596 Mußeror-entlicher Zuschuß zum wohnungsgel-- zuschuß. — IV^ ll 2301 vom 11. 8. 1939 —. Der nachstehende Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 22. 2. 1939 — K 5260—20 707— IV/38 — findet auch in meinem Geschäftsbereich An wendung. Der Hundertsatz ist von dem gekürzten Wohnungsgeldzuschuß zu berechnen. Die Entschei dung über die eingereichten Anträge behalte ich mir vor. „Zur Überbrückung des Zeitraumes bis zur Neuaufstellung des Ortsklassenverzeichnisses erkläre ich mich im Einvernehmen mit dem RMdJ. damit einverstanden, daß bei Beamten und nichtbeamte ten Eefolgschaftsmitgliedern, die gezwungen sind, in besonders teuren Wohnungen zu wohnen, mit Wirkung vom 1. 10. 1938 ab im ganzen Reichs gebiet einschließlich Ostmark und Sudetengau nach folgenden Richtlinien verfahren wird: 1. Besonders teure Wohnungen im Sinne dieser Richtlinien sind Wohnungen, bei denen der dem Wohnungsinhaber gewährte Wohnungsgeld zuschuß weniger als 70 vH der Miete deckt. 2. (1) Den Inhabern besonders teuerer Woh nungen kann ein außerordentlicher Zuschuß zur Ab wendung einer unangemessenen Einschränkung ihres sonstigen Lebensbedarfs gewährt werden, wenn der Bezieher der Wohnung diese nicht wegen gesteigerter persönlicher Ansprüche gewählt hat, sondern wegen des Mangels einer angemessenen billigeren Wohnung auf die besonders teure Wohnung zurückgreifen mußte. Ein solcher Zwang kann verursacht sein a) durch Versetzung aus dienstlichen Gründen zur Beendigung des Eetrenntlebens von der Familie und der Zahlung von Trennungs entschädigung, b) durch eine Vergrößerung des Wohnraum bedarfs aus zwingenden Gründen, z. B. wegen Vermehrung der Kinderzahl. (2) Inhaber von besonders teuren Woh nungen, die ohne einen zwingenden Anlaß nach Abs. 1 eine größere oder besser ausgestattete Woh nung in Anspruch nehmen oder das Beziehen einer ihrer dienstlichen Stellung, den gesundheitlichen Anforderungen und einem angemessenen Wohn bedürfnis einigermaßen entsprechenden Wohnung abgelehnt haben, kommen für die Gewährung eines außerordentlichen Zuschusses nicht in Betracht. Insbesondere ist ein außerordentlicher Zuschuß nicht zu gewähren, wenn die Wahl der besonders teuren Wohnung durch Rücksichten der Bequem lichkeit (Sammelheizung statt Ofenheizung, Warm wasserversorgung, besonders günstige Wohnlage usw.) bedingt ist. 3. Der außerordentliche Zuschuß nach Ziff. 2 kann bis auf den Betrag festgestellt werden, der erforderlich ist, um den Wohnungsgeldzuschuß auf 70 vH der Wohnungsmiete zu erhöhen Der Zu schußbetrag für sich allein darf die Hälfte des zu ständigen Wohnungsgeldzuschusses nicht über steigen. 4. Als Miete im Sinne der Ziff. 1 ist lediglich die vertragliche Miete anzusehen. Etwa geleistete Baukostenzuschüsse oder Abstandssummen, die Kosten für den Erwerb von Genossenschafts anteilen, Kosten für Zentralheizung, Warmwasser versorgung, Personenaufzug oder besonders ver langte Ausstattung der Wohnung, für Unterstell räume für Kraftfahrzeuge, für Haus- und Nutz gärten und dergleichen sowie Zinsverluste wegen Vorausleistung der Miete für mehrere Jahre gelten nicht als Bestandteil der Miete im Sinne der Ziff. 3. 5. Bei Bewilligung von außerordentlichen Zuschüssen nach Ziff. 1 bis 4 ist ein strenger Maß stab anzulegen; die Anträge auf Gewährung eines außerordentlichen Zuschusses müssen durch entspre chende Unterlagen, z. V. Empfangsbescheinigung über bezahlte Wohnungsmiete, beglaubigte Ab schriften des Mietvertrages usw., belegt sein. 6. Die außerordentlichen Zuschüsse gelten haushaltrechtlich als Unterstützungen. Sie sind innerhalb der Verwaltungen und Betriebe des Reiches aus den Ausgabemitteln für Unter stützungen zu leisten." An die Reichsdienststellen und Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 595 Mngestelltenlehrlinge im Reichsnährstand. — IVK II 2014 vom 1v. 8. 1939 —. Für die Einstellung und Ausbildung von An gestelltenlehrlingen im RNSt. habe ich die nach stehende Dienstordnung und Ausbildungsordnung erlassen. Die Dienstordnung ist durch die Aufsichts behörde genehmigt. Wegen der Auswahl der einzu stellenden Lehrlinge verweise ich auf mein Schreiben vom 30. 1. 1939 — IV^ II 2014 —. Abdrucke der Ordnungen gehen den LBschen demnächst zu. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 596 Dienstordnung für die Angestelltenlehrlinge im Reichsnährstand. Auf Grund des 8 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ord nung der Arbeit in öffentlichen Betrieben vom 23. 3. 1934 in Verbindung mit den vom Reichstreu händer für den öffentlichen Dienst herausgegebenen Richtlinien für Angestelltsnlehrlinge im öffentlichen Dienst vom 28.5.1938 — RBesBl. S. 236 — erlasse ich folgende Dienstordnug: 8 1- Die arbeitsrechtlichen Bedingungen der zur Ausbildung in der inneren Verwaltung des Reichs nährstandes eingestellten Angestelltenlehrlinge rich- I ten sich nach dieser Dienstordnung.