Bedenken dagegen, die von den Lehrerinnen der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde an diesen Schulen abgeleistete Tätigkeit als öffentlichen Dienst im Sinne des 8 1 Abs. 2 a. a. O. anzuerkennen." Ich Litte, diesen Erlaß gegebenenfalls zu be achten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 576. öetriebsgemeinschast. Zachzeitschrift für Sie Zachschaftsgruppe „Srennereifachleute" — I 8 244/301 vom 4. 8.133g —. Die Fachzeitschrift „Der Brennereifachmann" (Verlag Belgard in Pommern, Hindenburgstr. 16) er scheint in Zukunft als amtliches Organ der Fachschafts gruppe „Vrennereifachleute" für die in den landwirt schaftlichen Nebenbetrieben wie Brennereien, Trock- nereien, Stärkefabriken usw. tätigen Berufsangehöri gen. In dieser Eigenschaft soll die Zeitschrift beson ders der beruflichen Fortbildung dienen und das Zu sammengehörigkeitsgefühl stärken. Dieser Zweck wird allerdings nur dann erreicht, wenn sie von jedem An gehörigen der Fachschaftsgruppe „Brennereifachleute" gelesen und mit Beiträgen insbesondere von den ehrenamtlichen Mitarbeitern beliefert wird. Ich bitte deshalb, den FschEWen „Brennerei fachleute" von Vorstehendem in geeigneter Form Mitteilung zu machen. Außerdem sind der Schriftleitung des „Vrennerei- fachmannes" laufend die Veranstaltungstermine, Lehrpläne und Berichte der zusätzlichen Berufsfort bildung zwecks Veröffentlichung zuzuleiten. Der „Brennereifachmann" erscheint monatlich zweimal und kostet vierteljährlich 1,50 RM. Probenummern sind beim Verlag in Belgard erhältlich. An die Landcsbauernschaften. — DN. 1939 S. 577. Angestelltenverflcherung von ^ag-aufsehern. — 18 650/1 vom 4. 8. 1939 —. Bislang bestand zwischen den Versicherungs trägern ein ständiger Streit, ob die hauptberuflichen Jagdaufseher, die nach dem Inkrafttreten des Reichs jagdgesetzes vom 3. 7. 1934 die Revierjäger prüfung abgelegt haben und auf Grund eines Pri vatdienstvertrages beschäftigt werden, invaliden- oder angestelltenversicherungspflichtig sind. Ver schiedene Oberversicherungsämter haben voneinander abweichende Entscheidungen gefällt. Es ist zu be grüßen, daß das Reichsversicherungsamt nunmehr durch eine grundsätzliche Entscheidung vom 24. 4. 1939 — III v. 25/38 8.8. — die Angestelltenversiche rungspflicht dieser Verufsgruppe bejaht und damit die Rechtsunsicherheit in dieser Frage beseitigt hat. Die Entscheidung ist abgedruckt im Reichsarbeits blatt Nr. 18 vom 25. 6. 1939 IV S. 307 (Amtliche Nachrichten für Neichsversicherung) bzw. in der hierzu erscheinenden Sonderausgabe des Reichs arbeitsblattes. Es ist darauf hinzuwirken, daß diese grundsätz- l liche Entscheidung allen beteiligten Personenkreisen ! zur Kenntnis gebracht wird. Die Anfragen der verschiedenen LVschen werden damit als erledigt betrachtet. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 577. Strafverfahren auf Grun- -er Anor-nungen -er Keichstreuhän-er -er Arbeit zur veror-nung über -ie Lohngestaltung vom 25. 1-3S — I 8 483/1 vom 7. 8. 1939 —. Aus allen LVschen ist mir berichtet worden, daß Verstöße gegen die genannten Anordnungen der j Reichstreuhänder der Arbeit immer wieder auftre ten. Einige LVschen führen an, daß es nur in weni gen Fällen infolge der Langwierigkeit des Verfah rens möglich gewesen ist, eine Bestrafung der Täter herbeizufiihren. Ich bin mir darüber klar, daß die Strafandro hungen in den gesetzlichen Vorschriften nur dann auf die Dauer beachtet werden, wenn die Verurteilungen wegen Vertragsbruch usw. alsbald nach der Tat er folgen. Ich habe die Absicht, einen Beschleunigungserlaß bei den zuständigen Stellen zu erwirken und bitte um Übersendung von einwandfreiem dort vorliegen dem Material bis zum 10. 9. 1939. T-rmu An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 578. verstärkter Einsatz -es NAD in -er Lan-wirtschaft; Weitergewährung -er Zamilkenunterstützung bet üen zum Einsatz in Gefln-estellen entlassenen Arbeitsmännern. — I 8 869/39 vom 7. 8. 1939 —. Nach 8 4 auch der am 11. 7. 1939 neuerlassenen Durchführungsvorschriften (RGBl. I S. 1225) zum Familienunterstützungsgesetz vom 30. 3.1936 (RGBl. I S. 327) ist die Familienunterstützung u. a. dann ein zustellen, wenn der Einberufene aus dem RAD. vor zeitig entlassen wird. Daraus entstand die Frage, ob gegebenenfalls Familienunterstützung für die jenigen Arbeitsmänner weiterzuzahlen ist, die zur Arbeitshilfe in bäuerlichen Eesindestellen vorläufig entlassen wurden, aber zur Verfügung des RAD ge blieben sind. Der Reichsminister des Innern hat in einem Runderlaß vom 10. 7.1939 an die Landesregierungen usw. diese Frage unter gewissen Voraussetzungen be jaht. Die Familienunterstützung an die betreffenden Arbeitsmänner ist für die Zeit vom Beginn des Ein-