L. Leinene Stückware 23 Fad. Flachsgarn Nr. 35 schwere Kette . gebl. 21 Fad. Flachsgarn Nr. 25 mech. Kette . gebl. 84 cm breit Weberpreis: RM 1,83 Einzelhandelpreis: RM 2,24 An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 583. Tierzucht. Neuregelung -er Tierkörperbeleitigung. — II v 10 868/39 vom 5. 8.1939 —. Nachstehend gebe ich den Erlaß des Reichsmini sters des Innern vom 20. 7. 1939 — III L 6157/39 — 5212 — (RMBliV. S. 1557) auszugsweise zur Kenntnis: „(1) Für die gesamte Neuregelung der Tier körperbeseitigung ist eine Übergangszeit von vier Jahren gesetzt, nach deren Ablauf erst mit einer gnnähernd gleichartigen Wirtschaftlichkeit der aus gebauten und neuerrichteten Tierkörperbeseiti gungsanstalten gerechnet werden kann. Durch die Einführung von Vergütungen an die Tierbesitzer vor Ablauf dieser Zeit werden sich in vielen Fällen die Ausgaben der bestehenden Abdeckereien so er höhen, daß die Vergütungen ohne Erhöhung der Einnahmen nicht geleistet werden können. Ich weise deshalb unter Bezugnahme auf Abs. 2 meines RdErl. vom 14. 3. 1939 (RMBliV. S. 613) noch mals darauf hin, daß eine Neufestsetzung von Ver gütungen grundsätzlich von der Feststellung, ob die dadurch verursachte Mehrbelastung von den Abdecke reibesitzern getragen werden kann, abhängig zu machen ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben und sollen trotzdem Vergütungen neu festgesetzt werden, so erwarte ich, daß diese in der Übergangs zeit ganz oder zum größten Teil durch Zuschüsse der Aufgabenträger oder aus anderen öffentlichen Mitteln (in Preußen Provinzialverbände) auf gebracht werden." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 585. Sekämpfung -es seuchenhaften verkalbens löanginfektion -es Nin-es). — llv 19 869/39 vom 5. 8. 1939 —. Nachstehend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers des Innern vom 15. 7. 1939 — III u 4966/39 — 2230 — (RMBliV. S. 1555) bekannt. „Über Schwierigkeiten bei der Durchführung der Deckverbote des 8 3 Abs. 3 meiner VA. vom 7.10. 1936 (abgedruckt als Anlage zum RdErl. vom 7.10. 1936, RMBliV. S. 1351) ist wiederholt aus den verschiedensten Gebieten des Reiches geklagt worden. Da die Gefahr einer Infektion des Deckbullens durch den Deckackt und damit die Gefahr einer Verbrei tung des seuchenhaften Verkalbens durch den Deck verkehr verhältnismäßig gering ist, habe ich den 8 3 Abs. 3 a. a. O. geändert. Die zu diesem Zweck er lassene, als Anlage abgedruckte VA. ist im RAnz. 1939 Nr. 165 veröffentlicht." Anlage. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des NMdJ. vom 15. 7. 1939 über die Bekämpfung des seuchen haften Verkalbens (Vanginfektion des Rindes). Auf Grund der 88 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchenges. vom 26. 6. 1909 (RGBl. S. 519) wird zum Schutze gegen die Verbreitung des seuchen haften Verkalbens (Banginfektion) für das preuß. Staatsgebiet bestimmt: In der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 7. 10. 1936 über die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion) des Rindes (RAnz. Nr. 236 vom 9. 10. 1936) erhält der 8 3 Abs. 3 (Deckverbote) folgende neue Fassung: „(3) Aus einem Bestand, in dem die Bang infektion mit sichtbaren Erscheinungen, insbesondere Verkalben herrscht, dürfen Rinder einem Bullen, der in unverseuchten Beständen deckt, nicht vor Ab lauf von neun Monaten nach dem letzten Verkalbe- fall im Bestände zugeführt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsi denten. Das Deckverbot gilt nicht für Bestände, in denen die Banginfektion oder deren Verdacht nur durch das bejahende Ergebnis der Blut- und Milch untersuchung festgestellt ist." Zusatz für die außerpreuß. Landesregierungen: Ich ersuche, die dortigen auf Grund des RdErl. vom 7. 10. 1936 (RMBliV. S. 351) erlassenen An ordnungen über die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens gleichartig zu ändern. An die Landesbauernschaften und Körämter und die Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 585.