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starken Einfluß auf die zweckmäßige Anwendung der Handelsdünger haben. Ich bitte deshalb das Vor haben der DAF. weitgehend zu unterstützen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 607 Neue Pflanzen. — IIc 8 1830/39 vom 13. 8. 1939 —. Aus gegebener Ursache habe ich Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Verfügungen weiterhin bestehen, wonach Versuchsanstellungen mit neuen Pflanzen, d. h. Pflanzen, die bisher weder im Sorten register noch in der Reichssortenliste aufgeführt werden, der Genehmigung der RHA. II bedürfen, da mit eine einheitliche Steuerung des Anbaues ge währleistet bleibt. Ich bitte daher, bei Herantragung von Wünschen auf Versuchsanstellung die Antrag steller jeweils an die RHA. II zu verweisen. Sofern solche Pflanzen ohne Benachrichtigung der RHA. II insbesondere in der Ostmark und im Sudetenland an gebaut wurden, ist umgehend über die Art der Pflanze, den Versuchsanbauer und die angebaute Fläche nach hier zu berichten. Auch das Verpachten von Lände reien für derartige Versuchsanstellungen hat ohne Ge nehmigung der RHA. II zu unterbleiben. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 609 Tierzucht« Sekämpfung -er Maul- unü Klauenseuche; verla-euntersuchungen un- Nusfuhrimpfungen. — IIv 1» 919/39 vom 11. 8. 1939 —. Den nachstehenden Runderlaß des Reichs ministers des Innern vom 27. 7.1939 — III a 128/39— 2040 — (RMBliV. S. 1591) gebe ich zur Kenntnis. „I. Verladeuntersuchungen. (1) Bei der Durchführung der Bestimmungen über Verladeuntersuchungen in verseuchten Reg.- Vezirken (HZ 9 und 12 der für das Preuß. Staats gebiet erlassenen VA. vom 9. 2. 1938, RMBliV. S. 265) und der entsprechenden Vorschriften der übrigen Länder haben sich in denjenigen Bezirken Schwierigkeiten ergeben, in denen die Maul- und Klauenseuche erloschen war, aber in vereinzelten Fällen wieder aufgeflackert ist. Die zahlreichen be teiligten Stellen können von der jeweiligen Seu chenlage innerhalb des Bezirks nicht schnell genug laufend unterrichtet werden, so daß erhebliche Un sicherheit entsteht, ob eine Verladeuntersuchung noch erforderlich ist oder nicht. (2) Um die Einheitlichkeit der Seuchen bekämpfung zu wahren und die bestehenden Un sicherheiten zu beseitigen, ist in Zukunft von der Verladeuntersuchung, wenn sie durch den RdErl. v. 9. 2. 1938 (RMBliV. S. 265) neu angeordnet worden ist, in denjenigen Reg.-Bezirken oder ent sprechenden Gebieten abzusehen, die bereits seuchen frei waren, in denen jedoch vereinzelte Seuchenfälle wieder aufgetreten sind. Wenn die Verladeunter suchung bereits vor dem RdErl. v. 9. 2.1938 ständig angeordnet war, kann sie aufrechterhalten bleiben. Ich ersuche um entsprechende Veranlassung. II. Ausfuhrimpfungen. (1) Durch den RdErl. v. 15. 6. 1939 (RMBliV. S. 1316Z) wurde mitgeteilt, daß stärker verseuchte Gebiete im Sinne des 8 14 der VA. v. 9. 2. 1938 (RMBliV. S. 265) oder der entsprechenden Anord nungen der außerpreuß. Landesregierungen nicht mehr vorhanden sind. (2) Ich weise darauf hin, daß nunmehr, soweit es nicht schon geschehen ist, die auf Grund der ge nannten Bestimmungen erlassenen Anordnungen, wonach die Einfuhr von Klauentieren zu Nutz- und Zuchtzwecken von dem Nachweis einer Ausfuhr impfung abhängig gemacht wird, aufzuheben sind." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 609 Wirtschaft. Verfall- zu junger Kälber zu Schlachtzwecken. — III O 102/7267/39 v. 15. 8.1939 —. Auf Grund einer umfangreichen Schlachthof statistik wird mir mitgeteilt, daß der Verlust, der durch Versand zu junger Kälber zu Schlachtzwecken entsteht, sich auf 0,21 vH des Eesamtanfalles an Kälbern be läuft. Diese Zahl übertrifft die Verlustziffer bei Schweinen um das Doppelte, bei Rindern und Schafen sogar um das Dreifache. Dazu komen noch 0,63 vH Verluste an Kälbern, die wegen Mattigkeit als nicht marktfähig entladen werden. Diese Verluste lassen sich unter allen Umständen vermeiden. Ich bitte, durch Aufklärung der Erzeuger wie auch der Aufkäufer von Schlachtvieh dafür zu sor gen, daß diese Ziffern unbedingt heruntergedrückt werden. Die OBschen sind zu unterrichten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 609