603 DN. 1939 Nr. 31 604 öetriebsgemeinfchast. Winterhilfswerk 19Z9/40. — I 8 10 909 vom 11. 8. 1939 —. Die Spenden der Bauern und Landwirte im Altreich für das Winterhilfswert 1938/39 haben ge genüber dem Vorjahre ein Mehr von nahezu einer Million Reichsmark ergeben. Die meisten LBschen haben zu dieser Steigerung beigetragen, wofür ich ihnen meine besondere Anerkennung ausspreche. Das selbe gilt auch für die an der letzten WHW.-Samm- lung erstmalig beteiligten LBschen der Ostmark und des Sudetenlandes. Die im Vorjahre von dem Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes her ausgegebenen Anordnungen gelten auch für das Win terhilfswerk 1939/40 (vgl. meine Anordnung vom 7. 9. 1938 — I8 8840/38 — (DN. S. 594). Nach wie vor werden also neben der Spende der Landwirtschaft bei den Bauern und Landwirten die Sammlungen z. B. für die Eintopf- und Pfundspende durchgeführt. Ebenso sind die Spenden an Brotgetreide und Mehl ohne Einschränkung zulässig. Lediglich die Bestim mungen über die Pfundspende sind dahin ergänzt, daß in Gemeinden mit über 100 000 Einwohnern die Pfundspendensammlung durch Pfundspendenscheine über den Einzelhandel durchgeführt werden kann. Die erfolgreiche Durchführung des Winterhilfs werks ist nicht zuletzt abhängig von der verständnis vollen Zusammenarbeit mit den Eaubeauftragten des WHW. Ich bitte, mit allen Eaustellen engste Fühlung zu halten und insbesondere zu versuchen, rechtzeitig eine Einigung über die in Aussicht zu nehmenden Richtsätze herbeizuführen. Reichseinheit liche Richtsätze halte ich aus den bekannten, mehr fach erörterten Gründen nach wie vor nicht für an gängig. Wo verschieden hohe Richtsätze benachbarter Bezirke Zusammentreffen, bitte ich in engster Zu sammenarbeit aller Stellen dafür Sorge zu tragen, dah die Schwierigkeiten behoben werden, gegebenen falls durch Angleichung der Richtsätze entsprechend der Leistungsfähigkeit. Die Richtsätze für 1939/40 sind mir baldmöglichst bekanntzugeben und et waige Abweichungen gegenüber dem Vorjahre aus führlich zu begründen. Weiter verweise ich auf die Ausführungen in meiner obenbezeichneten Anordnung betreffend Einwirkung auf die S p e n d e n v e r w e i - gerer und Überwachung der Arbeits fähigkeit und des Arbeitseinsatzes der vom WHW. Betreuten. Die Beobachtung, daß die vom WHW. Betreu ten es oft ablehnen, den Bauern bei der Einbringung der Ernte, wie überhaupt in der arbeitsreichen Zeit zu helfen, wirkt sich naturgemäß auf die Gebefreudig- keit der Bauern sehr nachteilig aus. Um hier Ab hilfe zu schaffen, hat der Eaubeauftragte für die Bayerische Ostmark im Vorjahre für die vom WHW. Betreuten ein Arbeitsnachweisbuch eingeführt. Per sonen, die zur Verrichtung landwirtschaftlicher Ar beiten in der Lage sind und solche Mitarbeit mittels des Arbeitsnachweisbuches nicht nachweisen können, wurden im vergangenen Winter von dem Winter hilfswerk ausgeschlossen. Die Erfahrungen mit dieser Einrichtung sind als gut zu bezeichnen. Ich empfehle deshalb, die Eaubeauftragten für ein ähnliches Vor gehen zu gewinnen. Ich bitte für baldmöglichste Bekanntgabe der erforderlichen Weisungen an alle Dienststellen be sorgt zu sein und in der Werbung für das WHW. 1939/40 nicht nachzulassen, damit das Ergebnis dem des Vorjahres nicht nachsteht. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 603 Geteillgung -er löschen an Renten- un- Heilverfahrensanträgen. — I 8 19 907/39 vom 17. 8. 1939 —. Ich bitte um Mitteilung, ob und in welchem Um fange die KBschen im vergangenen Jahre bei der Aufnahme von Renten- und Heilverfahrensanträgen in der Invaliden- und Angestelltenversicherung be teiligt waren. Die KBschen berichten bis 15. 9. 1939 an die LBschen. Den Sammelbericht der LBschen erbitte ich bis spätestens 1. 10. 1939. Fehlmeldungen sind zu erstatten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 604 Recht. Verwaltungsgebühren für Genehmigungen nach -er Grun-stückverkehrsbekanntmachung. — Ioä 69 vom 17. 8. 1939 —. Nachstehend gebe ich Kenntnis von einem Rund erlaß des Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft vom 17. 7. 1939 — VIII 14 572 — (LwRMBl. S. 813): „Zum Zwecke der Bildung neuer Erbhöfe ist es vielfach notwendig, zuvor einen Eigentumsüber gang durchzuführen. Derartige Eigentumsüber gänge land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder Erundstücksteile bedürfen, sofern die Mindest grenze erreicht ist, nach der Erundstllckverkehrs- bekanntmachung vom 26. 1. 1937 der landrätlichen Genehmigung. Für diese Genehmigung ist eine Termin.