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Grunülagen üer Setriebsführung. Zeueroersicherungsbeiträge für Neubauernhofe. (Nnor-nung -es Sonderbeauftragten für Versicherungswesen.) — ll 6 7 1385/31 vom 15. 8.1939 —. Nachstehend gebe ich den Runderlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 5.7.d.J.— VIII 24 041/39 — bekannt: „Der Verband öffentlicher Feuerversicherungs anstalten in Deutschland und der Verband privater Feuerversicherungsgesellschaften haben nach län geren Verhandlungen über eine Neuregelung der Feuerversicherungsbeiträge für Neubauernhöfe ihren Mitgliedsunternehmen empfohlen, zur För derung der Maßnahmen der Neubildung deutschen Bauerntums folgende Zugeständnisse zu machen: 1. Das bisherige Abkommen vom Oktober/De- zember 1935 (mitgeteilt am 22. 1. 1936 — VII 8 4123 —) wird unbefristet verlängert. Demnach werden für alle nach dem 1. 1. 1934 errichteten Neusiedlungen, die mit Rechts mitteln gefördert werden und die von den vorläufig zugelassenen Siedlungsgesellschaften errichtet sind, für die Feuerversicherung der Gebäude und des Inhalts in ihnen, sofern die Gebäude unter Weichdach errichtet und mit ausreichendem Blitzschutz versehen sind, fol gende Beitragssätze eingeräumt: a) bei massiven Gebäuden und Steinfachwerkgebäuden .... 3,0 vT, b) bei Lehmfachwerk- und Holzfach werkbauten 4,5 vT. 2. Für Weichdachsiedlungen, die in aufgelockerter Dorfform errichtet und bei Errichtung mit aus reichendem Blitzschutz versehen werden, wird folgende weitere Ermäßigung der zu 1. ge nannten Beitragssätze zugestanden: a) bei massiven Gebäuden und Stein ¬ fachwerkgebäuden 2,5 vT, b) bei Lehmfachwerk- und Holzfach ¬ werkbauten 4,0 vT. Falls die Weichdachsiedlungen in Streuform nicht mit einer ordnungsmäßigen Blitzschutz anlage versehen sind, müssen die bisherigen Beitragssätze auf Grund des Abkommens vom Oktober/Dezember 1935 berechnet werden, und zwar: zu a) 3,0 vT, zu b) 4,5 vT. 3. Bäuerliche Hartdachsiedlungen in aufgelocker ter Dorfform werden von den Mitgliedern der Feuerversicherungsverbände in bezug aus die Feuersicherheit gegenüber der geschlossenen Siedlungsweise günstiger beurteilt. Diese günstigere Beurteilung kommt in der Bei tragsfestsetzung dadurch zum Ausdruck, daß die Beitragssätze für Hartdachsiedlungen in Streu form niedriger liegen als für landwirtschaft liche Anwesen in der bisherigen engen Dorf form. Es ist aber nicht möglich, daß die Feuer versicherer auch für Hartdachsiedlungen eben falls ein für allemal gültige Beitragssätze zu gestehen, weil in jedem Einzelfalle die Um stände, die für die Veitragsfestsetzung maß gebend sind, verschieden sein werden, z. B. Bau art, Trennung und Benutzungsweise der Ge bäude, Löschwasserversorgung, Feuerwehrver hältnisse. Ich ersuche festzustellen, inwieweit die Versiche rungsunternehmen die unter 1. und 2. genannten Beitragssätze — bei Vorliegen entsprechender Vor aussetzungen — für Bauten, die nach dem 1.1.1934 errichtet worden sind, eingeräumt haben. Ge gebenenfalls ist die nachträgliche Herabsetzung der Beitragssätze im Verhandlungswege mit den je weiligen Versicherungsunternehmen zu erwirken. Ich ersuche auch darauf zu achten, daß die unter 1. und 2. genannten Beitragssätze auch solchen Neu bauernbetrieben eingeräumt werden, die im Wege der „Siedlung vom Hofe aus" ausgelegt worden sind bzw. ausgelegt werden. Sofern den Siedlungs behörden (Kulturämtern) die festgesetzten Beitrags sätze für die einzelnen Neubauernhöfe nicht bekannt sind, wird es zweckmäßig sein, in geeigneter Form Feststellungen darüber zu machen und gegebenen falls den betreffenden Neubauern bei der Herab setzung ihrer Beitragssätze behilflich zu sein. Auf meinen Runderlaß vom 15. 3. 1938 — VIII 4506/38 — (LwRMBl. 1 S. 205), betreffend die Ausführung von Schornsteinanlagen beim Weichdach, weise ich noch besonders hin." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 607 Lanübau. Serufserziehung -er Düngemittelkaufleute durch -ie DH§. — IIc 3 9K5/39 vom 12. 8. 1939 —. Das Amt für Berufserziehung und Betriebs führung der DAF. hat für die Schulung der An gestellten des Düngemittelhandels in Zusammen arbeit mit dem Sachgebiet II L 3 einen Lehr plan „Düngung und Düngemittel" hergestellt. Die zuständigen Dienststellen der DAF. werden in nächster Zeit an die LBschen oder KBschen herantreten mit der Bitte, Lehrkräfte des RNSt. zur Verfügung zu stellen. Es ist mir an einer aus reichenden fachlichen Ausbildung der Düngemittel kaufleute besonders gelegen, da diese durch die stän dige Fühlungnahme mit den Abnehmern einen