8 2. (1) Die Ausbildung der Angestelltenlehrlinge regelt eine besondere Ausbildungsordnung. (2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die ersten drei Monate sollen als Probezeit gelten, während der das Vertragsverhältnis beiderseitig ohne Ein haltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann. (3) Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehr verhältnis nur aus einem wichtigen Grunde gelöst werden. Auster den in 70 bis 72 HEB. genann ten Fällen liegt ein Grund zur fristlosen Entlassung vor, wenn sich der Lehrling weigert, das Treue gelöbnis abzulegen. (4) Bei vorzeitiger Beendigung des Lehrver hältnisses steht dem Lehrling kein Anspruch auf eine Entschädigung zu. (5) Über das Lehrverhältnis ist zwischen dem Reichsnährstand, dem Lehrling und seinem gesetz lichen Vertreter ein schriftlicher Lehrvertrag abzu- schlietzen. (6) Nach Ablauf der Lehrzeit ist dem Lehrling ein Zeugnis über die Dauer seiner Lehrzeit, die während dieser erworbenen Kenntnisse und Fähig keiten sowie über sein Betragen auszustellen. 8 3. (1) Die Lehrlinge erhalten eine Erziehungs beihilfe. Sie beträgt unabhängig vom Lebensalter monatlich: In einem Ort der im 1. Lehrjahr im 2. Lehrjahr im 3. Lehrjahr RM RM RM Sonderklasse ... 27 38 49 Ortsklasse ... 24 34 45 „ 8 ... 22 31 41 „ c ... 20 29 37 ... 19 26 34 (2) Während der Dauer der Ausbildung bei der Landesbauernschaft kann, falls der Dienstort der Landesbauernschaft nicht mit dem Dienstort der aus- bildenden Kreisbauernschaft oder dem Wohnort der Eltern des Lehrlings zusammenfällt, bei Bedürftig keit und Würdigkeit die Erziehungsbeihilfe um einen Betrag bis zu 30 NM erhöht werden. Die zu sätzliche Erziehungsbeihilfe ist jederzeit widerruflich. Sie kann vom 1. des Monats an, in welchem der Lehrling zur Landesbauernschaft übertritt, gezahlt werden und fällt mit Ablauf des Monats fort, in welchem die Ausbildung bei der Landesbauernschaft beendet ist. (3) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Erziehungs beihilfen unterliegen nicht der Kürzung nach den Gehaltskürzungsvorschriften. Unberührt bleiben jedoch die sonstigen gesetzlichen Abzüge. 8 4. (1) Die Lehrlinge erhalten in jedem Urlaubs jahr (1. April bis 31. März) unter Fortzahlung der Erziehungsbeihilfe einen Erholungsurlaub. Dieser beträgt vor vollendetem 16. Lebensjahr 18 Arbeitstage » I 18. 12 Lehrlinge von 18 Jahren und darüber erhalten den Urlaub der gleichaltrigen Angestellten. (2) Bei Lehrlingen, die mindestens 10 Kalender tage an Lagern oder Fahrten teilnehmen, die von der HI. geführt werden, erhöht sich der Erholungs urlaub auf 18 Arbeitstage. (3) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr am letzten Tage des Urlaubsjahres maßgebend. (4) Soweit sich im Einzelfall nach den Vorschrif ten des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 437) für den Lehrling eine günstigere Regelung ergibt, gelten die Vorschriften des Jugend schutzgesetzes. (5) Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammen hängend in der schulfreien Zeit und in der Zeit eines Lagers oder einer Fahrt der HI. zu erteilen. 8 6. Im Falle einer durch Unfall oder Krankheit ver ursachten Arbeitsunfähigkeit oder während eines auf Grund der Reichsversicherung verordneten Kur- oder Heilverfahrens ist die Erziehungsbeihilfe bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen. 8 6. Die Arbeitszeit des Lehrlings richtet sich nach der an seiner Ausbildungsstelle beschäftigten An gestellten. Sonntag-, Nacht- und Überarbeit sind ausgeschlossen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres darf eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden und in den besonderen Fällen des Z 9 Abs. 2 des Jugend schutzgesetzes eine Tagesarbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Die Erfüllung der ge setzlichen Berufsschulpflicht und die Anrechnung der Unterrichtszeit auf die Arbeitszeit gemäß Z 8 a. a. O. wird hierdurch nicht berührt. 8 7. Die Dienstordnung tritt am 1. April 1939 in Kraft. Der Reichsbauernführer. Berlin, den 10.8.1939. J.V.: gez.: Behrens. Ausbildungsordnung für die AngestelltenleHrlinge im Reichsnährstand. I. Die Ausbildung der Angestelltenlehrlinge hat mit dem Ziel zu erfolgen, daß ihnen nicht nur die theoretischen und praktischen Kenntnisse des Arbeits gebietes vermittelt werden, sondern daß sie auch zu einem brauchbaren Mitglied der Volksgemeinschaft erzogen werden. II. Die fachliche Ausbildung ist dahin auszurichten, daß der Lehrling in allen Angelegenheiten des ein fachen Büro- und Kassendienstes ausgebildet wird. Der Lehrling ist in jeder Art von Büroarbeit, und zwar Aufstellen von Listen und Verzeichnissen nach