem Reiseantritt bei dem Stabsamt ein zureichen sind. Aus gegebener Veranlassung weise ich gleich zeitig darauf hin, daß Reisen in das Gebiet der Freien Stadt Danzig als Auslandsreisen im Sinne meiner Anordnung vom 25. 4. 1938 — I 1030/38 — (DN. S. 301) zu gelten haben. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen — DN. 1939 S. 615 personalangelegenheiten. Anrechnung -es Abungsurlaubs auf -en Erholungsurlaub. — IVä II 2004 vom 24. 8. 1939 —. Nach nachstehendem Runderlatz des Reichsmini sters des Innern vom 26. 6. 1939 — I Ub 1433 11/39 — 252 — (RMBliV. S. 1379) ist auch in meinem Ge schäftsbereich zu verfahren: „(1) Nach den Bestimmungen der VO. über die Einberufung zu Übungen der Wehrmacht vom 15. 3. 1939 (RGBl. I S. 609) ist bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Erholungsurlaub um 14 — höchstens jedoch um die durch die Übung ver säumten Arbeitstage — im laufenden oder nach folgenden Urlaubsjahr zu kürzen. In Zukunft sind Übungen, die bis zu zwei Werktagen dauern, auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen. (2) Der RdErl. v. 22. 10. 1938 (RMBliV. S. 1795) wird hiermit aufgehoben." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen — DN. 1939 S. 615 Zurückstellungsantragsrecht bei Einberufung zu Übungen -er Wehrmacht. — II 2004 vom 24. 8. 1939 —. Nach 8 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ein berufung zu Übungen der Wehrmacht vom 15. 3.1939 — RGBl. I S. 609 — kann die Zurückstellung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der berufs ständischen Selbstverwaltungskörperschaften und Or ganisationen von Übungen der Wehrmacht nur der Leiter der Aufsichtsbehörde oder die von diesem im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Behörde beantragen. Auf meinen Antrag ist mir vom Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft dieses Antragsrecht für sämtliche Dienst angehörigen des RNSt. übertragen. Infolgedessen können zukünftig Zurückstellungsanträge nur durch mich gestellt werden. Sollte aus dienstlichen Gründen die Zurückstellung eines Dienstangehörigen von einer militärischen Übung unbedingt notwendig sein, so ist mir sofort ein eingehend begründeter Antrag unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift des Einberufungsbefehls einzureichen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen — DN. 1939 S. 616 Setriebsgemeinschast. Unfallversicherung -er bei einer Elektroarbeits- gemetnfchaft befchäftigten Personen. — I 6 K3V/2 vom 19. 8. 1939 —. Auf Grund der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 31. 8. 1937 (RGBl. I S. 918) wurden die Elektroarbeitsgemeinschaften, die in den verschiedenen Gebieten des Reiches schon be standen hatten, obligatorisch für das ganze Reichs gebiet gebildet. Im Bezirk jeder LBsch. besteht eine Bezirksarbeitsgemeinschaft. Sie setzt sich zusammen aus dem RNSt. (LBsch.), den Elektrizitätswerken, den öffentlichen und privaten Versicherungen und der landwirtschaftlichen Verufsgenossenschaft. Die Elektroarbeitsgemeinschaft unterhält keinen Betrieb im Sinne der § 537 ff., ist also selbst nicht gegen Unfall versichert. Nach ß 915 Abs. 1c, ein gefügt durch das 5. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17. 2. 1939 (RGBl. I S. 267), unterliegen „Tätigkeiten, die vorübergehend für ver sicherte Betriebe auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrage oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung, Förderung oder Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Baulichkeiten oder