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Verwaltungsgebühr nach Ziffer 36 des Eebühren- tarifs zur Verwaltungsgebührenordnung vom 19. 5. 1934 (ES. S. 261) zu erheben. Die Bildung neuer Erbhöfe ist in 8 42 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 der Erbhofrechtsverordnung vom 21. 12. 1936 (RGBl. I S. 1669) insofern steuerlich begünstigt, als der zu der Erbhofbildung führende Eigentumsübergang in dem dort bestimmten Rahmen von der Erbschaftsteuer, der Erund- erwerbsteuer einschließlich der Zuschläge, der Ur- kundensteuer und der Steuer der Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Zubehör (Eewerbe- anschaffungssteuer) befreit ist. 8 43 der Erbhof rechtsverordnung ermäßigt ferner die notariellen oder gerichtlichen Gebühren für die Beurkundun gen von Erklärungen, welche für den steuerlich be günstigten Eigentumsübergang erforderlich sind, auf die Hälfte. Bei dieser Sach- und Rechtslage wird es für angezeigt gehalten, auch die Verwaltungsgebühr für die Genehmigung der unter 8 42 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 der Erbhofrechtsverordnung fallenden Eigen tumsübergänge künftig auf die Hälfte zu er mäßigen. Es wird daher hiermit die grundsätzliche Ge nehmigung zu einer derartigen Ermäßigung er teilt." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 603 Serufsausbilüung unö Mrtfthastsberatung. Lehrzeit in -en berufen Melker, Schäfer, Schweinewärter. — IIK I 1870/39 vom 11. 8. 1939 —. Im Anschluß an meine Anordnung betr. Über gangsbestimmungen für die Ausbildung zum Melker, zum Schäfer und zum Schweinewärter vom 3.4.1939 — IIK I 260/39 — (DN. S. 259) ordne ich an, daß Jugendliche, die gemäß Ziff. 1 Abs. 1 der genannten Anordnung nach der Schulentlassung unmittelbar in die Tierzuchtlehre eintreten, von Anfang an einen Lehrvertrag über die Eesamtlehrzeit nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen (Landarbeitslehre und Sonderlehre) abschließen können, sofern nicht einer der Vertragspartner auf dem Abschluß eines Land arbeitslehrvertrages und eines späteren Sonderlehr vertrages besteht. Im Falle des Abschlusses eines Lehrvertrages über die Gesamtlehrzeit wird die Ge nehmigung des Lehrverhältnisses von der LVsch. er teilt. Die KBschen sind in jedem Fall hiervon in Kenntnis zu setzen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 608 Zulassung von Neichsberufswettkampffiegern zur Lanöwirtfchaftsprüfung. — IIK l 1649/39 vom 17. 8. 1939 —. Ich ordne an, daß bis auf weiteres alle Reichs-, Gau- und Kreissieger des Reichsberufswettkampfes der Gruppe Bauern, Landwirte und Landarbeiter zur Landwirtschaftsprllfung zugelassen werden kön nen, die eine mindestens vierjährige zusammen hängende praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft einschließlich des Besuchs einer LdwSch. in der Dauer von 2 Winterhalbjahren nachweisen, auch wenn die praktische Tätigkeit nur im elterlichen Betrieb abge leistet worden ist. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 605 Notwendigkeit der Zahnpflege zur Gefunö- erhaltung des Körpers. — 2 3340/39 vom 17. 8. 1939 —. Die Untersuchungen der Schüler und Schüle rinnen haben ergeben, daß sich die Zähne unserer ländlichen Jugend in fast allen Gegenden in sehr schlechtem Zustand befinden. Es konnte wiederholt festgestellt werden, daß bei der Hälfte, häufig sogar bei einer noch größeren Anzahl von Schülern einer Klasse dringend zahnärztliche Behandlung erforder lich war. Um schweren Schäden an der Gesundheit der Landjugend vorzubeugen, ist eine Aufklärung über die Folgekrankheiten schlechter Zähne in gro ßem Umfange notwendig. Ich ersuche daher, in jeder Fachschule von einem geeigneten Zahnarzt einen Vortrag über die Behandlung der Zähne und die Folgen schlechter Zahnbehandlung halten zu lassen. Anschließend an diesen Vortrag bitte ich, an sämt liche Schüler und Schülerinnen das Merkblatt des Reichsausschusses für Volksgesundheitsdienst, Haupt abteilung II, Eesundheitsführung, Berlin W 62, Einemstr. 11, zu verteilen. Der Preis dieser Merk blätter beträgt: 100 Stück -- 1,30 RM 500 „ -- 5,50 RM 1 000 „ -- 10,— RM 5 000 „ -- 40,— RM 10 000 „ -- 70,— RM. Die Merkblätter sind unentgeltlich an die Schüler und Schülerinnen abzugeben. Die Verrechnung hat zu Lasten der Schulen zu erfolgen. An die Landesbauernschaften und landw. Fachschulen. — DN. 1939 S. 606